Verordnung über Zuchtorganisationen - TierZOV
(Tierzuchtorganisationsverordnung)
Außer Kraft seit dem 22.7.2021 durch die Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV) vom 13. Juli 2021
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, S. 2904 vom 21. Juli 2021)
vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, S.1039 vom 14. Mai 2009 geändert am 06. Dezember 2011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, S.2515, Art.26 vom 12. Dezember 2011
§ 1
Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die
Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung
oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an
einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften
an einer Fachhochschule bestanden
haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende
Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der
Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen
erfolgreichen Abschluss einer
- Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des
Studiums,
- staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abgelegt worden ist, oder
- zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Tierproduktion
erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen
stehen entsprechende Befähigungsnachweise
als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus
einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich,
wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden
sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen worden sind.
Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird
von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist
anzuwenden.
(2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem
Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten
Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.
§ 2
Zuchtbuchordnung
(1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
- dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere
und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen
Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeitraums
nach deren Geburt gekennzeichnet werden
müssen;
- dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten
und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm-
oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb
bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die
Meldungen verantwortlich ist;
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die
Eintragung in das Zuchtbuch
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer
hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des
Empfängertieres und des Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung
des Embryos
vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen
verantwortlich ist;
- wie die Abstammung festgestellt und in welchem
Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige,
risikoorientierte Überprüfungen anhand
eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen
Prüfplan vorzusehen sind;
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen
nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- dass festgestellte Abweichungen bei der Überprüfung
der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen
der Fristen nach den Nummern 1 und 2
aufgezeichnet werden;
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen
bei der Überprüfung der Abstammung
nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen
nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- unter welchen Voraussetzungen Änderungen von
Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden
können;
- welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet
werden;
- ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches
in unterschiedliche Abteilungen auf Grund
bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgesehen
ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet
sind und
- ob neben der Hauptabteilung eine besondere Abteilung
im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche
Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung
gestellt werden.
(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch
einer Equidenrasse führt, muss in
der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
- welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zugelassen
sind,
- wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b
des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der
Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die
Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen
und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher
für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.
L 192 vom 11.7.1992, S. 63, L 265 vom 11.9.1992,
S. 43), umgesetzt werden,
- welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2
genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisationen,
die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen,
angewendet wird.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6
sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer
Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation
aufzubewahren.
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6
stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 3
Inhalt, Gestaltung
und Führung des Zuchtbuches
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene
Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Züchters sowie
des Eigentümers oder des Tierhalters,
- das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist,
- das Geschlecht,
- das Kennzeichen,
- die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres,
- bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die
Kennzeichen seiner Großeltern,
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen
sind, die genetischen Eltern sowie die
Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer
Nachkommen erforderlich sind,
- bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung
verwendet werden soll, die Verfahren und
Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer
Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich
sind,
- alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen und der neuesten Zuchtwertschätzung,
- nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit
bekannt, die Ursache des Abganges und
- das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
(2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden,
die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im
Zuchtbuch zu kennzeichnen.
(3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1
Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.
(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches,
eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers
haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse
aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten
Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit
diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt
werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
(5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung
mehrere Zuchtprogramme durch oder werden
von ihr Zuchttieremehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen
betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und
Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
§ 4
Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine,
die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c
des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich
der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen
Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet
werden müssen;
- dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter
Fristen vermerkt werden müssen;
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
Zuchtregister
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
der Zuchtschweine,
b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer
hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des
Empfängertieres und des Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung
des Embryos
vorzunehmen sind;
- wie die Abstammung festgestellt und in welchem
Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige,
risikoorientierte Überprüfungen anhand
eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen
Prüfplan vorzusehen sind;
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen
nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen
nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen
nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden
und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen
sind;
- welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet
werden;
- unter welchen Voraussetzungen Änderungen von
Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden
dürfen und
- welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen
des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5
und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre
nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle
der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6
stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 5
Inhalt, Gestaltung
und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte
Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Züchters und des
Eigentümers oder des Tierhalters,
- das Geburtsdatum,
- das Geschlecht,
- das Kennzeichen,
- die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins,
- bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer
hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die
Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ihrer
Nachkommen erforderlich sind,
- bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endprodukten
eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen
zur künstlichen Besamung verwendet werden soll,
die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer
Nachkommen erforderlich sind,
- nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit
bekannt, die Ursache des Abganges und
- das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.
(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1
Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
(3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches,
eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers
haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung
von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen
aufgezeichnet werden, soweit diese
durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt
werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich
sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine
im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden
entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine
auch im Zuchtregister eingetragen oder die
Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe
der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in
Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches
registriert.
(4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation
selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation
mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie
für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister
zu führen.
§ 6
Kennzeichnung
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie
die im Zuchtregister zu registrierenden Zuchtschweine
und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms
bestimmten Nachkommen sind
- dauerhaft so zu kennzeichnen oder
- bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44
der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007
(BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung
so genau zu beschreiben,
dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung
ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel
vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens
vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern
bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung
noch nicht möglich ist, sind diese so zu markieren,
dass sie mindestens vier Wochen nach der
Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und
entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen
sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch
vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu beschreiben.
Bei der Identifizierung des Fohlens muss
- seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie
nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer
erzeugtes Fohlen handelt, oder
- ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung
unberührt.
§ 7
Zuchtbescheinigung
und Herkunftsbescheinigung
(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes
bezeichneten Anforderungen hinaus
- die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
oder 11 und,
- soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen
Abteilung eingetragenes Zuchttier“
enthalten.
(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des
Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann
bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere,
die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder
Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift
verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
in einem automatisierten Verfahren
ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur
Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen
wird.
(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen,
Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation
oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen,
nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch
oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr
die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder
die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.
§ 8
Verfahren und Merkmale zur
Prüfung der Identität und Abstammung
Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung
sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als
auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen,
sofern bei der Bestimmung anhand genomischer
Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert zu erwarten ist.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtorganisationen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert
durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
B
onn, den 29. April 2009
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
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