Mit dem Stichtag 1. Januar 2026 müssen Schweine und Geflügel haltende Betriebe – auch Kleinstbetriebe mit wirtschaftlicher Ausrichtung- in Niedersachsen einen Biosicherheitsmanagementplan gemäß dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt vorweisen können. Ziel ist es, den Seucheneintrag auf dem Betrieb wirksam zu verhindern und klare betriebsinterne Verfahren zur Seuchenprävention zu dokumentieren.
Entsprechend enthält der Biosicherheitsmanagementplan Regelungen zum Tier-, Personen- und Fahrzeugverkehr, zur Stallhygiene und zum Umgang mit betriebseigener Ausrüstung. Für eine leichtere Aufstellung des Plans haben die Niedersächsische Tierseuchenkasse und das Landvolk Niedersachsen gemeinsam mit weiteren Partnern eine umfassende Arbeitshilfe entwickelt, die u. a. einen Leitfaden, Checklisten sowie ein ausfüllbares Formular beinhaltet. Die zugrunde liegenden Inhalte wurden von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einem offiziellen Konzept zusammengestellt. Die Arbeitshilfe basiert auf den Vorgaben des Niedersächsisches Biosicherheitskonzept für Geflügel haltende Betriebe nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt“, Stand: 16.07.2025).
Es wird empfohlen, den Biosicherheitsmanagementplan gemeinsam mit einem Tierarzt oder Fachberater aufzustellen. Die Kosten dafür trägt die Tierseuchenkasse.
Kommt es hingegen nach dem 1. Januar 2026 zu einem Ausbruch eines Tierseuche und es liegt kein solcher Biosicherheitsmanagementplan vor, kann es zu Kürzungen bei Entschädigungsleistungen um bis zu 25% kommen. Der Biosicherheitsplan muss außerdem jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Um Biosicherheitsmaßnahmen in der tierärztlichen Bestandsbetreuung geht es auch in der 9-teiligen Fortbildungsreihe von Myvetlearn.de.




