Tierseuchengesetz
- TierSG
Vom 22. Juni 2004,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, S. 1261 vom 25. Juni 2004, berichtigt durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, S. 3588 vom 23.12.2004, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2 , Abs.5, S.3588 vom 06.09.2005, geändert am 13.4.2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, Art.16a, S.885 vom 24.04.2006, geändert durch Artikel 3 der Veroordnung vom 21.12.2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, S.3294 vom 27.12.2006, geändert am 13.12.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, Art.1, §4, S.2930 vom 20.12.2007 und zuletzt geändert am 09. Dezember 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1934, Art.18 vom 14. Dezember 2010, geändert am 22. Dezember 2011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, S.3044, Art.2 (87) vom 29. Dezember 2011 und zuletzt geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (112) und Art.4 (88) vom 14. August 2013
Dieses Gesetz tritt
am 1. Mai 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, S.1324 (1), §45 vom 27. Mai 2013 außer Kraft. §5 wird durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, Art.4 (88), vom 14. August 2013 zum 14.08.2018 aufgehoben.
§
1
(1) Dieses Gesetz
regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- Tierseuchen:
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren
auftreten und auf
a) Tiere oder
b) Menschen (Zoonosen)
übertragen werden können;
- Haustiere:
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des
Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
- Vieh:
folgende Haustiere:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhühner,
Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch
für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
h) Kameliden;
- Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier
und des Spermas, die
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse
(Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
- verdächtige
Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
- seuchenverdächtige
Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen;
- ansteckungsverdächtige
Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht
auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen
haben;
- Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen
Union angehört;
- Drittland:
Staat, der der Europäischen
Union nicht angehört;
- innergemeinschaftliches
Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat;
- Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;
- Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§ 2
(1) Die Durchführung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen
Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung
der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung
vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte
können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb
des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen
wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen
sind.
(3) Die näheren
Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren
Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden
und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden
Kosten sind von den Ländern zu treffen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen,
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten
Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei
der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) Das Bundesministerium
der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1.
Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 3
(1) Im Bereich
der Bundeswehr obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für
den Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht
des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in
ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft
werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßnahmen
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut),
dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-Ehrlich-Institut
obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren,
soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche
sind.
(3) Die zuständigen
obersten Landesbehörden können
- den Vorständen
der Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten sowie
- im Benehmen
mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung
von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist,
die Bekämpfung
von Tierseuchen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übertragen.
(4) In den Fällen
der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung
von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus
dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen
nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer
vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen
werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den
Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht
Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut
ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut
ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung
von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht
das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich- Loeffler-Institut
wirkt mit bei der
- Untersuchung
von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr
bestimmt sind,
- epidemiologischen
Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.
Es wird ferner tätig
- in der Forschung
a) auf dem Gebiet der Tierseuchen,
b) auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
- in der Funktion
a) des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
b) eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler- Institut benannt wird.
In seiner Funktion
als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen
obliegt es dem Friedrich-Loeffler- Institut ferner, Ringversuche oder
ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken,
dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung
anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen,
insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut
veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger
eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung
von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige
Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut
veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen
Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).
§ 5
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut
und das Paul-Ehrlich- Institut erheben für die Entscheidung über
die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz
2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und
Untersuchungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.
I. Bekämpfung
von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der
Einfuhr und Ausfuhr
§ 6
(1) Das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
- seuchenkranker
und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und
Abfällen solcher Tiere,
- von toten Tieren,
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, die
zurzeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die
an einer Tierseuche verendet sind, und
- von sonstigen
Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen
ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,
sind verboten. Das
Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle
und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die
Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot
gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche
Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung
nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.
(2) Das Verbringen
lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und
Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten,
wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen,
die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
§ 7
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen,
die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten
oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
- das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen
Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt
und verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen
die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert
werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen
die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen
oder in die sie verbracht werden;
- a) die Ausstellung
der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der
Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe
nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen
für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen
Verbringen
regeln;
- vorschreiben,
dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige
Gegenstände einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch
in der Form der Quarantäne – und behördlichen Beobachtung
unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;
- das Verfahren,
einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung,
Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen
Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.
(1a) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Ausnahmen von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung
in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln
sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
- das innergemeinschaftliche
Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger
oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von
der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit,
für die Genehmigung zu regeln.
(2) Das Bundesministerium
kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im
Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist,
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des
kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von
den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende
Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung
von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.
§ 7a
(weggefallen)
§ 7b
Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe
und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden,
sowie die diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen,
wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a
geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs
übertragen.
§ 7c
(1) Besteht wegen
des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden Drittland die
Gefahr, dass Ansteckungsstoff eingeschleppt wird, so können die
Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes
im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
- die Benutzung,
die Verwertung und den Transport lebender und toter Tiere, von Teilen,
Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger
Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig
machen und
- die Untersuchung
und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder Fischbestandes sowie
eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang
von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen
in den Bestand anordnen.
(2) Maßregeln
nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange gegenüber
dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die
Einfuhr geregelt ist.
(3) Die Landesregierungen
können ihre Befugnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
andere Stellen übertragen.
§ 8
Ist beim innergemeinschaftlichen
Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen,
Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger
Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen
worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§
19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere
als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle
als von verdächtigen Tieren stammend.
II. Bekämpfung
von Tierseuchen im Inland
1. Allgemeine
Vorschriften
a) Anzeigepflicht
§ 9
(1) Bricht eine
anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die
den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat
der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen
Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die gleichen
Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer
mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist,
wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer
Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter,
Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport
ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer
des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
(3) Zur unverzüglichen
Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher
und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie
alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde,
der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen
Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren
beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure,
die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischereiaufseher,
die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider, ferner die
Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die
sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung
geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer
Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches
Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen
Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche
befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
§ 10
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung
von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß
oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen.
Dabei kann es, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den
in § 9 bezeichneten Personen einschränken.
(2) § 7 Abs.
2 gilt entsprechend.
b) Ermittlung
der Tierseuchenausbrüche
§ 11
(1) Ist eine Anzeige
erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs
einer Tierseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde
gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei
Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche
unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen,
dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren
abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit
zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den
Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des
Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen
Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen.
Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich
die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
(2) In eiligen
Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten der zuständigen
Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung
der Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung
der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch
deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten
oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie die
notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem Besitzer
der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen
Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Auf Ersuchen
des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde für
die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere
sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln
zu sorgen.
§ 12
Wenn über
den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender
Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können
diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet
werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung
und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete
Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde
beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des
Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des
Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial
tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen
Sammlung des Friedrich- Loeffler-Instituts veröffentlicht worden
sind.
§ 13
Auf die gutachtliche
Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Tierseuche
festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs
einer Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die
erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam
durchzuführen.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(1) In allen Fällen,
in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes
eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und
die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht
aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung
eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche
oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren,
falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen
Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten
Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem
Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu
geschehen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit
vermieden wird.
(2) Die zuständige
Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten
Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder
über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen
erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten
Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
c) Schutzmaßnahmen
gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen
§ 16
(1) Viehmärkte,
Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher
Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte,
auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von
der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung
befreit werden.
(3) Die Beaufsichtigung
kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,
Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch behördliche
Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf
Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen
die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.
§ 17
(1) Zum Schutz
gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen
können folgende Maßregeln angeordnet werden:
- amtstierärztliche
oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und
Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer
Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben;
- Verbot oder
Beschränkung des Treibens von Vieh;
- Beibringung
von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh, das in einen
anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
- Führung
von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und
den Personen- und Fahrzeugverkehr;
4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;
4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise
beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse;
Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;
- Regelung der
Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere für
Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
von Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht
vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für
eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
- Verbot oder
Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von
Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;
- Führung
von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben, über
die Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können;
- (weggefallen)
- Einführung
von Deckregistern;
- Herstellung
von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
- Regelung der
Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von
Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden
Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten
Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Regelung
der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung
von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten
Behältnisse; Führung von Nachweisen über die Reinigung,
Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung;
- Regelung der
Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkten,
Viehhöfen und Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche
Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, Anlegung
getrennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe
und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten
zu anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere
Schlachtviehmärkte;
- Regelung der
Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen
sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen;
- Regelung der
Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen
Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann,
einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der
dort benutzten Gegenstände;
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen
Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschränkung
der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel sowie Vorschriften
über Behandlungsverfahren und die Meldung des Betreibens der
Anlage;
- Regelung der
Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und Abfällen
in Gerbereien, Fell- und Häuthandlungen;
- Regelung des
Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit der Räume
und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit
Tierseuchenerregern und deren Versendung zu treffen sind;
- Impfungen gegen
übertragbare Tierkrankheiten;
- Regelung des
Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
- Untersuchung
sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen tierischer
und pflanzlicher Herkunft;
- Regelung der
Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen und Abfällen
tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können.
(2) Zum Schutz
gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände als
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln
angeordnet werden:
- Maßregeln
nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20 sowie 15, soweit
Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden, in
entsprechender Anwendung;
- a) Beibringung
von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Haustiere, die an
einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand gebracht
werden,
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und
ähnlichen Einrichtungen.
(3) Zum Schutz
gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände durch Tierseuchen
können folgende Maßregeln angeordnet werden:
- amtstierärztliche,
tierärztliche oder fischereibiologische Untersuchung einschließlich
der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme
der notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder in Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten
jeder Art;
- Beibringung
von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Fische, insbesondere
für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen bestimmt sind;
- Führung
von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen;
- Reinigung und
Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern oder von Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
- Regelung der
Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern, in denen
Fische transportiert oder gehältert werden, sowie unschädliche
Beseitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
- Erfassung der
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen, Regelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen
sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich
ihrer Fischbestände;
- Regelungen in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19
und 20;
- Regelung der
Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehältern
und ähnlichen Einrichtungen.
§ 17a
(1) Zum Schutz gegen
eine Tierseuche können Gebiete, in denen die Viehbestände
oder die Bienenstände von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer
auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseuche
befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.
(2) Zum Schutz gegen
eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt
werden, sofern
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser versorgten
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind,
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen
vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens ein Kilometer
von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
(3) Unbeschadet
der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen
Maßregeln können in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung
und der Transport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich
sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen,
die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der
von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt
werden. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen
stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder beschränkt
werden.
§ 17b
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Fischbestände
durch Tierseuchen
- die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von
einer Tierseuche anzusehen ist;
- die amtliche
Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das
Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen
Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Widerrufs
der amtlichen Anerkennung zu regeln;
- die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
- für Viehhaltungen,
Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten Vorschriften
zu erlassen
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die Beschaffenheit
und Einrichtung der Umkleideräume für Personen, der Ställe,
Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung
und der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung
toter Tiere,
b) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilungen, den
Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen
sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von Tieren,
über die Untersuchung von Tieren und die hierfür erforderlichen
Hilfeleistungen, die Beschränkung der Benutzung und das Verbot
des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebs sowie über die
Durchführung bestimmter Impfungen und Behandlungen und über
die Entnahme von Proben zu diagnostischen Zwecken,
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs,
die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe
a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen sowie
über die Entwesung,
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnlichen Stoffen
tierischer Herkunft und die Aufbewahrung toter Tiere,
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über
die Aufbewahrung der Bücher und
g) über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs
und der Betriebsteile.
§ 7 Abs. 2
gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend.
(2) Das Bundesministerium
kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen
übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
§ 17c
(1) Sera, Impfstoffe
und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem
Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung
von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
oder angewendet werden, wenn
- sie vom Friedrich-Loeffler-Institut
oder vom Paul-Ehrlich- Institut zugelassen worden sind oder
- ihr Inverkehrbringen
durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union genehmigt worden
ist.
Satz 1 gilt für
Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch
das Anzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener
Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener
oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für
inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten
Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden
sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne
dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen,
Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der
Zulassung zu bestimmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz
1 Satz 2 entsprechend.
(3) Bei Gefahr im
Verzuge kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) Die zuständige
oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
- a) für
Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper
angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen
des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung
übertragbarer Krankheiten beim Tier zu dienen, und
b) für Antigene,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten
oder anderen der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen
Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
- im Benehmen
mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde
a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb
wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a während eines Verfahrens
zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen;
- im Einzelfall
für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden,
sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder
Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
- im Benehmen
mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde
für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall
von einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bezogen
werden, soweit
a) für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff
oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere der
betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst
ernstlich gefährdet wäre und
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
(5) Die zuständige
Landesbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter und zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
Sie kann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- der begründete
Verdacht besteht, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den
Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares
Maß hinausgehen,
- dem Mittel die
Wirksamkeit fehlt,
- das Mittel nicht
die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft
erforderliche Qualität aufweist,
- die vorgeschriebenen
Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
- die erforderliche
Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder dessen Einfuhr
nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf
der Erlaubnis gegeben ist.
Die Sätze
1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz
2 entsprechend.
§ 17d
(1) Wer Sera, Impfstoffe
oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig
zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen
herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen
wollen.
(2) Für Mittel
nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1, die in Kliniken und
Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder in anderen, der
wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung
von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen, kann
abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes Mittel
bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtungen, denen
eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln
nach § 17c Abs. 1 Satz 3 unter Angabe der Art und der hergestellten
Menge der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Erlaubnis
nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes,
in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach §
17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stelle erteilt.
(4) Die Erlaubnis
darf nur versagt werden, wenn
- die Personen,
unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt
oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit
und Sachkunde nicht besitzen;
- die Person,
unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen, nicht benannt
ist;
- die in der Nummer
1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen
nicht ständig erfüllen können oder
- geeignete Räume
und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung
und Lagerung der Mittel nicht vorhanden sind.
(5) Die Erlaubnis
ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer
der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen
hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich
eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
um die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen ordnungsgemäßen
Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität
der Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
- das Nähere
über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des Ruhens und
einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen;
- Vorschriften
zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen
nach Absatz 4 Nr. 4,
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie die Abgabe und Anwendung
der Mittel,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbeilage sowie über
die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen
die Mittel hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung
der Mittel verwendeten Tiere,
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die
in den Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in
Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln
sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und
Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger
Mittel,
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für
Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
- Anforderungen
an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen die Mittel
hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden,
zu stellen;
- die Verwendung
bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände
bei der Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu
beschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte
Anwendungsbereiche zu untersagen.
(6a) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Zuständigkeit
für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze
der guten Herstellungspraxis und die Erteilung einer entsprechenden
Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
- das Nähere
über die Bescheinigung nach Nummer 1 einschließlich des
Verfahrens zu bestimmen.
(7) Das Bundesministerium
wird ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verhütung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der
Tiere erforderlich ist,
a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von Mitteln nach §
17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen,
zentral erfasst und ausgewertet und die zu ergreifenden Maßnahmen
koordiniert werden,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
c) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zuständige Behörde
mit den zuständigen Behörden der Länder, den Tierärztekammern
sowie mit anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende
Risiken erfassen;
- durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
von Aufgaben nach Nummer 1 Buchstabe a
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf den verschiedenen
Gefahrenstufen zu regeln,
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer zu regeln,
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu
ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen,
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und hierfür einen
Stufenplan zu erstellen.
§ 17e
Betriebe und Einrichtungen,
in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft,
gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung
durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige
der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen
zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute
der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der wissenschaftlichen
Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute
von der Überwachung freistellen.
§ 17f
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen,
um sicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
§ 17g
(1) Wer Papageien
oder Sittiche halten will, um
- von diesen Tieren
Nachkommen aufzuziehen oder
- mit diesen Tieren
zu handeln,
bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn
- die für
die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung
der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat
und
- die zur Bekämpfung
der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.
3) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
- Vorschriften
zu erlassen über
a) die Kennzeichnung der Tiere,
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere
sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.
§ 17h
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Bekämpfung von Tierseuchen
- das Halten,
Verbringen und Abgeben von Tieren,
- das Verbringen,
Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
oder Abfällen von Tieren sowie
- das Herstellen,
Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer Herkunft
von einer Zulassung
oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere
über die Zulassung oder Registrierung einschließlich des
Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln.
d) Schutzmaßnahmen
gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche
§ 18
Zum Schutz gegen
eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer können
unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet
werden.
§ 19
(1) Absonderung,
Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Tierseuche erkrankten,
der verdächtigen und der für die Tierseuche empfänglichen
Tiere.
(2) Verbot oder Beschränkungen des Personenoder Fahrzeugverkehrs innerhalb
- der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
- des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,
in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
(2a) Verbot oder
Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem
Tierbestand.
(3) Der Besitzer
von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen
sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonderung oder
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist verpflichtet, solche
Einrichtungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung
oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen
können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit
anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch
dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich
beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet
oder beseitigt werden.
§ 20
(1) Verbot oder
Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder
der Abgabe
- geimpfter, kranker
oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile,
der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse
oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren
oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen
oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,
- der für
die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile
und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie
- solcher Tiere
oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,
insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer
Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden
ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder
die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht
werden.
(2) Verbote oder
Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines
Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit
nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich
ist.
(3) Verbot oder
Beschränkung des Handels mit Tieren, der entweder außerhalb
der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne
Begründung einer solchen stattfindet.
(4) Verbot oder
Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker oder verdächtiger
Fische in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen.
(5) Abfischung
von Fischen und Einbringung von Neubesatz in Gewässern oder in
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen.
§ 21
(1) Verbot oder
Beschränkung
- des Weidegangs,
der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des
Auflassens von Tauben,
- der Benutzung
bestimmter Weideflächen,
- der gemeinschaftlichen
Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen
durch Tiere verschiedener Besitzer oder
- des Verkehrs
mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen
und Wegen.
(2) Verbot, aus
fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende oder tote
Fische abschwimmen oder abtreiben zu lassen.
(3) Verbot, Wasser
aus fischereilich genutzten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.
§ 22
(1) Sperre des
Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger
Tiere, des Gehöftes, des fischereilich nutzbaren Gewässers,
der Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines bestimmten
Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen,
die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.
(2) Die Sperre der
Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf
erst dann verfügt werden, wenn
- der Ausbruch
der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten
des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder
- der Ausbruch
der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt
ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland
verbracht worden sind.
Eine Sperre nach
Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit
nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt.
(3) Die Sperre
kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark
beschränkt werden.
(4) Die Sperre eines
Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage
oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder
den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durchführung
der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen.
§ 23
Durchführung
oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer
oder therapeutischer Art bei den für die Tierseuche empfänglichen
Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen
in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem Tierhalter oder
dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt
werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten
Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten
zuzumuten sind, durchzuführen.
§ 24
(1) Tötung
der an der Tierseuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.
(2) Tötung
von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn
dies
- zum Schutz gegen
die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine
größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
- zur Beseitigung
von Infektionsherden oder
- für die
Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt
worden sind,
(3) Tötung
von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn
dies
- zum Schutz gegen
die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine
größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder
- zur Beseitigung
von Infektionsherden
erforderlich ist.
(4) Für die
Tötung von Tieren wild lebender Tierarten nach Absatz 2 oder 3
gilt Folgendes:
Die Tötung
ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen
Bekämpfung der Tierseuche nicht zur Verfügung stehen. Die
durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme
nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann
auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten,
dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer
kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte
der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 oder 3 angeordneten
Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten
zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden
kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt
werden.
(5) Die zuständige
Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung
einer angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den
ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen.
Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.
(6) Die zuständige
Behörde kann ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke
der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte
durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportunternehmer
hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
§ 25
Tötung von
Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder
der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten
angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
§ 26
Unschädliche
Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge
sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.
§ 27
(1) Reinigung,
Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen,
der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze
und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken
oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die
Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung
und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen.
(2) Reinigung und
Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen
lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und
Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerätschaften,
Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von
denen sonst anzunehmen ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.
(3) Soweit erforderlich
auch Reinigung und Entseuchung von
- Tieren, Erzeugnissen
von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln
oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, und
- Personen, die
mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sein können.
(4) Die Durchführung
dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen
des beamteten Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.
§ 28
Einstellung oder
Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte,
der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie
des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen
oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.
§ 29
Amtstierärztliche
oder tierärztliche Untersuchung der für die Tierseuche empfänglichen
Tiere, ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden
Erzeugnisse und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können.
§ 30
Öffentliche
Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese Bekanntmachung
erfolgt, so muss auch das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich
öffentlich bekannt gemacht werden.
2.
(weggefallen)
§§
31 bis 61e
(weggefallen)
3. Besondere
Vorschriften für Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen,
Viehsammelstellen und Schlachtstätten
§ 62
Auf Tiermärkte,
Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher
Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils
aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit
nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.
§ 63
Wird unter den
aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei
diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten
Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so
sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen
der behördlichen Beobachtung.
§ 64
Ist der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können
Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz
oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb
oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.
§ 65
(1) Soweit Vieh,
von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh),
von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und
die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten
oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden,
die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in
den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
(2) Die Schlachtung
kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benachrichtigung
des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere
in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseuche
empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der
so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung
zu machen.
4. Entschädigung
für Tierverluste
§ 66
Vorbehaltlich der
in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung
in Geld geleistet
- für Tiere,
die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung
der Tötung verendet sind;
- für Tiere,
bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt
worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen
die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet
werden müssen;
- a) für
Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode
festgestellt worden ist;
- für Tiere,
von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren
Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
- für Rinder,
Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten
zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung
oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder
seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch
nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen
Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 67
(1) Der Entschädigung
wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird
ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der
Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung
darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. Pferde |
5 113 Euro. |
2. Rinder einschließlich
Bisons, Wisente und Wasserbüffel |
3 068 Euro.
|
3. Schweine |
1 278 Euro.
|
4. Gehegewild
|
1 000 Euro.
|
5. Schafe |
767 Euro. |
6. Ziegen |
307 Euro. |
7. Geflügel |
51 Euro. |
8. Bienen,
je Volk |
150 Euro. |
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert
zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei
der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung
nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich
- um 50 vom Hundert
für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66
Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet
sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
- um 20 vom Hundert
im Falle des § 66 Nr. 5.
(4) Auf die Entschädigung
wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet.
Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten
zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu
erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern
nicht berücksichtigt.
§ 68
(1) Keine Entschädigung
wird gewährt für
- Tiere, die dem
Bund oder einem Land gehören;
- Tiere, die entgegen
§ 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union eingeführt worden sind;
- (weggefallen)
- Tiere, die entgegen
einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
eingeführt worden sind;
- (weggefallen)
- Tiere, die nach
der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme
oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet
werden mussten oder verendet sind;
- Schlachtvieh,
das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden
ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1,
3, 4 und 5;
- Wild oder gefangen
gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
- Tiere, die zu
Tierversuchen verwendet werden;
- Haustiere, die
nicht Vieh oder Bienen sind;
- Zebras, Zebroide,
Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.
(1a) Der Einfuhr
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche
Verbringen gleich.
(2) (weggefallen)
§ 69
(1) Der Anspruch
auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder
sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden
Fall
- a) eine Vorschrift
dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union oder des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes,
c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten
Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene
behördliche Anordnung
schuldhaft nicht befolgt;
- die nach §
9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich
erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach
§ 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
- an der Tierseuche
erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis
von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben
müssen.
In den Fällen
des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung
auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung
nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle
der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres
des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen
ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch
entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch
mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund
einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht
werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt
hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet
sind.
(3) Sofern nach
Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen
erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der
Tierbesitzer schuldhaft
- bei den hierzu
vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine
zu geringe Tierzahl angibt oder
- seine Beitragspflicht
nicht erfüllt.
(4) Die Absätze
1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
§ 70
Die Entschädigung
kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise
gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der
Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten
würde.
§ 71
(1) Die Länder
regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen
ist; dabei können sie die Durchführung von Tierzählungen
zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung
zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur
Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3 erhoben
werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu
leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich
Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild,
Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen
für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen
werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen,
insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer,
führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation
kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert
zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände
und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere
auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter,
Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.
(2) Werden von Tierbesitzern
zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen
für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für
das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh
keine Beiträge erhoben werden.
§ 71a
Für die Anwendung
der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte
den Tierbesitzern gleich.
§ 72
(1) Die Entschädigung
wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen
gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes
befand.
(2) Mit der Zahlung
ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
§ 72a
(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht
der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über,
soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten
geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes
Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit
frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
können.
(2) Richtet sich
der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 72b
Für Streitigkeiten
über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor
den Verwaltungsgerichten gegeben.
§ 72c
Soweit ein unmittelbar
geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es
erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigung
für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes
entsprechend.
§ 72d
In den Fällen
des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend.
IIa. Überwachung
§ 73
(1) Die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren
Anordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs.
1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
(2) Natürliche
und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich
sind.
(3) Personen, die
von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen
der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen
vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.
(3a) Die von der
zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen
beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während
der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen
durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere,
Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige
Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer
Tierseuche erforderlich ist.
(3b) Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dürfen die in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen
- die Grundstücke,
Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und
Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken
des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
- Wohnräume,
in denen Tiere gehalten werden, betreten;
das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Die von der
zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt,
gegen Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten
Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu
fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich
darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art,
wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende
Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind
mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden,
der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem
Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte
oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a,
3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen.
(6) Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 73a
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Bekämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher
zu regeln. Es kann dabei insbesondere
- die Durchführung
von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- die Maßnahmen,
die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
entsprechen,
- die Absonderung
– bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne –
und die behördliche Beobachtung,
- Einzelheiten
der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
- Pflichten
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln.
III. Straf-
und Bußgeldvorschriften
§ 74
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- unter Tieren
eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet,
- entgegen §
6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe,
Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt
oder einführt,
- einer nach §
7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
(2) Führt der
Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung
von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
(4) Wer fahrlässig
eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 75
Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen §
17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe
oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene
oder Nachweismethoden anwendet oder
- Sera, Impfstoffe
oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 herstellt.
§ 76
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig
begeht.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren
Anordnung
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§
12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65
oder 79 Abs. 4 oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b,
17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1,
2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt;
- einer nach §
2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§
17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr.
2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1,
2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr.
1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe
oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt;
- entgegen §
9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges
Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere
besteht, fernhält;
- Papageien oder
Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält;
- entgegen §
73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet,
eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
- einem Gebot
oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung
des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist.
§ 77
Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder §
75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht,
können eingezogen werden.
§ 77a
(weggefallen)
IV. Schlussbestimmungen
§ 78
Zur wirksamen Ausführung
der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln
können
- eine Anzeige
über
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang
oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
b) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
c) das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
d) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe,
Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
- eine behördliche
Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern,
von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe,
Unternehmen oder Veranstaltungen
vorgeschrieben werden.
§ 78a
(1) Das Bundesministerium
erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden
Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen
allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die
- Mitteilungen
über Häufigkeit und Verlauf der Tierseuchen vorgeschrieben
und
- das Verfahren
geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten Behörden
bestimmt
werden können.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und
Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten
- Meldungen über
Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haustiere
oder Fische übertragbar sind, oder den Nachweis deren Erreger
vorzuschreiben;
- das Meldeverfahren
zu regeln;
- den Kreis der
Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur verpflichtet werden,
wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten
Kenntnis erhält.
§ 78b
Sehen Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vor, dass eine Tierseuche nicht mehr
durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen
Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur
Verhinderung einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte
Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so
treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in
ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 78c
Sehen Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vor, dass im Falle des Ausbruchs
einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren
eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen,
damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche
unverzüglich einsatzbereit sind.
§ 79
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften
- zum Schutz gegen
die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen
nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,
- zum Schutz gegen
die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen
ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung
mit § 62, und der §§ 63 bis 65 sowie
- nach Maßgabe
des § 78 sowie
- zur Einrichtung
und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren
zu erlassen.
(1a) Das Bundesministerium
kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(2) Die Landesregierungen
können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministerium
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis
durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im
Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im
Rahmen der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen,
die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor
Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung
der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Die zuständige
Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung von
Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16,
17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit
§ 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit
durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder
eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
§ 79a
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit
oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können,
das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr
von
- Tieren oder
- Teilen, Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen von Tieren
zu verbieten oder
zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf
Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung
- der §§
16 bis 17a,
- der §§
17b und 17h,
- des § 17f,
- der §§
18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§
63 bis 65,
- des § 73a
oder
- des § 78
zu erlassen und
hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen
Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79
Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 79b
Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes erlassen.
§ 80
Die Anfechtung
einer Anordnung
- der Absonderung,
Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§
11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
- von Maßnahmen
diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§
11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die
Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die
Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs.
1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
- der Tötung
von Tieren (§§ 24 und 25),
- der unschädlichen
Beseitigung (§ 26),
- der Reinigung,
Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
- der Tötung
und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes
hat keine aufschiebende
Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende
Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79
Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder
3 bis 5 angeordnet worden sind.
§ 81
(1) Die zuständigen
Behörden
- erteilen der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke,
um ihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher
Vorschriften zu ermöglichen,
- überprüfen
die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen
Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat
erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht
auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen
Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder
und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen
Kommission mitteilen.
§ 82
Der Verkehr mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Friedrich-Loeffler-Institut übertragen. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können
die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
übertragen.
§ 82a
Die §§
81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 83
(1) Ist eine von
der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich
auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder
Abfälle von Tieren oder auf sonstige Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können
beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen
zu unterbreiten, der in einem von Europäischen
Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag
und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§
1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht
im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb
eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 84
Das Bundesministerium
erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung
dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit
sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung
richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums
der Finanzen.
§ 85
Eine Erlaubnis
für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach §
17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden
Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht,
gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs.
1 fort.
§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet
werden.
§ 87
(aufgehoben)
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