Verwilderte Haustiere, so auch freilebende Katzen, gelten seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 zweifelsfrei als Fundtiere und sind nicht als herrenlose Tiere zu behandeln. Durch dieses Urteil besteht jetzt bezüglich der Rechtssicherheit für Tierärzt:innen, Tierheime, Tierschutzorganisationen sowie für die kommunalen Behörden Klarheit.
„In der täglichen Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen über Zuständigkeiten und Kostenfragen, vor allem bei verletzten oder erkrankten Fundtieren. Die nun vorliegende Klarstellung hilft, diese Konflikte zu vermeiden und das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen“, betont der Präsident der Bundestierärztekammer (BTK), Dr. Holger Vogel.
Die Parlamentarische Staatssekretärin Silvia Breher hat dazu in ihrer Funktion als Bundestierschutzbeauftragte in einem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände den Begriff der sogenannten „Fundtiere“ noch einmal rechtlich klargestellt. Tiere sind nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Fundsachen einzuordnen, für die die Kommune des Fundortes zur Verwahrung verpflichtet ist. In dem Fall, dass die zuständigen Behörde eine tierärztliche Versorgung sowie eine Unterbringung in einem Tierheim veranlasst, sind die Kommunen auch für die Übernahme der entstandenen Kosten verantwortlich.
Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Kostenübernahmepflicht auch dann fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentumserwerb verzichtet. Die Klarstellung macht deutlich, dass sich Kommunen ihrer Verantwortung für Fundtiere nicht entziehen können, betont die BTK in einer Pressemeldung.




