Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes– TierZDV
(Tierzuchtdurchführungsverordnung)1, 2)
Vom 13. Juli 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, S.2904 vom 21. Juli 2021
1) § 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist.
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
§ 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen
§ 7 Pferdesportliche Veranstaltungen
§ 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse
§ 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen
Kapitel 3
Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
§ 13 Kennzeichnung von Samen
§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
Abschnitt2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 16 Prüfeinsatz
Abschnitt 3
Embryotransfer
§ 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
§ 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme-
oder -Erzeugungseinheit
§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
§ 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen,
Embryobegleitschein
§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang
§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Kapitel 4
Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Abschnitt 1
Ausbildungsstätten
§ 24 Anforderungen an Ausbildungsstätten
Abschnitt 2
Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 1
Lehrgänge für Besamungsbeauftragte
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
§ 26 Lehrinhalte
§ 27 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2
Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Lehrinhalte
§ 30 Abschlussprüfung
Abschnitt 3
Lehrgänge über Embryotransfer
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Lehrinhalte
§ 33 Abschlussprüfung
Kapitel 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 10
und 11)
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
Anlage 2
(zu § 11 Satz 1
Nummer 5
bis 7 und 11)
Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung
und zum Natursprung vorgesehen sind
Anlage 2a
(zu § 11 Satz 1
Nummer 7a)
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen
für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Anlage 3
(zu § 17)
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener
Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7
des Tierzuchtgesetzes, wobei
a) eine nationale Besamungsstation im Sinne des
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzucht-gesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vor-schriften für die Abgabe von Samen innerhalb
Deutschlands zugelassen ist und
b) eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
von Samen zugelassen ist;
- eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im
Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des
Tierzuchtgesetzes, wobei
a) eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne
des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen
Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
b) eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungs-
einheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen
und Embryonen zugelassen ist;
- ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zuchtmaterialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission
vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug
auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
(ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);
- eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer
nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- eine Kennzeichnungsnummer eine von der zuständigen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18
Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;
- eine individuelle Kennnummer eines Tieres die
Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier
keine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere
gehalten werden, und für Brütereien sowie zur
Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen
Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom
5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3;
L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden,
bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;
- Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur
Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3
des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.
Kapitel 2
Zuchtverbände,
Zuchtunternehmen
und Zuchtprogramme
§ 2
Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss
ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im
Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf
andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1
nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die
Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich
entsprechen. Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum
beschränkt werden.
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen
Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit
einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die
Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich
als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1
gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem
Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten
Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.
§ 3
Genehmigung von
Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
(1) Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die
Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die
Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union
von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl.
L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden
Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch
einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für
das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen
nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;
dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 überschreiten;
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband
die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind
und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die
Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
a) zu den Zuchttieren über
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
und
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer
hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen
über
aa) die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des
Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt
und in welchem Umfang diese überprüft werden,
wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte
Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten
Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität
oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüf-plan vorzusehen sind;
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 5 zu machen sind;
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der
Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen
sind;
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5
sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im
Zuchtbuch geändert werden dürfen.
Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit
Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entsprechend auch für Vorbuchtiere zu treffen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem
Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des
Zuchtverbandes aufzubewahren. Den Aufzeichnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Un-
terlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder
in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(3) Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten ent-
halten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert
sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Arti-
kel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1
und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert
sind. Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in un-
terschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und
müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
(4) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist
vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen
sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und
in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband
im Zuchtbuch zu dokumentieren.
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem
Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.
§ 4
Genehmigung von
Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren
Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm
zu führen.
(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine
wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I
Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt,
wenn darin festgelegt ist,
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der
als Eltern von Endprodukten vorgesehenen
Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei
darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben
von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und
wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
a) bei Hybridzuchtschweinen über
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und
b) bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu
den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
aa) die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des
Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt
und in welchem Umfang diese überprüft werden,
wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte
Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten
Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität
oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der
Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen
sind;
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5
sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im
Zuchtregister geändert werden dürfen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6
und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt
ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmers aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach
Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich,
die im automatisierten Verfahren oder in einem Infor-mationssystem erstellt worden sind.
(4) Das Zuchtregister muss mindestens die Daten
enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind
und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30
Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3
der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist
vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister
und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
§ 5
Kennzeichnung und
Identifizierung von Zuchttieren
(1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen
die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und
2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden
zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind
- Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und
- Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch
spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine
Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel
so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen
nach der Geburt noch der genetischen Muttersau
zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können.
(2) Bei der Identifizierung eines Fohlens muss
- eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnachweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das
Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch
den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei
denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein
durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt,
oder
in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1
der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das
den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung
(EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs-
verordnung unberührt.
§ 6
Eintragungsbestätigungen
für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen
(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere
muss
- mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein
in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier –
keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung
(EU) 2016/1012“ eindeutig und unverwechselbar
gekennzeichnet sein,
- sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I
der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Angaben enthalten,
- in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt
werden und
- sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem
Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission
vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom
26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264
vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom
4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung beschrieben ist.
(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellenund Embryonen nach dem Muster in Anhang I
Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU)
2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder
Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:
- bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt
B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum
männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,
- bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I
Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU)
2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder
- bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier
und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters
in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder
Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.
Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von
EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme-
und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.
(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission
vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/1012 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des
einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungenfür reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom
25.10.2017, S. 1) auszustellen.
§ 7
Pferdesportliche Veranstaltungen
(1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber
Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in
einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht
benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für
- Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
- regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden
für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
- Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller
Bedeutung.
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen
haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum
30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt
werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis
zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.
(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form
von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU)
2020/388 der Kommission vom 6. März 2020
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und
zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften
(ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).
§ 8
Zuchtprogramme zur Wiederherstellung
einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft
vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse
Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem
Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom
Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des
betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.
§ 9
Aufstiegsregelungen bei
gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm
für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-,
Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen
Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs
einträgt.
(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen
nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
Kapitel 3
Gewinnung, Behandlung,
Lagerung, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen
und Embryonen von Zuchttieren
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
§ 10
Anforderungen an
Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
Eine nationale Besamungsstation verfügt über die
nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes
erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
§ 11
Anforderungen an
den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation
hat sicherzustellen, dass
- die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbe-reitung und die Lagerung des Samens sowie die
Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1
entsprechen;
- Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2
gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine
Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
- die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;
- unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch
den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes
benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen
aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können,
untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und
anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei
denen aus anderen Gründen der Verdacht auf
Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und
anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der
Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen
nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese
Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich
verbleiben;
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der
Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur
Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen
nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
7a. bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur
künstlichen Besamung dienen, frühestens 14
Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer
Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage
2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a
Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;
- bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die
Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der
Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung
zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,
a) zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine
30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
b) 14 Tage vor der nächsten Samengewinnung,
die auf einen Natursprung oder Abprobieren
folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach
Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;
- Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang
und Abgang von Tieren, einschließlich
a) bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung
der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie
oder Kreuzung,
b) des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,
c) der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer
und
d) der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3
oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer
oder der Codierung der Kennzeichennummer
nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung sowie,
e) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne
Nummer des Spendertieres;
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden,
aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht
wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;
- Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an
ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme-
oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes
benannt ist,
a) die Untersuchungen nach den Nummern 4
bis 11 durchführt oder deren Durchführung
veranlasst,
b) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3
sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten
überwacht und
c) festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die
festgestellten Mängel mitteilt;
- die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten
Mängel behoben werden.
§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.
§ 12
Kennzeichnungsnummer
der nationalen Besamungsstation
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der
nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht
aus
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung
des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- dem Buchstaben B und
- einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen
Besamungsstation
a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
§ 13
Kennzeichnung von Samen
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für
die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das
Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
- im Fall einer nationalen Besamungsstation die
Kennzeichnungsnummer oder
- im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle
Zulassungsnummer
feststellbar sind.
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede
Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch
folgende Angaben zu kennzeichnen:
- bei
a) reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der
Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,
b) Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und
die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
- den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;
- das Datum der Samengewinnung;
- die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in
EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen
Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird,
stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle
des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der
Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle
Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in
einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;
- bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht,
auf das sortiert wurde.
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer
Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2
zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1
bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss
dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und
Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form
eines Codes aufgezeichnet werden. In diesem Fall sind
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code
nach Satz 1 anzugeben.
§ 14
Aufzeichnungen über
Gewinnung, Behandlung, Lagerung
und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des
Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen
über die Gewinnung von Samen durch eine nationale
Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2
des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen
über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
- das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere
und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,
- die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende
Nummer des Ejakulats,
- die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie
- die Art der Konservierung und der Konfektionierung,
die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue
Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der
Vernichtung aufzuzeichnen:
- das Datum der Vernichtung,
- die Anzahl der vernichteten Samenportionen und
- der Name und die individuelle Kennnummer des
Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt
wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach
§ 13 gekennzeichnet war.
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Sa-
men an eine Besamungsstation, an ein Samendepot,
an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an
eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes
Spendertier folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Abgabe,
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-
kennzeichnet ist,
3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19
oder die individuelle Zulassungsnummer der belie-
ferten Besamungsstation, des Samendepots, des
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-
Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
(4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2
Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier
folgende Angaben enthalten:
- das Datum der Abgabe,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- im Falle einer Verwendung nach
a) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder
b) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des
Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind, und
- den Namen und die Anschrift des Empfängers.
(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich
nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:
- das Datum des Empfangs,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- die Anzahl der empfangenen Samenportionen,
- im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder
im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation
oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und
- die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder
aus einem Drittland eingeführt wurde.
(6) Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:
- das Datum des Empfangs,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden
EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,
- Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,
- das Datum der Abgabe und
- die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden
Samendepots.
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder
nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. Sie stehen
Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren
oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(8) Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen.
Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den
Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens,
von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.
§ 15
Aufzeichnungen über
die Verwendung von Samen
(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von
Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:
- die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle
Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots
oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem
der Samen abgegeben wurde,
- die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,
- das Datum der Verwendung,
- den Namen des Verwenders und
- den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.
(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1
Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation
oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach
Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,
ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender
bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1
des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3
stehen gleich
- Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in
einem Informationssystem erstellt wurden oder
- Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3
geforderten Angaben enthalten oder auf denen
diese Angaben durch den Verwender des Samens
eingetragen sind.
(5) Die Daten zur Verwendung des Samens nach
den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß
§ 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden
Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die
Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden
Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots
ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem
genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1
bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese
unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr
erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen
der Aufzeichnung.
Abschnitt 2
Tierzüchterische
Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 16
Prüfeinsatz
(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
- die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen
sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
- die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen
sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden
a) vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.
(2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung
des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. Die Beschreibung enthält Angaben zur
- Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung
der väterlichen und mütterlichen Abstammung der
Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese
nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,
- Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe
einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,
- Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem
Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden
soll, sowie zur
- möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren
eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl
von Trächtigkeiten.
Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so
durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der
geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.
(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche
Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.
(4) Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. Spätestens zwölf Monate nach der ersten
Besamung sind auch aufzuzeichnen:
- die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,
- die individuellen Kennnummern der besamten Tiere
sowie
- die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen
aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen
sind.
Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den
Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und
Geburtsdaten vorzunehmen.
Abschnitt 3
Embryotransfer
§ 17
Anforderungen an Einrichtungen
einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt
über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser
mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen
vorhanden sind.
§ 18
Anforderungen an den Betrieb
einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei
von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder
Embryonen übertragen werden können;
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen
werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche
besteht, die durch Embryonen übertragen werden
können, unverzüglich von der Gewinnung von
Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre
Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der
letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis
der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde
zu Nummer 2 erstellt werden;
- Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18
Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt
ist,
a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3
vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren
Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
- die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.
(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
- die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1
und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass
eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
- die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit
hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung
von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den
Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.
§ 19
Kennzeichnungsnummer
der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der
nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine
Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen.
Diese Nummer besteht aus
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung
des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- dem Buchstaben E und
- einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
§ 20
Kennzeichnung von
Eizellen und Embryonen
(1) In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht
zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle
und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
- bei
a) reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
b) Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder
Kreuzung und die individuelle Kennnummer des
weiblichen Spendertieres,
- das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem
Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und
- die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen
und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern
der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den
Behältnissen anzugeben.
(2) Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und
Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt
werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich.
Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro
erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und
anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden
nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung
durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,
- die Art der Manipulation des Embryos
a) bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,
b) bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,
c) bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,
d) bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,
e) bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,
f) bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4
und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines
Codes aufgezeichnet werden.
§ 21
Aufzeichnungen über Erzeugung,
Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe
von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des
Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen
über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden
Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und
Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine
EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
nach § 20 gekennzeichnet ist,
- bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der
Befruchtung,
- die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und
- sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die
Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle
Zulassungsnummer.
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das
Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren
Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen
sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeichnen:
- die Art der Konservierung und Konfektionierung,
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
nach § 20 gekennzeichnet ist,
- die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen,
- der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen
Eizellen oder Embryonen und
- bei Embryonen das Entwicklungsstadium.
(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind,
vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums
der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die
Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet
sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von
Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und
jeden Embryo folgende Angaben enthalten:
- das Datum der Abgabe,
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
nach § 20 gekennzeichnet ist, und
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle
Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme-
oder -Erzeugungseinheit.
(4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos
hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Em-
bryos folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. das Datum des Empfangs,
2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
nach § 20 gekennzeichnet ist,
3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die in-
dividuelle Zulassungsnummer der abgebenden Em-
bryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer
anderen für den Handel mit Embryonen zugelasse-
nen Einrichtung und
4. die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheini-
gung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittel-
bar aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum verbracht oder aus einem Drittland ein-
geführt wurde.
(5) Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu
machen:
- das Datum des Empfangs,
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
nach § 20 gekennzeichnet ist,
- die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden
EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
- Art und Ergebnis der Behandlung,
- das Datum der Abgabe und
- die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder
nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren.
Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten
Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt
wurden.
(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach
§ 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name
und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind
dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale
Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die
Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen
enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.
§ 22
Aufzeichnungen über
die Verwendung von Embryonen
(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2
des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und
die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder
-Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel
mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
- die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- das Datum der Verwendung des Embryos,
- den Namen des Verwenders,
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des
Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde,
und
- die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Un
terlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder
in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind,
spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang
§ 23
Zugang zu Daten aus
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung
oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25
auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU)
2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes
durch die zuständige Behörde erhoben worden sind,
müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot
oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf
Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
- die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und
Embryonen notwendig sind;
- im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der
Leistungsprüfung sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und
Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das jeweilige Spendertier beziehen, dessen Samen von
der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde.
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und
insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des
Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines
Zuchtprogramms besteht nicht.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig
sind, gelten
- der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des
Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen
Zuchtwerte,
- Angaben über genetische Defekte und Besonderheiten des Spendertieres nach dem Zuchtprogramm und
- zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten
und Mittelwerte.
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend
den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den
Zuchtverband veröffentlicht.
Kapitel 4
Lehrgänge nach de m Tierzuchtgesetz
Abschnitt 1
Ausbildungsstätten
§ 24
Anforderungen an Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge
oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder
Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden,
bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann
befristet werden.
(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere
nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und
nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen
für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.
Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und
Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der
Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe
der §§ 26, 29 oder 32 fest.
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 1
Lehrgänge für Besamungsbeauftragte
§ 25
Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf
nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der
Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
- eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und
eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
- ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer
Besamungsstation abgelegt hat,
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt
und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in
einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt
und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.
§ 26
Lehrinhalte
(1) Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens
160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
- Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
- Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
- Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14
und 15.
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist
unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln
(zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese
für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am
lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der
Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so
muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
§ 27
Abschlussprüfung
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem
Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde
bestellt.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen
und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist
schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis
der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der
Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als
Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche
Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche
Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet
haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Unterabschnitt 2
Kurzlehrgänge
über Eigenbestandsbesamung
§ 28
Zulassungsvoraussetzungen
An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 29
Lehrinhalte
(1) Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art
landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte
sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- Rechtliche Voraussetzungen;
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
weiblicher Tiere;
- Behandlung und Einführung des Samens;
- Tierhygiene und Tierschutz;
- Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist
unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.
§ 30
Abschlussprüfung
(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten
Lehrgangsinhalte.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher
Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner
Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen
darf.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Abschnitt 3
Lehrgänge über Embryotransfer
§ 31
Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur
teilnehmen, wer
- die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.
§ 32
Lehrinhalte
(1) Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im
Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
weiblicher Tiere;
- Auswahl der Empfängertiere;
- Beurteilung, Behandlung und Übertragung von
Embryonen;
- Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21
und 22.
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist
unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum
Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für
die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am
lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil
der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
§ 33
Abschlussprüfung
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 27
Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er
Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich
diese Befugnis bezieht.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Kapitel 5
Ordnungswidrigketen
und Schlussvorschriften
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,
dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet
oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert
wird,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von
der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen
zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort
mindestens 28 Tage verbleibt,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen
zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt,
dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung
eingehalten wird,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten
wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt
wird,
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen
oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen
Tierseuchen ist,
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder
seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder
vernichtet werden oder
- entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
§ 35
Übergangsvorschriften
(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des
Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation
der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35
S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
- an einem Lehrgang über künstliche Besamung
erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;
- an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich
teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen
von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen
nach dieser Verordnung.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April
2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist,
- die Samenverordnung vom 14. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2053, 2181),
- die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1776),
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000
(BGBl. I S. 805),
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom
16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I
S. 2133) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001
(BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 377 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist.
Anlage 1
(zu den §§ 10 und 11)
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
- Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt
sind;
b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c) einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das
Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Anlage 2
(zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11)
Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren,
die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind
Tierart |
Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne |
Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne in die Besamungsstation |
Überprüfungen bei samenspendenden Tieren |
Rind |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schwein |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schaf und Ziege |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Anlage 2a
(zu § 11 Satz 1 Nummer 7a)
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden,
die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA) |
eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISA |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Ansteckende Gebärmutterentzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM) |
Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“) Harnröhre
Fossa Glandis
Penisschaft
Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCR |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equine Virusarteritis (EVA) |
Blutprobe Serum
Serumneutralisationstest
SNT (kleiner) < 1:4 = negativ |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4
Virusisolation aus Sperma
Methode:
Virusnachweis Zellkultur oder PCR, RT-PCR |
Wiederholung der Blutuntersuchung jährlich
Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen |
|