Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)
- Aufgehoben durch die Verordnung vom 19. März 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, S. 286, Art.1 vom 26. März 2010 -
Neufassung vom 18. Juli 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, S.1473 vom 25.07.2007
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten
Lebensmittel.
§ 2
Verkehrsverbote
(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,
soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige
Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte
Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen
- der Luft, des Wassers oder des Bodens oder
- beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels
oder einer seiner Zutaten
überschreitet.
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel,
bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel
als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in
der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1
entsprechend, sofern
- der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie
festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder
- der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels
insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der
Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen
Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend
dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des
Lebensmittels ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für
die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt
wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten
Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf
Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration
oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses
eingetretenen Konzentration oder Verdünnung,
soweit in der Anlage nichts Abweichendes
geregelt ist.
§ 3
Straftaten
(1) Nach § 58
Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,
auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
- entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden.
(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete
Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen
auf Einwirkungen der Luft, des Wassers
oder des Bodens beruhen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2) Gleichzeitig treten die Schadstoff-Höchstmengenverordnung
vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 2003
(BGBl. I S. 241), und die Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung
vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Anlage
(zu den §§ 1, 2)
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 |
2 |
3 |
4 |
IUPAC-Nummer 1) |
Schadstoff |
Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm |
Lebensmittel |
28
52
101
180
|
Jeweils
2,4,4´-Trichlorbiphenyl
2,2´,5,5´-Tetrachlorbiphenyl
2,2´,4,5,5´-Pentachlorbiphenyl
2,2´3,4,4´,5,5´-Heptachlorbiphenyl
|
0,008 2) |
Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,08 3) |
Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,2 4) |
Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,4 |
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,08 4) |
Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,08 4) |
Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,04 7) |
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,02 8) |
Eier, Eiprodukte |
138
153
|
jeweils
2,2´,3,4,4´,5´-Hexachlorbiphenyl
2,2´,4,4´,5,5´-Hexachlorbiphenyl |
0,01 2) |
Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,1 3) |
Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,3 4) |
Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,6 |
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,1 4) |
Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,1 4) |
Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,05 7) |
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse |
0,02 8) |
Eier, Eiprodukte |
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)
[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende
Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild
mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je
100 Gramm beträgt.
3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der
zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März
2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm
gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Liste B
Lösungsmittel
1 |
2 |
3 |
Schadstoff |
Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm |
Lebensmittel |
jeweils
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
2. Trichlorethen (Trichlorethylen)
3. Trichlormethan (Chloroform)
Summe der Stoffe 1. bis 3 |
0,11)
0,21) |
alle Lebensmittel 2)
alle Lebensmittel 2) |
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission
vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und
Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
(ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November
2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).
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