Verordnung
über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln - AMEHandelSKNV
(Sachkenntnis-Verordnung-Handel)
vom 20. Juni 1978, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I S. 753, zuletzt geändert am 6. August 1998 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, S.2044 vom 13. August 1998
§ 1
Nachweis
der Sachkenntnis
Der Nachweis der
Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln
im Sinne des § 2 Abs. l oder Abs. 2 Nr. l des Arzneimittelgesetzes, die
zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche
Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse
über eine andere abgeleistete berufliche Ausbildung nach § 10 oder in
sonstiger Weise nach § 11 erbracht werden.
§ 2
Errichtung
und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abnahme
der Prüfung errichtet die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuß oder
mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Behörden können einen gemeinsamen
Prüfungsausschuß errichten.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht nach Bestimmung durch die zuständige
Behörde aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen
geeignet sein. Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitflieder ein von der
zuständigen Behörde Beauftragter sowie mindestens je ein selbständiger
Kaufmann und kaufmännischer Angestellter des Einzelhandels angehören.
Ein Mitglied muß Apotheker sein, jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist das von der zuständigen Behörde
beauftragte Prüfungsausschußmitglied oder dessen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen
Behörde für drei Jahre berufen. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist
ehrenamtlich.
(5) Auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder und deren Stellvertreter
im Prüfungsausschuß sind die §§ 83 bis 86, aufdie Tätigkeit des Prüfungsausschusses
die §§ 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
§ 3
Prüfungstermine
und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die zuständige
Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Prüfung. Diese werden
nach Bedarf, mindestens einmalim Jahr, angesetzt. Die zuständige Behörde
gibt diese Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig
bekannt.
(2) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den zuständigen Behörden
anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen zuständigen Behörde anzumelden,
in deren Bezirk sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte
liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt
hatte.
§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) Durch die Prüfung
ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und
Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen,
Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie
Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.
(2) Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
- das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
- die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen
und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
- offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche
Arzneimittel erkennen kann,
- freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung
der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
- über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher
Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
- die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
verbundenen Gefahren kennt,
- die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts
und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt.
§ 5
Durchführung
der Prüfung
(1) Die Prüfung wird
mündlich oder schriftlich abgelegt. Die Prüfungsteilnehmer haben sich
auf Verlangen des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind
vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende
Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen
Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende
von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(3) Uber den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere
bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden
erklärt werden. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für nicht
bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach
Abschluß der Prüfung festgestellt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.
Der Vorsitzende soll Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten, als
Gäste bei einer mündlichen Prüfung zulassen. Bei der Beratung über die
Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
sein.
§ 6
Rücktritt,
Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber
kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2)
Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er
an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt
die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 7
Prüfungsergebnis
und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist
bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) Nach Beendigung der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen,
ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Im Falle einer
mündlichen Prüfung soll der Prüfungsausschuß das Ergebnis dem Teilnehmer
bereits am Prüfungstag mitteilen.
(3) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der
zuständigen Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage.
(4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der
zuständigen Behörde einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften
über die Wiederholungsprüfung in § 8 ist hinzuweisen.
§ 8
Wiederholung
der Prüfung
Eine nicht bestandene
Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten
Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 9
Zuständige
Stelle
Wird von der zuständigen
Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten
für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die zuständige Behörde kann einen
Beobachter zur Prüfung entsenden.
§ 10
Anerkennung
anderer Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse
über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie
abgelegte Prüfung,
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie,
der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in
Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
- das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin
abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne
des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
vom 4. Dezember 1973 (BGBI. I S, 1813),
- das Zeugnis über die bestandene staatliche
Prüfung für den Beruf der pharmazeutischtechnischen
Assistenten oder der Nachweis
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist, das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent,
Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
§ 11
Sonstiger
Nachweis der Sachkenntnis
Den Nachweis der
Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch
erbracht, wer nachweist, daß er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
- der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung
über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer
bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
- der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. l Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
§ 12
Berlin-Klausel
(gestrichen)
§
13
Inkrafttreten
Die §§ 10 und 11
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft. Im übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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