Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.


Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)

- Aufgehoben durch die Verordnung vom 19. März 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, S. 286, Art.1 vom 26. März 2010 -

Neufassung vom 18. Juli 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, S.1473 vom 25.07.2007

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

§ 2
Verkehrsverbote

(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen

  1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder
  2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels oder einer seiner Zutaten

überschreitet.

(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern

  1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder
  2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.

(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3
Straftaten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden.

(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2) Gleichzeitig treten die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 2003 (BGBl. I S. 241), und die Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003

Anlage
(zu den §§ 1, 2)

Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1
2
3
4
IUPAC-Nummer 1)
Schadstoff
Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel

28
52
101
180
Jeweils
2,4,4´-Trichlorbiphenyl
2,2´,5,5´-Tetrachlorbiphenyl
2,2´,4,5,5´-Pentachlorbiphenyl
2,2´3,4,4´,5,5´-Heptachlorbiphenyl

0,008 2)

Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen

sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,08 3)

Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm

tierische Speisefette außer Milchfett

0,2 4)
Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,4
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,08 4)
Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,08 4)
Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,04 7)
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,02 8)
Eier, Eiprodukte

138
153
jeweils
2,2´,3,4,4´,5´-Hexachlorbiphenyl
2,2´,4,4´,5,5´-Hexachlorbiphenyl
0,01 2)

Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen

sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,1 3)

Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm

tierische Speisefette außer Milchfett

0,3 4)
Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,6
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,1 4)
Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,1 4)
Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,05 7)
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,02 8)
Eier, Eiprodukte

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.
3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

Liste B
Lösungsmittel
1 2 3
Schadstoff Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel

jeweils
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
2. Trichlorethen (Trichlorethylen)
3. Trichlormethan (Chloroform)

Summe der Stoffe 1. bis 3


0,11)



0,21)


alle Lebensmittel 2)



alle Lebensmittel 2)

1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).