Verordnung
zum Schutz von zu
Versuchszwecken oder zu
anderen wissenschaftlichen
Zwecken verwendeten Tieren -
TierSchVersV
(Tierschutz-Versuchstierverordnung)
Vom 1. August 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I S. 3125, 3126
Änderungen:
- am 12. Dezember 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, S. 4145, Art.6 vom 17. Dezember 2013
- am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.394 vom 7. September 2015
Letzte Änderung:
- am 11. August 2021 durch die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, S. 3570, Art. 1 vom 19. August 2021 - Die Änderungen sind blau markiert und am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Halten von
Wirbeltieren und Kopffüßern zur
Verwendung in Tierversuchen oder
zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Haltung
sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 3 Anforderungen an die Sachkunde
§ 4 Organisationspflichten
§ 5 Tierschutzbeauftragte
§ 6 Tierschutzausschuss
§ 7 Führen von Aufzeichnungen
§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und
Primaten
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren
und Kopffüßern
Unterabschnitt 2
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
§ 12 Beantragen der Erlaubnis
§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
Abschnitt 2
Durchführung, Genehmigung
und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
Unterabschnitt 1
Durchführung von Tierversuchen
§ 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
§ 16 Anforderungen an die Sachkunde
§ 17 Schmerzlinderung und Betäubung
§ 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
§ 20 Verwenden wildlebender Tiere
§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
§ 22 Verwenden geschützter Tierarten
§ 23 Verwenden von Primaten
§ 24 Herkunft zu verwendender Primaten
§ 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche
§ 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
§ 27 Zweckerreichung
§ 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
§ 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
§ 30 Pflichten des Leiters
Unterabschnitt 2
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
§ 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 42 Tierversuchskommissionen
§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
§ 47 Unberührtheitsklausel
§ 48 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Halten von
Wirbeltieren und Kopffüßern
zur Verwendung in Tierversuchen
oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1
Anforderungen an die
Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche
für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere
oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in
Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder
Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen,
dass
- die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung
in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils
geltenden Fassung ergebenden Anforderungen entspricht,
- mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere
durch direkte Inaugenscheinnahme und die Haltungsbedingungen
sowie die Funktionsfähigkeit der
der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete
Maßnahmen überprüft werden,
- die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden,
- unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt
wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten
Anforderungen nicht eingehalten werden oder den
Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden und
- die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in einem Tierversuch, fortlaufend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere überprüft wird.
Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III
der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen
ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet
werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten
Zeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten
Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe
an Dritte gehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genehmigen, soweit
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies
im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich
ist, oder
- dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit
erforderlich ist.
(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens
vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
bleibt unberührt.
§ 2
Anforderungen an die
Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
(1) In § 1 Absatz 1 bezeichneteWirbeltiere und Kopffüßer
dürfen nur
- in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines
Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1,
- von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage
1 Abschnitt 2 erfüllt, und
- unter Betäubung oder sonst nur unter größtmöglicher
Vermeidung von Schmerzen und Leiden
getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise
umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen
eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1
Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs
durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein
Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken
dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter
Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer
2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.
(2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen
darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet
werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das
- für das Tier die geringste Belastung bedeutet und
- mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,
- die empfindungs- und wahrnehmungslos sind, sofern
sie vor dem Tod ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit
nicht wiedererlangen und bis zur
sicheren Feststellung des Todes des Tieres eine
Kontrolle der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit
erfolgt, oder
- die in der landwirtschaftlichen Forschung verwendet
werden, wenn der Zweck des Versuchsvorhabens es
erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren
Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken
gehalten werden und sie im Einklang
mit den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September
2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines
den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht
entsprechenden Tötungsverfahrens genehmigen, wenn
1. dieses Verfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen
zufolge nicht mit stärkeren Schmerzen und Leiden
verbunden ist als ein den Anforderungen entsprechendes
Verfahren oder
2. im Falle der Tötung eines Tieres im Rahmen seiner
Verwendung in einem Tierversuch wissenschaftlich
begründet dargelegt ist, dass die Anwendung dieses
Verfahrens im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs
unerlässlich und ethisch vertretbar ist.
§ 3
Anforderungen an die Sachkunde
(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche
für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat
sicherzustellen, dass
- die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über
die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt
1 und
- die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen
über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1
Abschnitt 2
verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort
genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungsoder
Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter
Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1
oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außerdem
sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1
Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse
und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung
oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversuchen
an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im
Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbilden.
§ 4
Organisationspflichten
Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der
Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche
eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen,
die
- für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung
oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr
Wohlergehen verantwortlich sind,
- gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren
umgehen, Zugang zu Informationen über die in der
Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten
Tierarten erhalten, und
- dafür sorgen, dass
a) die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der
Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind,
die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und
b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die
Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes
und des § 16
erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.
§ 5
Tierschutzbeauftragte
(1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10
Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der
Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche
vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte
zu bestellen und die Bestellung der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
entsprechend den Anforderungen des Absatzes 6
Satz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten
anzugeben.
(2) Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die
für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche
Person im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen
Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs
sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht
entgegenstehen. Führt ein Tierschutzbeauftragter einer
Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche
durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben
durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein
anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(3) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin
bestellt werden. Sie müssen die für die
Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür
erforderliche Zuverlässigkeit haben. Der Tierschutzbeauftragte
ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige
Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft
und Technik zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn
- die Bestellung einer anderen spezialisierten Person geeigneter ist als die Bestellung einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Veterinärmedizin und
- die Person die nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
(4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen
und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten
und
- die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung
der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere
hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere der Tiere und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie
hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.
Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines
Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt
werden, ist darüber hinaus verpflichtet
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens
Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung
von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen
des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz
2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes
hinzuwirken und
- die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten
Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung
der in Nummer 2 genannten Verfahren und
Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche
technische und wissenschaftliche Entwicklungen
zu informieren.
(5) Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tierschutzbeauftragten
- bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen,
dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen
kann, und
- in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Versuchsvorhaben
zu unterrichten.
Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte
regelmäßig fortbildet.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung
seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine
Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche
Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar
der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden
Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte
bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.
§ 6
Tierschutzausschuss
(1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der
Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche
vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss
zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an
- die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen und
- ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden.
(...)
(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2 Nummer 2 (...) zu unterstützen,
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die
Durchführung und Auswertung der Überwachung
des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche
Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die
Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse
unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf die verwendeten Tiere zu verfolgen,
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung
von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig
zu werden,
- das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung,
Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung
oder des Betriebes
a) im Hinblick auf die Erfüllung der
Anforderungen des § 7 Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf Maßnahmen, die zur
Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei
der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen,
zu beraten
b) laufend über technische und
wissenschaftliche Entwicklungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie des § 7a Absatz 2
Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der zur
Tötung von Tieren angewendeten Verfahren zu informieren,
insbesondere über Entwicklungen zu Möglichkeiten der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere,
- die Entwicklungen und die Ergebnisse von Tierversuchen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen sowie
- Faktoren, auch aufgrund der Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Versuchen, zu ermitteln, die zu einer weitergehenden Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, und entsprechende Empfehlungen zu geben, insbesondere zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere.
(...)
(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen.
(4) Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb
Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über
Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser
im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten
Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen,
die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen
werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens
drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 7
Führen von Aufzeichnungen
(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet
ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen
ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu
führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung
mit folgenden Angaben dauerhaft
einzutragen:
- Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an
Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten
und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten
Tiere,
- Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie
zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden
sind,
- Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder
nach § 10 untergebracht oder verbracht worden
sind,
- Name und Anschrift der Person, von der die Tiere
erworben wurden,
- Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
- Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem
Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen
Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache,
soweit bekannt,
- Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand
der Tiere.
Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden
zusätzlichen Angaben aufzuführen:
- Identität des Tieres,
- Geburtsort und -datum, soweit bekannt,
- bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von
in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten
sinngemäß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind,
gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung
der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
§ 8
Besondere Aufzeichnungen
bei Hunden, Katzen und Primaten
(1) Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von
Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Katzen
und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen
nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Nummer
1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezogen
auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen,
tiermedizinischen und das Verhalten
des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben
zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet worden
ist.
(2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Absatz
1 Verpflichtete hat
- mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich
nach der Geburt des Tieres zu beginnen,
- im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in
anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Dritten
die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und
unverzüglich zu übergeben,
- im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10
dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthaltenen
und für die Unterbringung und tiermedizinische
Versorgung wesentlichen tiermedizinischen
und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen
nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen
und
- die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2
weitergegeben wurden, nach der Unterbringung
oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls
nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
§ 9
Kennzeichnung von
Hunden, Katzen und Primaten
(1) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, die zur Verwendung
in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet zu werden, züchtet,
hat das jeweilige Tier spätestens zum Zeitpunkt des
Absetzens unter Verwendung derjenigen Methode, die
für den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem
jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und
Schäden verursacht, dauerhaft so zu kennzeichnen,
dass seine Identität festgestellt werden kann.
(2) Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder
Primaten zur Abgabe oder Verwendung zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erwirbt, hat die
Kennzeichnung nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen
und auf Verlangen der zuständigen Behörde den
Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche
Zwecke gezüchtete Tiere handelt.
(3) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 2 Tiere zu kennzeichnen
hat, hat ein Verzeichnis der gekennzeichneten
Tiere nach Art, Datum und Kennzeichnung zu führen
und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10
Anderweitige Unterbringung oder
Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
(1) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die in Tierversuchen
verwendet worden sind oder die dazu bestimmt gewesen
sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, deren
Verwendung jedoch nicht mehr vorgesehen ist, können
dauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs
im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein
für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem
oder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren,
einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn
- der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
- von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit
von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt
ausgehen und
- geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um
das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über
ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen,
in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringenden
Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen
des Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur
entnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilderungsprogramms
in einen geeigneten Lebensraum verbracht
werden.
Unterabschnitt 2
Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11
Erlaubnisvoraussetzungen
(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden,
wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf
Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen
oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat,
- in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und
Betrieben
a) geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden
sind und
b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung
steht,
sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes
und des § 1 Absatz 1 entsprechende
Haltung der Tiere ermöglicht wird,
- sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nachweis
erbringen können, dass sie über die dort genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
- die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und
- im Fall der Züchtung von Primaten der Züchter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
(2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen
und Auflagen erteilt werden.
§ 12
Beantragen der Erlaubnis
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind
anzugeben
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe
einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten
und Anlagen und des dort vorhandenen
Personals,
- die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen,
die Haltungskapazitäten,
- der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
- das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und
- der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.
Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.
§ 13
Erlaubnisbescheid,
Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
(1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen
nach § 12 Satz 1 Nummer 4 und 6 anzugeben.
(2) Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen,
so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die
Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der
Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der
angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Satz 1 gilt
entsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1
Nummer 2 und 3 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es
ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig
auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt.
(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis.
Abschnitt 2
Durchführung, Genehmigung
und Anzeige von Tierversuchen
§ 14
Geltung für Tiere
in einem frühen Entwicklungsstadium
Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die
§§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen,
einschließlich der Genehmigung und Anzeige
von Versuchsvorhaben,
- in denen
a) Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage
sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder
b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer
normalen Entwicklung vor der Geburt
verwendet werden oder verwendet werden sollen
oder
- in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere
in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt
oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet
werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium
hinaus weiterleben sollen und
nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung
voraussichtlich Schmerzen oder Leiden
empfinden oder Schäden erleiden werden.
Unterabschnitt 1
Durchführung von Tierversuchen
§ 15
Anforderungen
an Räumlichkeiten und Anlagen
(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen
nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder
eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt
werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend
von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer
Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden,
wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
dies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforderlich
ist.
(2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen
die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Absatz
1 Satz 1 für die Durchführung von Tierversuchen
an Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlichkeiten,
Anlagen und Gegenstände
- hierfür geeignet sein und den Anforderungen
des Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie
2010/63/EU entsprechen und
- durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise
gewährleisten, dass die Tierversuche zielgerichtet
durchgeführt werden, um unter Verwendung
der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter
Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen,
Leiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.
§ 16
Anforderungen an die Sachkunde
(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen
nur von Personen durchgeführt werden, die über die
Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3
verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, der Medizin oder der
Zahnmedizin,
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen
Hochschulstudium, sofern sie nachweislich
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
haben, oder
- von Personen, die nachweislich im Rahmen einer
abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen
an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1
nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, der Medizin oder der
Zahnmedizin oder
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen
Hochschulstudium oder einer Weiterbildung
im Anschluss an ein naturwissenschaftliches
Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfahren
vorgenommen werden. Die zuständige Behörde genehmigt
Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken
dienen, dürfen abweichend von § 7 Absatz
1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1
Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten
Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, soweit
dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person
erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
(3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,
wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben
und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden
sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachweisen.
§ 17
Schmerzlinderung und Betäubung
(1) Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren
und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerzlindernder
Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass
Schmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf
das geringstmögliche Maß vermindert werden.
(2) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen
nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung
(Betäubung) durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht,
wenn
- die für das jeweilige Tier mit der Durchführung des
Versuchs verbundenen Schmerzen geringfügiger als
die mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen
und Leiden sind oder
- der Zweck des Versuchs eine Betäubung ausschließt
und der Versuch bei dem jeweiligen Tier
nicht zu schweren Verletzungen führt.
Die Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Person,
die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2
erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken
dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen
Person vorgenommen werden. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer
damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung
Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit
schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren behandelt
werden. Dies gilt, soweit ethisch vertretbar, nicht, wenn
wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die
Behandlung mit schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren
mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar
ist. (...)
(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder
Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern
von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt
wird, nur angewendet werden, wenn wissenschaftlich begründet worden ist:
- die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel,
durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,
- die angemessene Anwendung der Mittel zur
Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung
und
- in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel.
In der Begründung nach Satz 1 ist das anzuwendende Mittel anzugeben und zur erläutern,
dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu
dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern
oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der
gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels
oder der Analgetika hinreichend davor geschützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.
(5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder
Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird.
§ 18
Erneutes Verwenden
von Wirbeltieren und Kopffüßern
(1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der
bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden
ist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das
auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet
werden könnte, nur dann verwendet werden, wenn
1. das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet worden
ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als
„schwer“ einzustufen ist,
2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,
3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens
nicht in einem Tierversuch verwendet wird,
der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang
VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen
ist und
4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen
Empfehlung steht, die Art und Umfang der
Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die
das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen
Lebensverlaufs erfahren hat.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres
oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben
genehmigen, wenn das Tier
- nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet
worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU
als „schwer“ einzustufen ist,
- im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht
in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel
15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der
Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen
ist, und
- zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen
worden ist.
§ 19
Verwenden
gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
(1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen
nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen
Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde
kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist,
Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich
begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von
anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich
ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von
Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern,
Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen
Zebrabärblinge.
§ 20
Verwenden wildlebender Tiere
(1) Aus der Natur entnommene Tiere dürfen in Tierversuchen
nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn der
Zweck des Versuchs nicht durch die Verwendung anderer
Tiere erreicht werden kann.
(2) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die aus der Natur entnommen
werden sollen, dürfen nur von Personen gefangen
werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten haben. Schmerzen, Leiden oder Schäden
dürfen den Tieren dabei nur in dem Maße zugefügt
werden, als dies für den Fang unerlässlich ist.
(3) Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2
festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist
es einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen
Person vorzustellen und es sind Maßnahmen zu ergreifen,
um Schmerzen, Leiden und Schäden des Tieres
auf das mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbare,
geringstmögliche Maß zu vermindern.
§ 21
Verwenden
herrenloser oder verwilderter Haustiere
Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die
üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden,
dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen,
wenn
- der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden
Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das
Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren
für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren durchgeführt wird und
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der
Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung
eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.
§ 22
Verwenden geschützter Tierarten
In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Wirbeltiere,
die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen
in Tierversuchen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt
nicht, wenn
- der Tierversuch
a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Menschen
oder Tieren oder der Entwicklung und Herstellung
sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit
oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten
im Hinblick auf die in § 7a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecke oder
b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
Arten
dient und
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in
Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht
durch die Verwendung anderer als der in Anhang A
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Tierarten
erreicht werden kann.
Satz 1 gilt nicht für in Gefangenschaft geborene und
gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Tiere nach
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 2
gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung
dienen.
§ 23
Verwenden von Primaten
(1) Primaten dürfen in Tierversuchen nicht verwendet
werden.
(2) Absatz 1 gilt, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5,
nicht, wenn
- der Tierversuch
a) der Grundlagenforschung,
b) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Menschen,
die lebensbedrohlich sein können oder
zu einer Verminderung der körperlichen oder
geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Entwicklung
und Herstellung sowie Prüfung der Qualität,
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von
Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genannten
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit
oder
c) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
Arten
dient und
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in
Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht
durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten
erreicht werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die
zuständige Behörde die Verwendung von Primaten in
einem Tierversuch auch dann genehmigen, wenn der
Tierversuch der Forschung mit dem Zweck des Vorbeugens,
Erkennens oder Behandelns anderer als der in
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
bei Menschen dient, soweit wissenschaftlich
begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von
Primaten zur Erreichung des genannten Zwecks des
Tierversuchs unerlässlich ist.
(4) Im Falle von Primaten, die in Anhang A der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind und nicht unter
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen,
gilt Absatz 1 nicht, wenn
- der Tierversuch
a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Menschen,
die lebensbedrohlich sein können oder
zu einer Verminderung der körperlichen oder
geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Entwicklung
und Herstellung sowie Prüfung der Qualität,
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von
Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genannten
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit
oder
b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
Arten
dient und
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in
Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht
durch die Verwendung anderer Tierarten als der in
Absatz 1 genannten und in Anhang A der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 genannten und nicht unter Artikel
7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallenden
Primaten erreicht werden kann.
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung
dienen.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde die Verwendung von Menschenaffen in einem
Tierversuch genehmigen, wenn
- der Tierversuch
a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Menschen,
die lebensbedrohlich sind oder zu einer
Verminderung der körperlichen oder geistigen
Funktionsfähigkeit führen und die unerwartet aufgetreten
sind, oder der Entwicklung und Herstellung
sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit
oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten
hinsichtlich der genannten Beeinträchtigungen
der menschlichen Gesundheit oder
b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
Arten
dient und
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) Grund zu der Annahme besteht, dass die Durchführung
des Tierversuchs zur Erreichung des in
Nummer 1 genannten Zwecks des Tierversuchs
unerlässlich ist und
b) dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer
Tierarten als Menschenaffen erreicht werden
kann.
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung
dienen.
§ 24
Herkunft zu verwendender Primaten
(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie
2010/63/EU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II
Spalte 2 der Richtlinie 2010/63/EU jeweils genannten
Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden,
wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten
Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden
Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU stammen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1
der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Primaten anderer
Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wissenschaftlich
begründet dargelegt ist, dass die Verwendung
dieser Primaten erforderlich ist.
§ 25
Durchführung
besonders belastender Tierversuche
(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern,
die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen
Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten
lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von
Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher
Probleme von hervorragender Bedeutung
sein werden.
(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt
werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder
Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde
die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1
genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt
ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen
der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich
ist.
§ 26
Genehmigungen in besonderen Fällen
(1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5
oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen
Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung
im Falle einer Entscheidung der Europäischen
Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU widerrufen wird.
(2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung
nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung
nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begründung
für die Entscheidung der zuständigen Behörde
im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen.
Das Bundesministerium unterrichtet
nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Europäische
Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz
1 der Richtlinie 2010/63/EU auf der Grundlage
der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.
§ 27
Zweckerreichung
(1) Sobald der Zweck eines Tierversuchs erreicht ist,
sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Schmerzen,
Leiden und Schäden der verwendeten Tiere auf das geringstmögliche
Maß zu vermindern.
(2) Tierversuche sind so zu planen und durchzuführen,
dass der Zweck des Versuchs erreicht werden
kann, ohne dass die verwendeten Tiere unmittelbar unter
der Versuchseinwirkung sterben. Dabei ist insbesondere
sicherzustellen, dass der infolge der Versuchseinwirkung
bevorstehende Tod eines Tieres so früh wie
möglich erkannt und das Tier in diesem Fall unverzüglich
unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen
und Leiden getötet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit der Tod der verwendeten Tiere unmittelbar unter
der Versuchseinwirkung zur Erreichung des Zwecks
des Tierversuchs unerlässlich ist; in diesem Fall ist der
Versuch so durchzuführen, dass
- möglichst wenige der verwendeten Tiere sterben
und
- die Dauer und die Intensität der Schmerzen und Leiden
der Tiere auf das geringstmögliche Maß vermindert
und der Tod unter größtmöglicher Vermeidung
von Schmerzen und Leiden gewährleistet wird.
§ 28
Verfahren nach
Abschluss, Nachbehandlung
(1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet
ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber,
ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter
Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem
jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen
ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger
Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Primaten,
Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen,
Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden,
so sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung
vorzustellen.
(2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein verwendetes
Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer
nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen
Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen,
Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unverzüglich
schmerzlos zu töten.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind
schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür
vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen
Person erforderlich ist.
(4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs
am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand
entsprechend gepflegt und untergebracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen
sachkundigen Person beobachtet und erforderlichenfalls
medizinisch versorgt werden.
§ 29
Führen von
Aufzeichnungen zu Tierversuchen
(1) In den nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Tierschutzgesetzes
zu führenden Aufzeichnungen sind für jedes
Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere, Kopffüßer oder
Zehnfußkrebse verwendet werden, der Zweck sowie
die Zahl und die Art der verwendeten Tiere und die Art
und Durchführung der Tierversuche sowie die Namen
der Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben,
anzugeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch
ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift
des Vorbesitzers anzugeben. Bei Hunden, Katzen
und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine
an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9
und bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind von den
Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben,
und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen. Werden die Aufzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss jedes Teilversuches des Versuchsvorhabens
- auszudrucken und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter
zu unterzeichnen oder
- von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder
seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel
unter Verwendung einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen, auf
einem dauerhaften Datenträger zu speichern
und auf Verlangen der zuständigen Behörde
auszudrucken.
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten
sinngemäß. Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorhaben
sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss
des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei elektronischer Speicherung, sofern technisch möglich, automatisiert zu löschen.
§ 30
Pflichten des Leiters
(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle
dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen,
dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27
bis 29 eingehalten werden.
(2) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle
dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen,
dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens
vermeidbare Schmerzen, Leiden oder
Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich
unterbunden wird. Er hat darüber hinaus sicherzustellen,
dass das Versuchsvorhaben
- entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1
Satz 1 des Tierschutzgesetzes (...) und
- unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchsvorhaben
getroffenen Anordnungen, Auflagen und
Bedingungen der zuständigen Behörde
durchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im
Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen
ergriffen und über die Abweichungen
und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen
geführt werden.
(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden.
Unterabschnitt 2
Genehmigung und
Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31
Beantragen der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
In dem Antrag
- sind anzugeben
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) eine Beschreibung und wissenschaftliche
Rechtfertigung des Versuchsvorhabens
einschließlich des damit verfolgten Zweckes,
c) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der
Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes
und der geschätzten Anzahl der für das
Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
d) die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des
geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder
Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte,
bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in
den Tierversuchen verwendet wird,
e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die
voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
f) der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens
und seines Stellvertreters, der Personen,
von denen das Versuchsvorhaben oder
die beabsichtigten Tierversuche geplant
worden sind, und der durchführenden
Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen
ist, das Verfahren, das hierzu angewandt
werden soll,
h) eine Zusammenfassung der Maßnahmen
zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,
i) Informationen zu den Versuchs- und Beobachtungsstrategien und zur statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Schäden und gegebenenfalls
der Auswirkungen auf die Umwelt,
j) Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3
sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4
und 5 des Tierschutzgesetzes an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird, sowie
k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die
Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind,
- ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
a) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
b) in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird und
c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe
der dort genannten Mittel
aa) die Notwendigkeit der Anwendung der
Mittel, durch die das Äußern von
Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,
bb) die angemessene Anwendung der
Mittel zur Narkose oder zur lokalen
Schmerzausschaltung und
cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die angemessene Anwendung
der schmerzlindernden Mittel,
- ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
Tierschutzgesetzes vorliegen, und
- ist darzulegen,
a) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen und
b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt
werden sollen.
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens
mit den Angaben nach § 41 Absatz 1
Satz 2 beizufügen.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden.
§ 32
Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
(1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Arbeitstagen
ab dem Eingang eines den Anforderungen
des § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller
ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. Soweit
der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens
der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2
des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen, kann die zuständige
Behörde den in Satz 1 genannten Zeitraum
einmalig um bis zu 15 Arbeitstage nach Maßgabe des
Absatzes 2 Satz 3 verlängern.
(2) Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1
Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller
unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem
Antragsteller die Entscheidung über den Antrag innerhalb
des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums mitgeteilt
wird. Eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist
dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz
1 Satz 1 genannten Zeitraums unter Angabe von
Gründen mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen
Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich
nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser
den Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zuständige
Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich
unter Benennung der fehlenden Angaben und Unterlagen
mit. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass
der Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums
den Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden
Antrags voraussetzt.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
über vorliegende Anträge auf Genehmigung
von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,
in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die zuständige
Behörde kann der Kommission auch Anzeigen von
Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme
vorlegen, soweit der Umfang und die
Schwierigkeit der Prüfung dies erfordern.
(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3.
(5) Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr
entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
zu beteiligen ist. Die Sicherheitsbelange der
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche
im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden,
so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten
und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens
zuständige Landesbehörde ist davon
in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr
sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 33
Genehmigungsbescheid, Befristung
(1) Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch und enthält
- die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und
seines Stellvertreters,
- die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben
oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3,
an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt
wird,
- eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt
das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend
zu bewerten ist, (...)
- gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen
die Genehmigung versehen wird und
- sofern die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes eine Darlegung der Gründe.
(2) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu
befristen. Ist die Genehmigung mit einer Befristung von
weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf,
auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag
höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu
verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des genehmigten
Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet
und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder
ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderungen
des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur solche
Änderungen eingetreten sind, die
- nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde
nicht beanstandet oder
- nach § 34 Absatz 3 genehmigt
worden sind.
§ 34
Genehmigung und Anzeige von
Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
(1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen
der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird,
- sich das Maß der bei den verwendeten Tieren
verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder
- die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich
erhöht wird.
(2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder
sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber
diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats
ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen
Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter die Anforderungen
des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes
nicht erfüllen.
(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige
bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen
dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang
der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden,
es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher
mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine
Einwände bestehen.
§ 35
Rückblickende
Bewertung von Versuchsvorhaben
(1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben,
so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben
nach seinem Abschluss durch die zuständige
Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt
diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung
nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben
die Durchführung von
- Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden,
- Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU
als „schwer“ einzustufen sind, oder
- Tierversuchen nach § 25 Absatz 2
beinhaltet.
(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1
hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen,
die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf
Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung
der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu
prüfen:
- ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen
Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang
steht,
- die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht
worden sind,
- die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,
- den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche
nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang
VIII der Richtlinie 2010/63/EU und
- ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf
die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes
ergeben.
§ 36
Vereinfachtes Genehmigungs-
verfahren für Versuchsvorhaben
nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen
Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf
Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren handelt,
- die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und
- im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.
(2) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von
- 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und
b) die Festlegung über die Durchführung einer
rückblickenden Bewertung nach § 35,
- 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
ihre abschließende Entscheidung über den Antrag
mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum jeweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit
der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen nach
- § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7
Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1
oder
- § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall
des Satzes 1 Nummer 2
dies rechtfertigen.
(3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1
hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass
dem Antragsteller die abschließende Entscheidung
über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.
Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf
des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern
dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben, Darlegungen und Nachweise
nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2
Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines
den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags voraussetzt.
(5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit
geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der
Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der
Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die
Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden
und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1
des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für
die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet
auf Anforderung die Stellungnahme zu.
(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen
der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu
verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung
oder ersten Verlängerung der Genehmigung im
vereinfachten Genehmigungsverfahren
- keine Änderungen eingetreten sind oder
- nur solche Änderungen eingetreten sind, die
a) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder
b) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von
der zuständigen Behörde nicht beanstandet
worden sind.
(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von
fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.
§ 37
Sammelgenehmigung und
Genehmigung von Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben im
vereinfachten Genehmigungsverfahren
(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die
Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens
im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn
in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der
Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der
im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten
Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
§ 38
Prüfung der Anzeige
von Änderungen von Versuchsvorhaben
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34
Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb
von zwei Wochen, ob
- die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des
Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder
- die Durchführung des Versuchsvorhabens nach
§ 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu
untersagen ist.
§ 39
Anzeige von
Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
(1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach
§ 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
- der Zweck des Versuchsvorhabens,
- die Art der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen
Tiere,
- die Art und die Durchführung der beabsichtigten
Tierversuche, einschließlich der Betäubung,
- der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche
Dauer des Versuchsvorhabens und
- der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters
des Versuchsvorhabens, seines Stellvertreters
und der durchführenden Personen sowie die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der Anzeige angegebener Sachverhalt während des Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens
darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer
den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden
Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden,
es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt,
dass gegen die Durchführung keine Einwände
bestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen
verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragsteller
spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a
Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich
eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der
Empfangsbestätigung ist der Tag des Einganges der Anzeige anzugeben und auf die Frist
nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf
nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf
Jahren
- nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
oder
- nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.
(3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Absatz
1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hinblick
auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 und
§ 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes,
des § 20 Absatz 1 und der §§ 27
und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die
Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz
2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.
§ 40
Aufbewahrungspflicht
Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz (...) 3 des Tierschutzgesetzes,
der Anzeigende hat
- eine Kopie des Antrags nach § 31 und
den Genehmigungsbescheid nach § 33
oder, im Fall von Versuchsvorhaben
nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie des Antrags
nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall
von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1
Satz 1 sowie
- alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang
mit der Genehmigung oder Anzeige und der
Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen
Behörde übermittelt worden sind,
mindestens drei Jahre über das Ende der Geltungsdauer
der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben
nach § 8a Absatz (...) 3 des Tierschutzgesetzes,
über den Ablauf der in § 39 Absatz 2b genannten Frist hinaus
aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elektronischen Übermittlung der dort genannten Dokumente die Aufbewahrung dieser Dokumente durch Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Im Falle von Versuchsvorhaben, die einer
Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen,
sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Abschluss
der Bewertung aufzubewahren, soweit der Abschluss
der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist erfolgt.
§ 41
Veröffentlichung von Zusammenfassungen
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut
für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb
von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine
Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben
zum Zwecke der Veröffentlichung durch das
Bundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der
Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes
darzustellen:
- die Zwecke des Versuchsvorhabens,
- der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,
- die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung
vorgesehenen Tieren,
- die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen
Tiere und
- die Erfüllung der Anforderungen des § 7
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
des Tierschutzgesetzes.
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder
personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften
zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf
Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige
Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht.
Die entsprechende Internetseite wird durch
das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke
der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der
Übermittlung durch die zuständigen Behörden
auf elektronischem Wege an die Europäische
Kommission weiter.
§ 42
Tierversuchskommissionen
(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Absatz
1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
einzuberufenden Kommissionen muss die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse
der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.
(2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2
des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu berufen,
die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer
Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet
sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens
ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.
(3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2
des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen
werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund
ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
geeignet sind.
§ 43
Unterrichtung des Bundesministeriums
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten
das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die
Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung
versagt worden ist, dass die Voraussetzungen
des § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes
nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach
§ 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes oder der Tierschutzbeauftragte
Bedenken hinsichtlich des Vorliegens
dieser Voraussetzungen erhoben haben. Personenbezogene
Daten dürfen nicht übermittelt werden.
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2
Satz 1 einen Tierversuch durchführt,
- entgegen § 17 Absatz 5 ein Mittel anwendet,
- entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften
des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder
- entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften
des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 (...) ein Wirbeltier
oder einen Kopffüßer tötet,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten
nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise führt,
- entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis
nicht erbringt,
9a.entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,
- entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften
des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,
10a. (aufgehoben)
- entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
- entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 37 Absatz 2 (...) eine Änderung vornimmt,
- entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben
beginnt oder
- entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45
Aufgaben nach
Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden
und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten,
die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung
oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern
nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren
und Kopffüßern in Tierversuchen zusammenhängen,
und gewährleistet, dass diesbezüglich ein
Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber
hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach
Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Informationen
über
- die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und
- die Beurteilung von Versuchsvorhaben,
einschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken,
aus.
§ 46
Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden
in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen
zusammenhängen.
§ 47
Unberührtheitsklausel
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
§ 48
Übergangsvorschriften
(1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und
Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder
Kopffüßer,
- die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind
oder
- deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt
auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort
genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe
an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und
Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbeltieren
durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember
2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes
in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli
2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein,
behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter
ausübt.
(3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in
der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen
seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist,
Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange
er die Tätigkeit weiter ausübt.
(4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche,
- deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung
unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen
§ 8 Absatz 2 beantragt oder
- deren Durchführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung
angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht
beanstandet
worden ist.
(5) Für Tierversuche,
- deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021
erteilt worden ist oder
- deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021
nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
2021 geltenden Fassung angezeigt und von der
zuständigen Behörde nicht beanstandet worden
ist,
sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum
1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor
dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des
Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember
2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriten dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren
oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
Abschnitt 1
Pflege von Tieren
- Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet
zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet
zu werden.
- Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische
Merkmale.
- Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen
(allgemein und artspezifisch).
- Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
- Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
- Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.
- Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.
- Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert des Lebens.
- Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
Abschnitt 2
Töten von Tieren
- Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu
bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.
- Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische
Merkmale.
- Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.
- Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.
- Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.
- Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste
Belastung bedeuten.
- Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.
- Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter
Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.
- Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.
- Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
- Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
Abschnitt 3
Planung und Durchführung von Tierversuchen
- Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.
- Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für
und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische
Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
- Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen
(allgemein und artspezifisch).
- Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
- Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.
- Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
- Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
- Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 7a
Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
- Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.
- Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.
- Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch.
- Betäubung und schmerzlindernde Methoden.
- Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Abschnitt 2.
- Biometrische Statistik.
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Tötungsverfahren
1. Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren
angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden
Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen
Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck
vereinbar ist.
|
Fische |
Amphibien |
Reptilien |
Vögel |
Nagetiere |
Kaninchen |
Hunde,
Katzen,
Frettchen
und
Füchse |
Große
Säugetiere |
Primaten |
Überdosis
eines Betäubungsmittels |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
Bolzenschuss |
|
|
+2 |
|
|
+ |
|
+ |
|
Kohlendioxidexposition |
|
|
|
+ |
+3 |
|
|
|
|
Zervikale
Dislokation |
|
|
|
+4 |
+5 |
+6 |
|
|
|
Gehirnerschütterung/
stumpfer
Schlag auf
den Kopf |
+ |
+ |
+ |
+7 |
+8 |
+9 |
+10 |
|
|
Dekapitation |
|
|
|
+11 |
+12 |
|
|
|
|
Elektrische
Betäubung |
+13 |
+13 |
|
+13 |
|
+13 |
+13 |
+13 |
|
Inhalation von
Inertgasen
(Argon,
Stickstoff) |
|
|
|
+ |
+ |
|
|
+14 |
|
Pistolen- oder
Gewehrschuss
mit
angemessenen
Waffen
und angemessener
Munition |
|
|
+15 |
|
|
|
+16 |
+15 |
|
Anmerkungen:
1 Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
2 Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3 Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen
angewendet werden.
4 Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen
zuvor sediert werden.
5 Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g
müssen zuvor sediert werden.
6 Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g
müssen zuvor sediert werden.
7 Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8 Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9 Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10 Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11 Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12 Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
13 Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
14 Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15 Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16 Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus
darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden
Verfahren abzuschließen:
a) Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b) Zerstören des Gehirns,
c) Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d) Entbluten oder
e) Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
|