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Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Verbote beim innergemeinschaftlichen Handel von Klauentieren und Waren von Klauentieren aus dem Vereinigten Königreich infolge der Maul- und Klauenseuche

Vom 13. August 2007, eBAnz AT26 2007 B1 vom 14.8.2007

Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und § 43a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) geändert worden sind, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt:

  1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat, gestützt auf Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) sowie auf Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), folgende Entscheidung erlassen:
    Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (ABl. EU Nr. L 210 S. 36).
  2. Die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/554/EG haben folgende Fassung:

    „Anhang I
    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:
    Großbritannien“,

    „Anhang II
    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:
    Großbritannien“.
  3. Danach ist das innergemeinschaftliche Verbringen
    a) von Klauentieren
    aa) mit Ursprung in oder Herkunft aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs und
    bb) mit Herkunft aus Deutschland in den in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teil des Vereinigten Königreichs,
    b) von Equiden mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, die aus einem Betrieb stammen, der einem amtlichen Verbot nach Artikel 4 oder 10 der Richtlinie 2003/85/EG unterliegt und
    c) von Gülle mit Herkunft aus den in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs
    bis 25. August 2007 verboten.
  4. Darüber hinaus ist das innergemeinschaftliche Verbringen von Klauentieren mit Ursprung aus nicht in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs und von Waren von Klauentieren mit Ursprung im Vereinigten Königreich bis 25. August 2007 verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere nicht, wenn die für die in Spalte 2 der nachfolgenden Übersicht aufgeführten Tier- oder Warenkategorien erforderlichen Bescheinigungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung um die in Spalte 3 der Übersicht angegebene amtstierärztliche Erklärung ergänzt ist:

    Nr.
    Tier- oder Warenkategorie Amtstierärztliche Erklärung
    1
    2
    3
    1.
    Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen „Tiere gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    2.
    andere als in Nummer 1 aufgeführte Klauentiere „Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    3.
    frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Klauentieren „Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    4.
    Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von Klauentieren hergestellt wurden, einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Klauentieren „Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    5.
    Milch von Klauentieren „Milch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    6.
    Milcherzeugnisse, die aus Milch von Klauentieren hergestellt wurden „Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    7.
    Gefrorenes Rindersperma „Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    8.
    Gefrorenes Schweinesperma „Gefrorenes Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    9.
    Rinderembryonen „Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    10.   
    Klauentierhäute und -felle „Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“
    11.   
    nicht in den Nummern 3 bis 10 aufgeführte Waren von Klauentieren „Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“

    Das Verbot nach Satz 1 gilt außerdem nicht im Falle von
    a) aus frischem Fleisch von Klauentieren hergestellten Fleischerzeugnissen, Milch von Klauentieren und daraus hergestellten Milcherzeugnissen, Klauentierhäuten und -fellen, Blut und -erzeugnissen, Schmalz und ausgelassenen Fetten sowie Tierdärmen und zusammengesetzten Erzeugnissen nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe g der Entscheidung 2007/554/EG, wenn die erforderlichen Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung um eine Kopie einer amtlichen Bescheinigung nach Artikel 9 der Entscheidung 2007/554/EG ergänzt sind,
    b) aus frischem Fleisch von Klauentieren hergestellten Fleischerzeugnissen, Milch von Klauentieren und daraus hergestellten Milcherzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, wenn in der erforderlichen Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung die vorgenommene Wärmebehandlung angegeben ist,
    c) Klauentierhäuten und -fellen, die von einer Bescheinigung des Herkunftsbetriebes begleitet sind, in der angegeben ist, dass die Häute oder Felle
    – vollständig gegerbt worden sind,
    – sich im Zustand „wet blue“ befinden,
    – sich im Zustand „pickled pelts“ befinden oder
    – gekalkt (Behandlung mit Kalk und Säure bei einem ph-Wert von 12 bis 13 für mindestens 8 Stunden) worden sind,
    d) Schafwolle, Wiederkäuerhaaren oder Schweineborsten, sofern sie
    aa) industriell gewaschen oder einem Gerbungsverfahren unterzogen wurden und von einer Bescheinigung des Herkunftsbetriebes begleitet sind, aus der das Bearbeitungsverfahren hervorgeht, und
    bb) unverarbeitet, trocken und fest verpackt sind und unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb oder in ein Lager verbracht werden,
    e) Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Klauen, Geweihen oder Zähnen von Klauentieren bestehen und von einer behördlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der geltenden Fassung erfüllt sind,
    f) Heimtierfutter,
    g) Bluterzeugnisse von Klauentieren enthaltende In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien, wenn die erforderliche Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung beinhaltet, dass das Erzeugnis als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagens verwendet werden soll und die Erzeugnisse deutlich mit der Beschriftung „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ oder „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ gekennzeichnet sind und
    h) Fleischerzeugnissen, einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, Milch und Milcherzeugnissen, Blut und Blutprodukten, Talg und ausgelassenen Fetten, Därmen und Jagdtrophäen von Klauentieren sowie Schafwolle, Wiederkäuerhaaren, Schweineborsten, Heimtierfutter und Bluterzeugnisse von Klauentieren enthaltende In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien aus in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs, wenn diese Erzeugnisse
    aa) nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder
    bb) in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teile des Vereinigten Königreichs aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesem Gebiet stammen und seit ihrer Einfuhr in das Vereinigte Königreich getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung außerhalb der in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs zugelassen sind und gemäß der Entscheidung 2007/554/EG von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden.
  5. Equiden mit Herkunft aus in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG genannten Teilen des Vereinigten Königreichs, sofern sie nicht einem Verbot nach Nummer 3 Buchstabe b unterliegen und von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet wurden, die durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Equiden gemäß der Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.
  6. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung des § 39 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung auf die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Verbringungsverbote keine Anwendung findet.

Bonn, den 13. August 2007
324 - 3700/216

Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag Dr. Wille