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Registrierung hilft bei entlaufenen Haustieren im In- und Ausland

Die Ferienzeit hat längst begonnen und viele Hundehalter:innen nehmen ihre Vierbeiner mit in ihren Urlaub. Bei Reisen ins Ausland ist die Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochip gesetzlich vorgeschrieben. Sollte der Hund am Urlaubsort mal ausbüxen, hilft die zusätzliche Registrierung dabei, dass das Tier schnell wieder zu seinen Besitzer:innen zurückkommt. Denn auf dem Mikrochip ist eine mehrstellige Nummer hinterlegt, die wiederum in einem Haustierregister inkl. Halterkontakt gespreichert wird. So kann ein entlaufenes Tier identifiziert und zurückgebracht werden. Das Chippen des Hundes wird in einer Tierarztpraxis durchgeführt, hierfür fallen Gebühren in Höhe von etwa 55 Euro an. Die anschließende Registrierung in einem Haustierregister ist kostenlos, erklärt der Deutsche Tierschutzbund, der das Haustierregister FINDEFIX betreibt, das sich mit anderen Registrierdiensten weltweit austauscht.

Neben der Kennzeichnung ist bei Reisen ins Ausland zudem das Mitführen des EU-Heimtierausweises verpflichtend. In diesem wird auch die Chipnummer vermerkt. Was Tierhalter:innen noch alles beachten sollten, kann im Vetion-Fokusthema “Haustiere in der Ferienzeit” nachgelesen werden.

Deutscher Tierschutzbund

Vetion-Fokusthema: Haustiere in der Ferienzeit

Dogsitter-Kosten steuerlich absetzbar

Die Kosten für einen Dogsitter können als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wie Rechtsanwalt Frank Richter mitteilt, sind solche Kosten aber nur dann ansetzbar, wenn der Hund innerhalb der Wohnanlage des Steuerpflichtigen betreut wird. Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, gelten als haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes werden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Werden diese Leistungen vom Dogsitter jedoch nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, kann auch keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden (Finanzgericht Münster, AZ.: 14 K 2289/11 E).

Richterrecht.com