Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes - LegRegV (Legehennenbetriebsregisterverordnung) Vom 6. Oktober 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 50, S. 1969 vom 14. Oktober 2003
§ 1 Freiwillige Registrierung
(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.
(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer
(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen.
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.
(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2. § 3 Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:
- erste Stelle:
Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
- zweite Stelle:
durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- dritte und vierte Stelle:
Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
- fünfte Stelle:
durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- sechste bis elfte Stelle:
Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
- zwölfte Stelle:
Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |