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Neuerungen für Rinder- und Schweinebetriebe im QS-System

24.06.2026

Mit Beginn der zweiten Jahreshälfte treten für tierhaltende, QS-zertifizierte Betriebe mit Rindern oder Schweinen zwei wichtige Änderungen in Kraft.

Ab 1. Juli muss eine betriebsindividuelle Biosicherheitsbewertung vorgelegt werden. Rinder- und Schweinehalter:innen sind dann verpflichtet, einen Nachweis über eine Risikobewertung eines möglichen Seucheneintrags für ihren Standort vorzuweisen. Sowohl ein behördlich anerkanntes Konzept als auch die Risikoampel der Universität Vechta gelten als möglicher Nachweis. Schweine haltende Betriebe können zudem den „Hygieneplan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ nutzen, der im Zusammenhang mit der ASP-Statusuntersuchung eingesetzt wird. Für Betriebe mit Sauenhaltung gilt zudem die Bescheinigung über die Teilnahme am BayPHV als anerkannter Nachweis. 

Das QS weist darauf hin, dass Schweinehalter:innen bis spätestens 31. Juli die erforderlichen Antibiotikameldungen in der QS-Antibiotikadatenbank eingepflegt haben müssen. Liegen diese Daten nicht rechtzeitig vor, verlieren die Betriebe ihre Lieferberechtigung im QS-System so lange, bis die erforderlichen Angaben nachgereicht wurden.

Ab dem 1. Juli gelten die Vorgaben auch für Rindermäster:innen. Kann kein Therapieindex berechnet werden, entfällt die Lieferberechtigung für das QS-System. Die entsprechende Sperre wird zum 8. August wirksam.

Agrarheute