Nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sind Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage der Verordnung feststellen, verpflichtet, dieses der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen. Eine Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten finden Sie in der Vetion.de Gesetzesdatenbank.