Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Vom 11. April 2001,
Bundesgesetzblatt I Nr. 17, S. 598, ausgegeben zu Bonn am 23. April
2001, geändert am 22. Juni 2004 durch Bundesgesetzblatt
2004 Teil I Nr. 29, S. 1248, Art.3 §5 vom 25. Juni 2004, am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499, Art. 7 vom 23. Dezember 2005, geändert am 17.06.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, S.1337, Art. 3 vom 22. Juni 2009, geändert am 04.10.2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, S.1308, Art. 1 und S.1313 vom 08. Oktober 2010, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.10 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 29. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, S. 2481, Art.3 vom 31. Dezember 2014
(Änderungen grün markiert)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
1 §§
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14 §§
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5 §§
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
§§
A. Vor amtlicher Feststellung 6 §§
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10 §§
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren
11 bis 12 §§
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13 §§
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14 §§
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16 §§
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser
Verordnung liegen vor:
- Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung
nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen
zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18
304 vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt
worden ist;
- Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen
Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten,
den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;
- wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,
wenn eine Impfung gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter
von mindestens zwölf Wochen mindestens
21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung
und längstens um den Zeitraum zurückliegt,
den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung
angibt, oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die
Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes
durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller
für die jeweilige Wiederholungsimpfung
angibt;
- wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche
wild lebende Tier, das in der Lage
ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere
Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt
1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
Impfungen
und Heilversuche
(1) Gegen die Tollwut
darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten)
Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger
Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen
gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
- aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
- zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.
(3) Heilversuche
an verdächtigen Tieren sind verboten.
§ 3
Ausnahmen
Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen,
- von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten
Impfstoffen,
- von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
- von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie
zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken
oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem
Impfschutz gestanden haben.
§ 3a
Untersuchungen
Die zuständige Behörde hat
- kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige
erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde
und Waschbären,
- verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde
und Waschbären
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen
zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung
haben Jagdausübungsberechtigte die
Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen
Behörde dieser selbst oder einer von ihr
bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.
Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen
Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle,
zum Datum des Abschusses oder Fundes,
zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem
Erlegen mitgeteilt werden.
§ 4
Anzeige von Ausstellungen
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungenähnlicher Art mit Hunden und Katzen
im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde
mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat
oder einem Drittland an einer Hundeoder
Katzenausstellung oder einer Veranstaltungähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung
stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen
vor Beginn anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1
oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung
beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5
Kennzeichnung
In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten,
Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich
zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges
Hundegeschirr
tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind
oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde
auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können,
und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Unterabschnitt
2
Besondere Schutzmaßregeln
bei Haustieren
A . Voramtlicher Feststellung
§ 6
Im Falle des Ausbruchs
oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an
einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige
Haustiere Folgendes:
- Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so
absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit
Menschen in Berührung kommen können.
- Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie
Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere
nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
werden.
- Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig
gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die
zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu
ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich
der Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet
erwiesen hat.
B . Nachamtlicher Feststellung
§ 7
Tötung
und unschädliche Beseitigung
(1) Ist der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen
Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die
Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
(2) Abweichend
von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden
oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche
Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen,
wenn diese Tiere
1. einen Menschen gebissen haben oder
2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
(3) Das Schlachten
und Abhäuten seuchenverdächtiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch
einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere
sind verboten.
§ 8
Schutzmaßregeln
für den gefährdeten Bezirk
(1) Ist der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder
einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer
Fledermaus amtlich festgestellt worden und kann im Falle
der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier
eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen
nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche
von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens
40 Kilometern um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle
zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.
(2) Die zuständige
Behörde bringt an den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen
geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
"Tollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
(3) Im gefährdeten
Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon
ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz
stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig
gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz
stehen.
(4) Ist der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich
festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde das betreffende
Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären.
Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
§ 9
Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht
(1) Für Hunde und
Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen
ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind.
Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn
anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind.
(2) Andere als
in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von denen anzunehmen ist, dass sie
mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind, sind sofort behördlich zu beobachten.
(3) Absatz 1 gilt
nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter
wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich
zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige
Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die
Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden
sind.
(4) Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende
Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort
für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung
nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort
genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 10
Behördliche
Beobachtung
(1) Die Dauer der
behördlichen Beobachtung nach § 9 Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate.
Die zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen,
sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an dem sie
tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen
Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen
und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9 Abs. 3 Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Während der
behördlichen Beobachtung darf das Tier nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Weidegang
von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind gestattet;
die Nutzung der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Wird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung
am neuen Standort.
(3) Statt der behördlichen
Beobachtung kann die zuständige Behörde für ansteckungsverdächtige
Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und unschädliche
Beseitigung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
Unterabschnitt
3
Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren
§ 11
Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
Jagdausübungsberechtigte
haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren
sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich
beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen
Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut;
bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren
Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen
Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert,
so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
§ 12
Schutzmaßregeln nach Feststellung
des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild
lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,
amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte
Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch
ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die
zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen
nach § 3a
- eine verstärkte Bejagung,
- eine orale Immunisierung und
- die Untersuchung nach der Anlage
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten
Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden
ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der
behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten
Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung
der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung
verpflichtet.
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in
denen die orale Immunisierung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der
Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl
der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und
den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die
zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-
Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie
der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten
zugrunde zu legen. Ferner muss der
Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem
letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.
§ 12a
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates
oder Drittlandes der Ausbruch oder
der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem
wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von
100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen.
Unterabschnitt
4
Desinfektion
§ 13
Nach Tötung und
unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die
Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger
des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.
Unterabschnitt
5
Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 14
(1) Die zuständige
Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des
Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat,
wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der Verdacht auf
Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen
hat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht
auf Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken
Haustiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet oder getötet
worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und die
Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
und von ihm abgenommen worden ist.
(2) Die zuständige
Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut
oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden
Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen
ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen,
wenn in dem gefährdeten Bezirk über
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut
amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung
wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt
worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet
des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen,
soweit
- in diesem Gebiet über einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht
festgestellt worden ist und
- ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von
mindestens 5 000 Quadratkilometern oder
mit einem Radius von 40 Kilometern um die
Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem
die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut
weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen
bleibt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch
vornimmt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz
2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3
Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3
oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,
- einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3
Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1
Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt
oder mit sich führt,
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier
nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2
ein Haustier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2
Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder
abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines
Tieres verkauft oder verbraucht,
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder
eine Katze frei laufen lässt,
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1
ein Tier entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2
einen Hund nutzt oder
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem
wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses
erlegt und unschädlich beseitigt wird.
§ 15a
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung
der Tollwut bei einem Haustier oder einem
wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen
nach § 38 Absatz 11 in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes“ anzuordnen, soweit diese zur
Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union nicht entgegenstehen,
bleibt unberührt.
Abschnitt 4
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage
(zu § 12 Absatz 1)
Untersuchung wild lebender
Tiere, ausgenommen Fledermäuse,
zur Kontrolle des Impferfolges
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens
5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius
von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,
Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des
Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild
lebende Füchse serologisch zu untersuchen.
Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine
Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die
zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr
ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes
anordnen.
2. Auswahlkriterien
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet
gleichmäßig zu verteilen.
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen,
wobei in einem Zeitraum von vier Wochen
nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen
und Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere
von Füchsen und Marderhunden,
bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden
sollten, soweit nicht besondere Untersuchungsprogramme
durchgeführt werden. Im
Falle einer Untersuchung auf Grund eines besonderen
Untersuchungsprogramms sind die
Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen. |