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Neue Tierseuchenmeldeverordnung bringt Änderungen für Tierärzt:innen

12.03.2026

Die neue Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV), der der Bundesrat am 30. Januar 2026 zugestimmt hat, bringt für Tierärzt:innen vor allem Änderungen bei der Meldung von Tierseuchen mit sich. Ziel der Verordnung ist es, das deutsche Tierseuchenmelderecht an das EU-Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law, Verordnung (EU) 2016/429) anzupassen und die bislang verstreuten nationalen Regelungen in einem einheitlichen Regelwerk zusammenzuführen.

In der TierSeuchMeldV sollen die bisherigen getrennten Kategorien „anzeigepflichtige Tierseuchen“ und „meldepflichtige Tierkrankheiten“ künftig zusammengeführt werden. Stattdessen spricht die Verordnung einheitlich von „meldepflichtigen Seuchen“, wodurch das Meldesystem vereinfacht und stärker an die EU-Systematik angepasst wird. Gleichzeitig werden die Listen der meldepflichtigen Krankheiten aktualisiert und teilweise erweitert, sodass neben den EU-gelisteten Seuchen auch bestimmte national relevante Krankheiten meldepflichtig bleiben können.

Für Tierärzt:innen bedeutet dies, dass eine Meldung in den meisten Fällen nicht nur bei bestätigtem Nachweis, sondern bereits bei begründete Verdachtsmomenten erfolgen muss. Außerdem wird präzisiert, wer zur Meldung verpflichtet ist: Neben Tierärzt:innen gehören dazu unter anderem Tierhaltende, Laboratorien, Forschungseinrichtungen sowie weitere Personen, die mit Tierbeständen oder Proben zu tun haben. Die Meldung hat unverzüglich an die zuständige Behörde zu erfolgen. Durch die neue Tierseuchenmeldeverordnung sollen Seuchenausbrüche früher erkannt, schneller gemeldet und effektiver eingedämmt werden können.

Um einen reibungslosen Ablauf innerhalb der Praxis zu gewährleisten, empfiehlt es sich, klare Regularien und interne Standardarbeitsanweisungen (SOP) aufzustellen. Ebenso sollte die Dokumentation von Verdachtsfällen und gemeldeten Fällen festgelegt und das Personal geschult werden. Dazu gehört auch das Update der Seuchenliste über die Krankheiten, die nach der Verkündung der TierSeuchMeldV fortan zu melden sind.