Verordnung
über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr
von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern – TierZEV
(Tierzucht-Einfuhrverordnung)
vom 1. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, S. 1245 vom 11. Juni 1999, geändert am 29.10.2001 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.55, S.2765, Art.361 vom 06.11.2001, zuletzt geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 409 vom 07.November 2006
- Aufgehoben durch §18, Nr.3 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (Bgbl. Jhrg. 2008 Teil I Nr.48, S.2053) -
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich
ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes
einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne
dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von
- Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige
Zuchttiere,
- Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,
- Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie
- Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den
Nummern 1 und 3
zu Zuchtzwecken.
§ 2
Einfuhr von Zuchttieren
Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt
werden, wenn sie begleitet sind
- im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung
96/510/EG der Kommission vom 18. Juli
1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren
Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),
- im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung
93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober
1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298
S. 45),
- im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung
96/510/EG und
- zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Bescheinigung
nach dem Anhang III der Entscheidung
96/510/EG.
§ 3
Einfuhr von Samen
(1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden,
wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der
Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt,
daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung
- bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der
Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden
der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen
Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch
Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli
1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG
(ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),
- bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG
der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden
der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung
der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine
(ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder
- bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung
90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung
reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen
(ABl. EG Nr. L 145 S. 35)
unterzogen worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren,
die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung
unterzogen worden sind, zur Durchführung der
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür
erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er
- von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und
- von einer Bescheinigung der für die Durchführung der
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständigen
Behörde nach dem Anhang II
der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli
1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen
bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.
§ 4
Einfuhr von Eizellen und Embryonen
Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt
werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet
sind
- bei Eizellen nach dem Anhang V,
- bei Embryonen nach dem Anhang VI
der Entscheidung 96/510/EG.
§ 5
Einfuhrbeschränkung
Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des
Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen
und genealogischen Bedingungen für die
Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus
Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im
Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen
Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen
Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden,
wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister
einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in
diesem Verzeichnis aufgeführt ist.
§ 6
Ersatzbescheinigungen
An Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3
Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet
werden, wenn diese
- alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebenen
Angaben und
- folgende Erklärung der für das Ausstellen der jeweiligen
Bescheinigungen zuständigen Stelle: „Der Unterzeichnete
bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben
gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission
beinhalten“
enthalten.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein
Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt.
§ 8
Änderung von Vorschriften
(1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und beim Verbringen
aus dem Ausland“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „und § 12 Abs. 1“ gestrichen.
- § 12 wird aufgehoben.
- In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2
Nr. 1“ gestrichen.
- In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1
Satz 1“ gestrichen.
(2) Bayern
§ 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts
vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung
vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(3) Mecklenburg-Vorpommern
§ 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird
aufgehoben.
(4) Niedersachsen
§ 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung
des Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds.
GVBl. S. 10) wird aufgehoben.
(5) Rheinland-Pfalz
In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung
des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994
(GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995
(GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.
(6) Schleswig-Holstein
In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H.
S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die
Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
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