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Geflügelpestimpfungen mit Überwachungsstrategien erfolgversprechend

Die Geflügelpest hat sich innerhalb der letzten Jahre zu einer Panzootie bei Wildvögeln entwickelt. Fast weltweit kommt es inzwischen im Laufe des gesamten Jahres zu Infektionen mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus (HPAIV) des Subtyps H5. Um Infektionen in Nutztierbeständen zu vermeiden, scheint eine Impfung das Mittel der Wahl zu sein. Jedoch weisen Wissenschaftler:innen auf die Notwendigkeit hin, dass Impfungen nur in Verbindung mit Überwachungsstrategien einen wirklichen Erfolg aufweisen können. Diese Strategien sollten auf die epidemiologische Situation eines Landes und die Art des verwendeten Impfstoffs zugeschnitten sein sowie sorgfältig geplant und durchgeführt werden, wie in der aktuellen Ausgabe von „Biologicals” nachzulesen ist.

Nach Untersuchungen des internationalen Forscherteams sollten dabei mehrere Ebenen geeigneter Überwachungsmethoden sinnvoll kombiniert werden, um eine Impfung mit Nulltoleranz für Infektionen zu erreichen. Diese beinhalten neben Biosicherheitsmaßnahmen und einer kontinuierlichen Bewertung der Impfschutzes auch eine angemessene Überwachung geimpfter Bestände sowie die Typisierung nachgewiesener Feldvirusstämme. Die passive Überwachung (d. h. virologische Analysen von erkranktem oder verendetem Geflügel) bleibt zur Früherkennung eines Impfversagens von Bedeutung, da unzureichend geschützte, infizierte Impfbestände klinische Anzeichen einer Infektion zeigen.

Nutztierpraktiker:innen finden auf Myvetlearn.de die siebenteilige E-Learning-Kursreihe “Biosicherheit in der tierärztlichen Bestandsbetreuung”. Bei Buchung eines der Kurse 2 bis 7 ist zusätzlich Kurs 1 (Definition und Eintragswege in Bestände) kostenfrei in der Buchung enthalten.

FLI

E-Learning Biosicherheit in der tierärztlichen Bestandsbetreuung

Impfungen durch Tierhalter:innen gesetzlich geregelt

Gemäß Tierarzneimittelgesetz werden Impfungen in Nutztierbeständen vom Tierarzt durchgeführt. Die Behandlung schließt auch die Wahl des Impfstoffs sowie die Entnahme von Erregerproben ein. In Einzelfällen dürfen jedoch die Tierhalter:innen gegen bestimmte Erreger selbst impfen, was aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. In diesem Fall ist die Durchführung ebenfalls durch die bundeseinheitliche Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) geregelt. So gilt für den impfenden Tierhalter der §44 TierImpfStV als rechtliche Grundlage.

In den meisten Fällen stützen sich die einzelnen Bundesländer auf die geltenden Vorgaben aus diesem Gesetz. In den meisten Bundesländern wird größtenteils auf die Regelungen und Vorgaben zur Anwendung und Dokumentation von Tierimpfstoffen nach europäischem Recht (Verordnung (EU) 2019/6 und Verordnung (EU) 2016/429) und das bundesweit geltende Recht aus der TierImpfStV und dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) verwiesen.

Agrarheute