Verordnung
über die Tötung von Rindern, Schafen und
Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
(TSE-Vorsorgeverordnung)
vom 20. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, S.3618 vom 23. Dezember 2005
§ 1
Ausnahmen
von der Tötung bei Rindern
(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen
Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie
bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1
Unterabs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII
Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer
Kohorte genehmigen, soweit
- nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Kohorte
keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten
wie das befallene Tier oder
- es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer
Besamungsstation gehalten werden und sichergestellt
ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material
der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
beseitigt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt
werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche
oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe
eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt
worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des
Empfängers anzuzeigen ist.
§ 2
Ausnahmen von
der Tötung bei Schafen und Ziegen
(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen
Feststellung einer transmissiblen spongiformen
Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege Ausnahmen
von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c in
Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die
Tötung der Schafe und Ziegen eines Bestandes genehmigen,
soweit
- der Anteil der Tiere des Bestandes,
a) die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb der
Rasse, der sie angehören, oder,
b) im Falle von Schafen, die Träger eines ARR-Allels
sind,
weniger als 25 vom Hundert beträgt oder
- die Ausnahme zur Vermeidung von Inzucht erforderlich
ist und
sichergestellt ist, dass die Tiere spätestens fünf Jahre
nach der amtlichen Feststellung der transmissiblen
spongiformen Enzephalopathie als Material der Kategorie
1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 beseitigt werden. Eine Ausnahmegenehmigung
nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange
der Vorsorge für die menschliche oder tierische
Gesundheit nicht entgegenstehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines
Tieres, für das eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des
Empfängers unverzüglich anzuzeigen ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen
Feststellung einer transmissiblen spongiformen
Enzephalopathie bei einem Schaf das Verbringen von
Schafen in den Bestand, in dem sich das erkrankte Tier
zuletzt befunden hat, über die in Anhang VII Nr. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Fälle hinaus
genehmigen, sofern
- sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel aufweisen
oder
- die Schafe nicht trächtig sind und ihr jeweiliger Genotyp
unbekannt ist.
Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen längstens bis zum 1. Januar 2006 genehmigt werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Vorsorgeverordnung
vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) außer Kraft.
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