Verordnung
über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse
auf Milchbasis
|
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 100 0001) |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) | kleiner/gleich 400 0002) |
1) Geometrisches
Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 100 0001) |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) | kleiner/gleich 400 0002) |
1) Geometrisches
Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
1.3 zur Herstellung
von Rohmilcherzeugnissen
– den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;
– außerdem folgende Anforderungen1) erfüllen:
Staphylococcus aureus (pro ml) | n = 5 m = 500 M = 2 000 c = 2 |
Salmonellen in 25 ml | n = 5 m = 0 M = 0 c = 0 |
sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine | dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können |
1)
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend,
wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht
übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“
erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und
„M“; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der
übrigen Proben höchstens den Wert „m“ erreicht.
2. Rohe Büffelmilch
muss
2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen
erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 1 000 0001) |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) | kleiner/gleich 500 0002) |
1) Geometrisches
Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
2.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 500 000 |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) | kleiner/gleich 400 000 |
Staphylococcus aureus | wie bei Kuhmilch |
Salmonellen in 25 ml | wie bei Kuhmilch |
sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine | wie bei Kuhmilch |
3. Rohe Ziegen-
und Schafmilch muss
3.1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch
oder zur Herstellung wärmebehandelter Erzeugnisse auf Ziegen- und
Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 1 500 0001) |
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
3.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 500 0001) |
Staphylococcus aureus | wie bei Kuhmilch |
Salmonellen in 25 ml | wie bei Kuhmilch |
sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine | wie bei Kuhmilch |
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
1. Personen, die
über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen
nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis umgehen.
Personen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis saubere Arbeitskleidung und saubere Kopfbedeckung zu
tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere
Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
behandelt werden, fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer
sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis benutzten Geräte und Anlagen sind in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen
sowie sonstige Ausrüstungen und Behältnisse, die während
Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis
oder anderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig
von der Betriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen und erforderlichenfalls
zu desinfizieren.
4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be-
oder verarbeitet und behandelt werden, ist der Genuss von Tabakerzeugnissen
verboten.
5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder
zu anderen Zeitpunkten für die Herstellung von anderen Lebensmitteln,
die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen Erzeugnissen auf Milchbasis,
die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung
zugeführt werden sollen, verwendet werden, sofern keine nachteilige
Beeinflussung der Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis eintreten
kann.
6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und
Bearbeitungsgängen durch Ausrüstungen, Luftzufuhr oder Personal
sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer
Risikoanalyse Produktionsräume in Nass- und Trockenzonen zu unterteilen.
7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be-
oder verarbeitet werden, sind, abhängig von der Betriebsweise,
entsprechend häufig zu reinigen.
1. Behandlung vor
der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung
auf eine Temperatur von mindestens + 6 °C zu kühlen und bei
dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach
ihrer Anlieferung wärmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch
mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit gleicher Reinigungswirkung
zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden
soll, nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung einem anerkannten
Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische
Kontrolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes
Verfahren festgestellt, dass der Keimgehalt dieser Milch bei + 30 °C
im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-, Schaf-
oder Büffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die
betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch
verwendet werden.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten
Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal thermisiert werden. Die Thermisierung
von gereinigter Rohmilch zur Herstellung von Konsum- oder von Werkmilch
erfolgt im kontinuierlichen Durchfluss auf + 57 bis + 68 °C mit
einer Heißhaltezeit von längstens 30 Sekunden. Nach der Thermisierung
muss der Phosphatasenachweis positiv sein.
1.5 Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch
verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte Milch darf unmittelbar vor
der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100
000 pro ml bei + 30 °C aufweisen und muss beim Peroxidasetest positiv
reagieren.
2. Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Dauererhitzung Dauererhitzen auf + 62 bis + 65 °C mit einer
Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten. Nach dem Erhitzen muss der
Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.2 Kurzzeiterhitzung Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluss
auf + 72 bis + 75 °C mit einer Heißhaltezeit von 15 bis 30
Sekunden. Nach dem Erhitzen muss der Phosphatasenachweis negativ, der
Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.3 Hocherhitzung Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf
+ 85 bis + 127 °C unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingungen, dass
der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf mindestens + 135
°C und Abfüllen unter aseptischen Bedingungen in sterile, mit
Lichtschutz versehene Packungen. Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen
müssen mindestens einem Sterilisationswert F0 = 3 Minuten entsprechen.
Die Milch muss so haltbar sein, dass sie während einer 15-tägigen
Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichenfalls
während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer Aufbewahrungstemperatur
von + 55 °C in der ungeöffneten Packung bei Stichprobenkontrollen
keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren bei mindestens + 110 °C in luftdicht verschlossenen
Behältnissen, wobei der Verschluss unbeschädigt bleiben muss.
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens
einem Sterilisationswert von F0 = 3 Minuten entsprechen. Der eigentlichen
Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der Milch
als sogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch
insgesamt ein hinsichtlich der Qualitätserhaltung schonendes Sterilisationsverfahren
gewährleistet ist. Die Milch muss so haltbar sein, dass sie nach
einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei
einer Temperatur von + 30 °C, erforderlichenfalls nach einer siebentägigen
Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur
von + 55 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen
aufweist.
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch
unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, so darf nur Dampf
aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärmebehandelte
Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.
Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, dass
die behandelten Milch- und Milcherzeugnissorten die Anforderungen von
Nummer 3 erfüllen.
3. Anforderungen
an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.1 Konsummilch
3.1.1 Pasteurisierte Milch muss bei Stichprobenkontrollen im Be- und
Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen1) erfüllen:
Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen, Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) in 25 ml | n = 5 m = 0 M = 0 c = 0 |
coliforme Bakterien (pro ml) | n = 5 m = 0 M = 5 c = 1 |
Keimgehalt bei + 30 °C (pro ml) | kleiner/gleich 30 000 |
nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml) | n = 5 m = 5 x104 M = 5 x105 c = 1 |
1)
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben
diesen Wert nicht übersteigen;
M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die
Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;
c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“;
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben
höchstens den Wert „m“ erreichen.
3.1.2 Ultrahocherhitzte
sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen
im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °C:
1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) kleiner/gleich 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;
erforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von sieben Tagen bei
+ 55 °C:
1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) kleiner/gleich 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.
3.1.3 Wärmebehandelte Konsummilch muss bei Stichprobenkontrollen
im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich die folgenden Anforderungen
erfüllen:
Gefrierpunkt1) kleiner/gleich – 0,520 °C,
spezifisches Gewicht
bei + 20 °C mindestens 1 028 g/l,
Eiweiß (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert
mit 6,38) mindestens 28 g/kg,
fettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.
1) Ein Gefrierpunkt von mehr als – 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, dass nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein Fremdwasser festgestellt wird.
3.2 Werkmilch
3.2.1 Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muss
3.2.1.1 unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt
wird,
3.2.1.2 innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch
bei einer Temperatur von nicht mehr als + 6 °C aufbewahrt wird,
3.2.1.3 innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch
bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C aufbewahrt wird,
gereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen
bestimmt ist, wärmebehandelt werden. Aus technologischen Gründen
im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf Milchbasis
kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung
der unter Ziffer 3.2.1.1 bis 3.2.1.3 genannten Fristen und Temperaturen
zulassen.
3.2.2 Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muss folgenden
Anforderungen genügen:
3.2.2.1 Thermisierte Milch
3.2.2.1.1 muss aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht
binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird, vor der Thermisierung
eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 °C aufweist,
3.2.2.1.2 muss durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden
sein und
3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender
pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet
wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro
ml bei + 30 °C aufweisen.
3.2.2.2 Pasteurisierte Werkmilch muss einem Pasteurisierungsverfahren
nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.
3.2.2.3 Ultrahocherhitzte Werkmilch muss einem Ultrahocherhitzungsverfahren
nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen worden sein; die Umhüllung erfolgt
in der Weise, dass keine nennenswerten chemischen, physikalischen und
sensorischen Veränderungen auftreten.
3.3 Erzeugnisse auf Milchbasis
3.3.1 Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen
im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
3.3.1.1 Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
Art der Keime |
Erzeugnisse | Anforderungen (ml oder g)1) |
1. Listeria monocytogenes | – Käse außer Hartkäse – Sonstige Erzeugnisse2) |
keine in
25 g keine in 1 g |
2. Salmonella spp. | – Sämtliche, außer Milchpulver – Milchpulver |
keine in
25 g keine in 25
g |
3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können. |
3.3.1.2 Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
Art der Keime |
Erzeugnisse | Anforderungen (ml oder g)1) |
4. Staphylococcus aureus | Käse
aus Rohmilch
Weichkäse
(aus wärme-
|
m
= 1 000 m = 100 m = 10 |
5. Escherichia coli | Käse
aus Rohmilch Weichkäse
(aus wärme-
|
m = 10 000
m = 100 |
3.3.1.3 Indikatorkeime: Richtwerte
Art der Keime |
Erzeugnisse | Anforderungen (ml oder g)1) |
6. Coliforme 30 °C |
Flüssigerzeugnisse
Butter
Weichkäse
(aus wärme-
Pulverförmige
Erzeugnisse
Gefriererzeugnisse
auf Milch- |
m = 0 m = 0 m = 10 000
m = 0 m = 10 |
7. Keimgehalt | wärmebehandelte,
nicht Gefriererzeugnisse
auf Milch- |
m = 50 000 m = 100 000 |
1) Die Parameter
„n“, „m“, „M“ und „c“
werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend,
wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht
übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“
erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und
„M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl
der übrigen Proben höchstens den Wert „m“ erreicht.
2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für
sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die
nach ihrer Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme
unterzogen werden.
3) Nach fünftägiger Bebrütung bei + 6 °C (Keimzahl
bei + 21 °C).
4) Keimzahl bei + 30 °C.
5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse
ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M“ bezogen
auf die Nummer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.
3.3.2 Ultrahocherhitzte
sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen
im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach 15-tägiger Bebrütung bei + 30 °C:
1) Keimzahl bei + 30 °C (pro 0,1 ml): kleiner/gleich 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.
4. Abfüllen
wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse
auf Milchbasis in für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher
bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen
auf Milchbasis
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Behältnisse müssen mit einem Verschluss versehen sein, der
derart beschaffen ist, dass
4.1.1 die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen
geschützt ist,
4.1.2 ein Öffnen erkannt werden kann und
4.1.3 eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis nicht möglich ist.
Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt
wurde, sofort nach dem Abfüllen durchzuführen.
4.2 Das Abfüllen
der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse
auf Milchbasis in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen
und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durchzuführen.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde
jedoch nichtautomatische Schließungsverfahren zulassen, sofern
diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
4.3 Das Umhüllen und Verpacken muss hygienisch einwandfrei in den
dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden.
In ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und
verpackt werden, sofern die Verpackung den unter Nummer 4.4 genannten
Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.3.1 Der Raum muss ausreichend groß und so ausgelegt sein, dass
ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle,
mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie
beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb
gebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.
4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber
und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein, in denen
sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können.
Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.
4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch
aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen
automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination
der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
4.3.5 Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum
zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung
der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren
mit den Verpackungen untersagt.
4.3.6 Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür
vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
4.4 Umhüllungen
und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug
sein, um einen wirksamen Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Sie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht
wieder verwendet werden. Mehrwegverpackungen dürfen wieder verwendet
werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
1. Allgemein
Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder behandelt werden, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Flüssigkeiten
leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen,
abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein, sofern die Milch oder
die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen
gelagert werden;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem
Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen
Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze,
an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis möglich
ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion
der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem
Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände
dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und
müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene
Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
sowie Einmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln
zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche
vorhanden sein, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge
unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche
Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser
Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen,
abwaschfesten Wänden, Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung
muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu
den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen
fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur
vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet
sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in während
der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen
sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung
und Desinfektion der Transportbehälter müssen vorhanden sein.
Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich,
falls die Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen
Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt
werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser
von Trinkwasserqualität liefert, muss vorhanden sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit
Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung kommt, muss
aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht
zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und Gegenstände
dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf
Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen
gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile,
die technisch unvermeidbar sind.
1.6 Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch
oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie andere Zutaten enthalten, die
nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung
behandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden
und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem
Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten
und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte
über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut
und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der anderen
Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions-
und Wartungsgeräten und -mitteln oder ähnlichen Stoffen muss
vorhanden sein.
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie
sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und die Ausrüstungsgegenstände
sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden
Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits-
und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Wasser von Trinkwasserqualität
gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten,
Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. Zusätzliche
Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
2.1 In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei
Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühllagerung;
2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung,
wenn Milch in der Sammelstelle gereinigt wird.
2.2 In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden
sein:
2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage
und Lagertanks für standardisierte Milch;
2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.
3. Zusätzliche
Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden
sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung
der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte und Erzeugnisse
auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen
mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen
der Behältnisse für die nach dem Füllen erfolgende Umhüllung
wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf
Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt
werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige
Umhüllungen von mehr als vier Litern.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde
jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren
zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren
Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse auch für
die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren
Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und Desinfektion;
3.4 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung,
Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung
von Milch;
3.5 im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen
oder Sterilisieren eine dafür geeignete Einrichtung und, im Falle
der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung.
Als geeignet gelten insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut
für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung,
Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums
für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität
München, typgeprüft sind.
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:
3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.5.2 einem Temperaturmess- und Aufzeichnungsgerät,
3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert;
bei UHT-Anlagen muss eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen
sein,
3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von
wärmebehandelter Milch mit unvollständig erhitzter Milch,
z.B. durch Herstellung eines Druckgefälles,
3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten
Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für die Wirksamkeit
der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen,
die gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien bieten.
1. Genusstauglichkeitskennzeichnung
1.1 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genusstauglichkeitskennzeichen
zu tragen. Dieses Kennzeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut
lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genusstauglichkeitskennzeichen
ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern
das Erzeugnis mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das
Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln umhüllten
und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen
oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher
abgegeben werden, ist das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf einer
gemeinsamen Verpackung aufzubringen.
1.2 Werden die Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
nach Nummer 1.1 anschließend verpackt, ist diese Verpackung ebenfalls
mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.
1.3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende
Angaben enthalten:
1.3.1 entweder
1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes
in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft also die
Buchstaben B – DK – D – EL – E – F –
IRL – I – L – NL – P – UK, gefolgt von
der Veterinärkontrollnummer des Betriebes;
1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE –
EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;
1.3.2 oder
1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;
1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;
1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE –
EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;
1.3.3 oder
1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des
Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft
also die Buchstaben B – DK – D – EL – E –
F – IRL – I – L – NL – P – UK;
1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer
des Betriebes vermerkt ist;
1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE –
EØF – EWG – EOK – EEC – EEG.
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland
dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden.
1.3.3.4 Bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist das Versandland mit FL-NO anzugeben sowie das Kennzeichen
EFTA.
1.4 Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel
auf das Erzeugnis, die Umhüllung oder Verpackung aufzubringen,
auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem
unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material
zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben
gemäß Nummer 1.3 trägt.
1.5 Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß
Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG genügt für
das Genusstauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des
Versandlandes und der Veterinärkontrollnummer des Betriebes.
2. Ergänzende
Kennzeichnungsvorschriften
2.1 Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten
Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter Milch, der vorgeschriebenen
Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter
Form, sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der
wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis
aufzubringen.
2.2 Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muss bei aus
Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung
ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisation
erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch“ auf dem Erzeugnis, der
Umhüllung oder der Verpackung deutlich vermerkt sein.
Für die Gewinnung
und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen
Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Die Kühe sind
1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand
zu untersuchen,
1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb
gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,
1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie
zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen und beim Vorliegen
von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von Mastitiserregern
von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder
auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtig sind
und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder
einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand
mit negativem Ergebnis unterlegen haben.
2. Behandeln von
Vorzugsmilch
2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine
Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch innerhalb
von zwei Stunden auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung
bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren
und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch
in Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein.
Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte
erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum
zu reinigen, auf mindestens + 4 °C zu kühlen und danach bis
zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.
2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6
Nr. 4 abzufüllen.
3. Anforderungen
an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb
folgende Anforderungen erfüllen:
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert
„² m“, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen
nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“
und „M“, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils
auf einen Produktionstag zu beziehen.
m1) | M2) | n3) | c4) | |
1. Keimzahl/ml bei + 30 °C | 30 000 | 50 000 | 5 | 2 |
2. Coliforme Keime/ml bei + 30 °C | 20 | 100 | 5 | 1 |
3. Staphylococcus aureus/ml | 100 | 500 | 5 | 2 |
4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml | 0 | 10 | 5 | 2 |
5. Anzahl somatischer Zellen/ml | 300 000 | 400 000 | 5 | 2 |
6. Salmonellen in 25 ml | 0 | 0 | 5 | 0 |
7. Pathogene Mikroorganismen (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können | ||||
8. Sensorische Kontrolle | keine Abweichungen | |||
9. Phosphatasenachweis | positiv |
1) m = Schwellenwert;
das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen
Wert nicht überschreiten.
2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn
die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
3) n = Anzahl der Proben.
4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“;
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben
höchstens den Wert „m“ erreichen.
1. Anforderungen
an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse,
die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen hygienisch
einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, dass die Milch beim Entleeren
restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen,
so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung
kommen können, müssen aus Material bestehen, das glatt, korrosionsbeständig,
leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
2. Anforderungen
an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel-
und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle
sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht innerhalb
von zwei Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die Temperatur
von + 10 °C nicht überschreiten.
2.2 Die Milch muss innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der
Milchsammel- und Standardisierungsstelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb
angeliefert werden.
3. Anforderungen
an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und
von Erzeugnissen auf Milchbasis
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter
Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder in Kannen müssen
sich in gutem technischen Zustand befinden. Die Innenauskleidung der
Laderäume muss glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren
sein. Der Laderaum muss hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen
so beschaffen sein, dass sie den Behältnissen ausreichend Schutz
vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen
im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer Erzeugnisse
oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können,
und nicht für die Beförderung von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur
der Milch während der gesamten Beförderungsdauer + 6 °C
nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen
von höchstens + 2 °C beim Versand zulässig.
3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten
Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort nach jedem Gebrauch
und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert
und mit Wasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden;
sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während
des Transports dicht verschlossen bleiben.
3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur
gelagert werden können, sind bei der Temperatur zu lagern, die
der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt.
Bei Kühllagerung muss die Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich
automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen,
dass das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur
gebracht wird.
3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von
Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Umgebungstemperatur
gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet
sein, dass die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer
eingehalten werden kann.
3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden,
dass sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung
sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder
Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
1. Warenuntersuchung
1.1 Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch
oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung
oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist insbesondere
festzustellen, ob
1.1.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts
eines Packstücks oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene
Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,
1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die
Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung,
Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung
eingehalten wurden.
1.2 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport
und an das Transportmittel überprüft. Dabei ist insbesondere
festzustellen, ob
1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte
Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis eingehalten worden sind, sofern
diese vorgeschrieben sind,
1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis
auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
1.3 Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung
sind Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis,
bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls
nach dem Auftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese
Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Konsistenz, Farb-,
Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls
ist die Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese
Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/Packungen,
jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen.
Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen,
kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen
nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung
an mindestens fünf über die Sendung verteilten separaten Stichproben
vorgenommen.
Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall
auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
zu überprüfen.
2. Laboruntersuchung
Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende Anforderungen gemäß |
2.1 Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis | – polychlorierte Biphenyle
– Pflanzenschutzmittelrückstände
– Aflatoxine
– Chloramphenicol in Milch – Antibiotika und Sulfonamide in roher und wärmebehandelter Milch |
Schadstoff-Höchstmengenverordnung
vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422) in der jeweils geltenden
Fassung Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1862) in der jeweils geltenden Fassung Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 Rohmilch | – aerobe
Gesamtkeimzahl – Staphylococcus aureus – somatische Zellen – Salmonellen, andere Krankheitserreger und deren Toxine – Eiweißgehalt – Gefrierpunkt |
Anlage
4 |
2.3 wärmebehandelte Konsummilch, allgemein | – Gefrierpunkt
– spezifisches Gewicht – Eiweiß – fettfreie Trockenmasse |
Anlage 6 Nr. 3.1.3 |
2.4 pasteurisierte Milch | – Krankheitserreger – coliforme Keime – aerobe Gesamtkeimzahl – Keimgehalt bei + 21 °C – Phosphatasenachweis – Peroxidasenachweis |
Anlage
6 Nr. 3.1.1 Anlage 6 Nr. 2.1 |
2.5 UHT-Milch und Sterilmilch | – aerobe Gesamtkeimzahl nach Bebrütung bei + 30 °C für 15 Tage, erforderlichenfalls nach Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °C | Anlage 6 Nr. 3.1.2 |
2.6 Erzeugnisse auf Milchbasis, allgemein | – Krankheitserreger
und deren Toxine – Listeria monocytogenes – Salmonellen |
Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.7 Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch | – Staphylococcus
aureus – E. coli |
Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.8 Weichkäse aus wärmebehandelter Milch | – Staphylococcus
aureus – E. coli – coliforme Keime |
Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.9 Frischkäse | – Staphylococcus aureus | Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.10 Milchpulver | – Staphylococcus
aureus – coliforme Keime |
Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.11 Gefriererzeugnisse auf Milchbasis einschließlich Speiseeis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d | – Staphylococcus
aureus – coliforme Keime – aerobe Gesamtkeimzahl |
Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milchbasis | – coliforme Keime | Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.13 Butter | – coliforme Keime | Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.14 wärmebehandelte, nicht fermentierte Erzeugnisse | – aerobe Gesamtkeimzahl | Anlage 6 Nr. 3.3 |
2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
3. Stichprobenpläne
3.1 Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen.
3.2 Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine
Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
– nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,
– nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,
– nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer
nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung
in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der
Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die
Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen
aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des
Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für
die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt
gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft
im Bundesanzeiger bekannt.
3.4 Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick
auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über
den in den entsprechenden Verordnungen genannten Höchstmengen,
sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder
2.6 bei einer Untersuchung auf Krankheitserreger, Salmonellen oder Listeria
monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert „m“
bei einer Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte
zurückzuweisen.
4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder
2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf Staphylococcus aureus oder Escherichia
coli über dem Schwellenwert „m“, so sind insgesamt
n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert „M“
in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder pathogene Escherichia
coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5,
2.8 oder 2.10 bis 2.14 hinsichtlich einer Gesamtkeimzahlbestimmung,
coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert „m“,
sind insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung
eines Höchstwertes „M“ sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen
der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften
sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
von der Einfuhr auszuschließen.