Verordnung
zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
(Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
vom 20. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, S.3512 vom 23. Dezember 2005, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.3 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert)
I. Begriffsbestimmung
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des
Rindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besamung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rindes.
II. Schutzmaßregeln
A . Schutzmaßregeln
gegen Trichomonadenseuche
und Vibrionenseuche
1. Geltungsbereich
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur
für
- die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche
des Rindes und
- die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene
Vibrionenseuche des Rindes.
(2) Bei einem Rind liegen vor:
- eine Deckinfektion, wenn
a) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes,
in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht,
im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss
oder
b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit
der Erreger nachgewiesen ist;
- der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
a) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals
umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem
weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der
Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt
Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,
b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei
Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt
oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten,
die den Ausbruch der Krankheit befürchten
lassen;
- der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion,
wenn
a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion
oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt
ist, in geschlechtliche Berührung gekommen
ist oder
b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken
Besamungsbullen besamt worden sind,
aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse
auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf
eine Deckinfektion schließen lässt oder
bb) durch Untersuchung bei mindestens einem
Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht
einer Deckinfektion festgestellt worden ist.
2. Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 3
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der
Tierhalter
- die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen
Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen
zu lassen,
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
Standorte
a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
(Bodenauflagen) auszulegen und
b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
zu tränken und feucht zu halten,
- sicherzustellen, dass
a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt
werden,
b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene
Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf
das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion
untersucht werden,
d) die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften
gereinigt und desinfiziert werden und
e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als
unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
3. Schutzmaßregeln
nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 4
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt,
gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen,
dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten
Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem
Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich
unschädlich beseitigt wird.
§§ 5 und 6
(weggefallen)
§ 7
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter
eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion
oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt
ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln
zu lassen hat.
4. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 8
Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten
Gehöften oder sonstigen Standorten befinden,
unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit
(§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung.
Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem
Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt
und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.
5. Desinfektion
§ 9
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
sind
- zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger
Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht
unschädlich beseitigt werden,
- Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten
Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen
und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen
und
- Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
können,
zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 10
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht
auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen
hat.
(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn
- alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder
entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen
seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen
haben und
- a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes
sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen
haben oder
b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung
der Infektion ausschließlich künstlich besamt
wurde.
(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet,
wenn die Rinder unverdächtig sind.
(4) Unverdächtig sind
- weibliche Rinder, wenn
a) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem
Abstand durchgeführten mikrobiologischen
Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht
nachgewiesen und
b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die
das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen,
nicht festgestellt wurden;
- Zuchtbullen, wenn
a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung
von Präputialspülflüssigkeit oder von
Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen
wurden,
b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die
das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen,
nicht festgestellt wurden und
c) während des Zeitraumes der Untersuchung der
Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten
wurde.
B . Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen
§ 11
Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische,
virologische oder serologische Untersuchungsverfahren
andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt,
kann die zuständige Behörde die sinngemäße
Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln
anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.
§ 12
(weggefallen)
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht
rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11
oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker
Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
- entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet.
§ 14
(Inkrafttreten) |