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Gentechnisch veränderte Zierfische vermehrt in deutschen Privathaushalten

In vielen Regionen der Welt wird Gentechnik bei Zierfischen eingesetzt, um beispielsweise die Farbe so zu verändern, damit die Fische auffälliger und bunter leuchten. In Europa sind sowohl Haltung als auch Zucht und Vertrieb von gentechnisch veränderten (gv) Fischen lediglich in gentechnischen Anlagen zugelassen.

Bislang wurden in der EU keine Genehmigungen für das Inverkehrbringen von gv Zierfischen wegen der potenziellen ökologischen Risiken ausgestellt. Allerdings ist es nach Informationen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu einer Häufung von gv Aquarienzierfischen in privaten Haltungen gekommen. Mit Hilfe von DNA-Analysen (PCR-Technik) konnte die gentechnische Veränderung belegt werden. Zudem gibt es immer wieder begründete Verdachtsfälle, dass Tiere mit einer bunt leuchtenden Färbung gentechnisch verändert wurden.

Der BVL warnt eindringlich vor dem Kauf von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten (gv) Aquarienzierfischen, wie Zebrabärblinge oder verschiedene Salmlerarten, die auffällig leuchtend gefärbt sind. Das Bundesamt versichert, dass auffällige Aquarienfische ausschließlich auf einer privaten Handelsplattform beziehungsweise im Privatbereich entdeckt wurden, nicht im kommerziellen (Fach-)Tierhandel. Aquarienzierfische können weiterhin unbedenklich im Fachhandel zu gekauft werden.

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BLV präzisiert Vorschriften für Fischbörsen

Für Veranstaltungen mit Aquarien- und Teichfischen hat das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Rechtsvorschriften angepasst. So sind auf Börsen und Ausstellungen keine Fische zugelassen, die zuchtbedingte Belastungsmerkmale zeigen. Gemäß Tierschutzverordnung (TSchV) müssen die Tiere zudem vor Überanstrengung geschützt werden und ihr Wohlergehen muss jederzeit sichergestellt sein. Bei Veranstaltungen dieser Art liegt die Verantwortung für den schonenden Umgang mit Tieren sowohl bei den Organisatoren als auch bei den teilnehmenden Anbieter:innen. In dem Fall, dass Teilnehmer:innen ihren Pflichten nicht nachkommen, müssen von Veranstalterseite umgehend entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Die Anpassungen hat das BLV in einer Fachinformation veröffentlicht.

BLV