Menü ≡

Tierarztpraxis muss Einkaufspreise offen legen

30.01.2024

Ein Landwirt muss seine sich auf rund 23.000 Euro belaufenden Tierarztrechnungen nicht bezahlen – zumindest vorerst, wie agrarjurist,de berichtet. Das entscheid das Landgericht Osnabrück, bei dem die Tierarztpraxis Klage eingereicht hatte. Das Gericht urteilte, dass die Nutztierpraxis zuvor die Einkaufspreise für die angewendeten Medikamente offen legen müsste. Demnach müssten Landwirte nicht “blind” alle Tierarztrechnungen akzeptieren. Nur wenn sie die Einkaufspreise kennen würden, könnten sie prüfen, ob die Rechnung korrekt sein, so die Erklärung des Gerichtes.

Landwirt und Tierarzt hatten sich vor der Behandlung der Tierbestände auf eine Bezahlung auf Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) geeinigt. Der Landwirt bezweifelt jedoch die Einhaltung der GOT und hatte daher die Zahlung von 22 Rechnungen verweigert. Die Praxis war der Meinung, die Mindestabgabepreise der pharmazeutischen Industrie ansetzen zu können. Allerdings befand sich die Praxis in einer Einkaufsgemeinschaft und konnte deshalb erhebliche Rabatte beim Einkauf der Medikamente erzielen. Im Verfahren sollte die Praxis die tatsächlichen Einkaufspreise offenlegen. Die Praxis wollte die entsprechenden Unterlagen aber nicht vorlegen, da sie auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der pharmazeutischen Industrie verwies.

Das Gericht wies die Klage der Tierarztpraxis zurück, da diese die Einkaufspreise hätte offen legen können, auf deren Basis laut Arzneittelpreisverordnung der Abgabepreis berechnet wird. Eine Mindestvergütung steht der Praxis nicht zu. Auch eine Schätzung lies das Gericht nicht zu, da dies nur bei strittigen Forderungen möglich ist. Hier hätte die Praxis aber die Unterlagen vorlegen können. Das Gericht wies auch zurück, dass die Geheimhaltungspflicht der Vorlage entgegenstand.

agrarjurist.de