Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21 S.838, vom 14. Mai 2001, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.4.2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 S.900, vom 24. April 2006 und am 12. Dezember 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, S. 4145 vom 17. Dezember 2013
Letzte Änderung:
am 25. November 2021 durch Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, S. 4970, Art. 1 vom 30. November 2021 (Die blau markierten Änderungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und die grün markierten Änderungen sind seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Die lila markierten Änderungen in § 6 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis dahin sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (s. § 13).
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung
gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften
dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
- während des Transportes,
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
- bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck
andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine
Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des
Satzes 3
- ausreichend Auslauf im Freien außerhalb
eines Zwingers zu gewähren,
- mehrmals täglich in ausreichender Dauer
Umgang mit der Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
- regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu
ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus
Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz
des Hundes oder seiner Artgenossen nicht
möglich.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen
bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer
Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und
dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere
Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe
zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten,dass
- für jeden Hund der Gruppe
a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
b) eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versor
gung möglich sind und
- keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art
der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes
erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln
gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden
Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf
erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz
1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz
des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden
erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer
Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter
von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
§ 3
Anforderungen andas Halten beim Züchten
(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin
spätestens drei Tage vor der zu erwartenden
Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung
zu stellen. Die Wurfkiste muss
- der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen
sein; insbesondere muss die Hündin in
Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste
liegen können,
- so gestaltet sein, dass die Gesundheit der
Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
- an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
- Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt
werden, wenn die Hündin und die Welpen im
Freien gehalten werden und die Schutzhütte
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort
in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt
und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2
Nummer 1 bis 4 entspricht.
(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten
werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.
(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer
Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich
der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder
Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer
Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei
einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius
während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.
(4) Werden Welpen in Räumen gehalten,
muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf
Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt
werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein,
dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder
sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein,
dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs
muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2
Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die
Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so
beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht
überwinden können und sich nicht daran verletzen können.
(5) Wer gewerbsmäßig
mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht,
die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.
§ 4
Anforderungen
an das Halten im Freien
(1) Wer einen
Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
- eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
und
- außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann,
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet
wurde oder wird, hat die Betreuungsperson
dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter
und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte
muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt
und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und
trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
- sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie
- den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer
Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien
gehalten werden, wenn
- sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen
Witterungseinflüssen zur Verfügung steht,
und
- zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen,
die mit Strom führenden Vorrichtungen zur
Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so
bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund
mindestens sechs Meter Abstand zu diesen
Vorrichtungen halten kann.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2
nicht zulassen, genügt abweichend davon ein
Abstand von vier Metern.
§ 5
Anforderungen
an das Halten in Räumen und Raumeinheiten
(1) Ein Hund darf
nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht
muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel
der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein
Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall
sind die Räume oder Raumeinheiten entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich
zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann
gehalten werden, wenn
- die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1
erfüllt,
- für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
- bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine
Strom führenden Vorrichtungen, mit denen
der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund
tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren
Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten
werden, wenn
- diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2
oder einem trockenen Liegeplatz, der weich
oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind sowie
- außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht,
der weich oder elastisch verformbar ist.
§ 6
Anforderungen
an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf
in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger
muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und
keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe
cm |
Bodenfläche
mindestens m² |
bis
50 |
6 |
über
50 bis 65 |
8 |
über
65 |
10 |
2. für jeden weiteren
in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,*)
2. für jeden weiteren
in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen *),
3. für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen*),
3. / 4. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des
Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens
sechs Quadratmeter betragen. *)
*) Die lila markierte Änderung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis dahin sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) Die Einfriedung
des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und
so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht
daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein,
dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine
Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie
Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger
dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund
in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse
aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere
Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die
Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden
haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozialunverträgliche Hunde gehalten werden.
(6) - aufgehoben -
§ 7
Anbindehaltung
(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig,
wenn
- die Anbindung mindestens drei Meter lang und
gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
- das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund
nicht verletzen kann, sowie
- breite, nicht einschneidende Brustgeschirre
oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und
nicht zu Verletzungen führen können.
§ 8
Fütterung
und Pflege
(1) Die Betreuungsperson
hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich
jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität
zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson
hat
- den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
- die Unterbringung (...) mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
- für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht (...) verbleibt dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
- den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten;
Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen
für das vorübergehende Halten
Die zuständige
Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden
in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde
aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme
solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
- bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise
amputiert worden sind oder
- bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden
oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen
auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei
ihnen selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu
Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder
sonst beurteilt werden.
§ 11
Aggressionssteigerung
nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
(aufgehoben)
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde
und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder
- entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Anwendungsbestimmungen
(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich
jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021
(BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst
ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung
der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst
ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. November 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden.
§ 14
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265),
geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl.
I S.1309), außer Kraft.
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