Verordnung
zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
(Tuberkulose-Verordnung)
Vom 12. Juli 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, S.2445 vom 19. Juli 2013 berichtigt am 23. Dezember 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 3, S.47 vom 21. Januar 2014, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.16 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 17. Mai 2017, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, Art. 2, S.1253 vom 29. Mai 2017 (Änderungen lila markiert)
I. Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae,
Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c) allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner
Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest
(Tuberkulinprobe) oder
d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung
mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium
bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum
oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen
Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
- Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b) einer klinischen Untersuchung oder
c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis
auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der
Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen
Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.
II.
Schutzmaßregeln
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und
Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher
Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
§ 2a
(aufgehoben) § 3
(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung
pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt,
die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige
Behörde sicher, dass
- diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
auf Tuberkulose untersucht werden und
- ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt
wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer
2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte
nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer
1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis
auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde
unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen
Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der
Untersuchung mit.
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde
untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung
- eines zweifelhaften Ergebnisses oder
- eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen
Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer
2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose.
Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1
Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe
der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes
im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der
vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis
zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach
den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand
nicht verbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige
Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen,
- in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert
der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung
gemästete Nachkommen von der Untersuchung
ausnehmen,
- in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung
gemästet und zur sofortigen Schlachtung
abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose
untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle
von 25 vom Hundert festgestellt werden
kann.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen
zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und
des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet,
zur Durchführung dieser Untersuchungen die
erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 4
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind
zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b
oder
der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B
der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- das betroffene Rind
a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
aa) soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa) die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder,
bb) soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen
nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe
erneut zu untersuchen oder
c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen
und
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels
Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes
mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1
Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von
dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde entfernt werden; dies gilt nicht,
wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung
verbracht werden.
§ 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind
positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a
oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B
der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten
Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft
im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder
Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der
Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-
Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
- das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a) die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die
Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-,
Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen
aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch
auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels
Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes
mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben
durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine
Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
§ 6
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
- Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a) im Stall oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
- Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
- Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
- Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach
Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen
Behörde angeordnet werden.
§ 7
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern
an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist.
Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit
dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose
erforderlich ist.
2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 7a
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen
Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose
der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
Behörde epidemiologische Nachforschungen an und
unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen
Standorte,
- von denen die Seuche eingeschleppt oder
- in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus
einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose
oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich
festgestellt worden ist, die Untersuchung auf
Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
- mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige
Behörde die behördliche Beobachtung auf,
- mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei
allen über sechs Wochen alten der behördlichen
Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung
auf Tuberkulose an.
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
- in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert
der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung
gemästete Nachkommen von der Untersuchung
ausgenommen werden,
- in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung
gemästet und zur Schlachtung abgegeben
werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht
werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle
von 25 vom Hundert festgestellt werden
kann.
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1
erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach
Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden,
wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit
negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden
sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für
das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung
in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behördlichen
Beobachtung unterliegenden ansteckungsverdächtigen
Rindern die Tötung anordnen.
3. Desinfektion
§ 8
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen
Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an
eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der
Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung
unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose
oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden
ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere,
insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge,
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, unverzüglich zu reinigen und
zu desinfizieren;
- der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten
an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen
Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens
drei Wochen zu lagern;
- flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
werden, zu desinfizieren.
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die
Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze
der Tiere und die diesen benachbarten sowie
gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen
beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden
haben.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 9
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht
auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
- a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet
oder entfernt worden sind,
b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2
auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt
worden sind und bei den übrigen Rindern
des Bestandes frühestens acht Wochen nach
der Entfernung eine klinische Untersuchung in
Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine
weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen
durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen
Befund ergeben haben und
- die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde unter amtlicher Überwachung
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.
(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet
erwiesen, wenn
- die nach
a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
durchgeführte Untersuchung
und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2
durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder
des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben
haben,
b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen
Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und
die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte
Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben,
c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen
Rind durchgeführte Untersuchung und
die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte
Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
durchgeführte Untersuchung und die
nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe
der übrigen Rinder des Bestandes ein
negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine
weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen
nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe
durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives
Ergebnis ergeben hat,
- im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen
Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
nach den §§ 4 oder 4a
a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem
Probenmaterial zum Nachweis von
Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium
microti und
b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens
acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder
bei den übrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion
nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen
worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen
zulassen für
- in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in
denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen
Rinder Kühe sind,
- für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich
in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen
Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen
Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht
werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle
von 25 vom Hundert festgestellt werden
kann.
III.
(weggefallen)
§§ 10 und 11
(weggefallen)
IV. Anerkannte Bestände
§ 12
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003
zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,
brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter
Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in
Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom
25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss
2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203
vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich
anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.
§ 13
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines
Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines
Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
- der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
- Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die
zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen
anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen
Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist,
dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer
Zeit behördlich entschieden werden kann.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde
den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei
an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3
als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im
Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des
Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1
Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3
als unbegründet erwiesen hat.
V. Weitere Schutzmaßregeln
§ 14
(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach §1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,
- hat der Tierhalter
a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
c) eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
- ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.
(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, so weit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.
§ 15
Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen,
dass die Rinder seines Bestandes
- nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose
leiden, und
- nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren
anderer Besitzer
in Berührung kommen.
§ 16
(weggefallen)
Vl. Ordnungswidrigkeiten
§ 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch durchführt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz
2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach §4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach §6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt
- entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6
Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder §14 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.
VlI. Schlussvorschriften
§ 18
§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die
zuständige Behörde am 21. Juli 2013
- wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung
bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln
im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet
hat oder
- Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt
worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen
nach § 13 Absatz 2 vorliegen.
§ 18a
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht
auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei
einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen,
bleibt unberührt.
§ 19
(Inkrafttreten) |