Gesetz
über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
LegRegG
(Legehennenbetriebsregistergesetz)
Vom
12. September 2003,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, S. 1894 vom 18. September
2003, geändert am 22. Juni 2004 durch Bundesgesetzblatt
2004 Teil I Nr. 29, S. 1258 vom 25. Juni 2004, geändert am 31. Oktober 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 195 vom 07. November 2007, geändert am 10. Februar 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, S. 130, Art. 1 vom 14. Februar 2008 und durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1934, Art.15 vom 14. Dezember 2010 und zuletzt geändert am 28. Juli 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, S.1308, Art.2 vom 4. August 2014
(Die letzten Änderungen sind rot markiert.)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum
Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
Europäischen Union im Anwendungsbereich
des Satzes 1.
(2) Die Vorschriften
dieses Gesetzes gelten für
- Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und
- Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier
in den Verkehr bringen, die nach Anhang
VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671), zu kennzeichnen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind:
- Legehennen:
legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von
Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten
werden;
- Stall:
Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich
zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche
Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG
der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben
gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L
30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils
als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen
an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
- Betrieb:
eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche,
wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
§ 3
Betriebsaufnahme, Registrierung
(1) Ein Betrieb
im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der
Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2
der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der
bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme
der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig,
wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall
der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2
angezeigt hat.
(2) In der Anzeige
nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
- Name und Anschrift des Betriebes,
- Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
- die Anzahl der Ställe des Betriebes,
- Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung
eines Lageplans,
- das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der
Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
- Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen
natürlichen Person (Halter),
- die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb,
in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden
können,
- die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden
registrierungspflichtigen Ställe, die
a) dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich
ist und
b) einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für
die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern
der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist,
- im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung
erteilte Registriernummer des Betriebes und
- im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen
Landbau die im Rahmen der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)
geändert worden ist, vergebene Nummer.
(3) Der Betriebsinhaber
hat Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben,
die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).
(4) Die zuständige
Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen nach Absatz
2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür
vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden
sind.
§ 4
Kennnummer
(1) Die zuständige
Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige
nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer
mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem
und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für
den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer
für den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere
Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes
auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere
Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe
zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden.
Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer
zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden.
Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als
die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung
der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen
Behörde den Wechsel des Haltungssystems
mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich
oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen
zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse
einen anderen als den in Satz 3 genannten
Zeitraum festsetzen.
(3) Erfordert eine
Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen
Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber
des Betriebes mit.
§ 5
Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
(1) Die zuständige
Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs.
2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten
Kennnummern.
(2) Die zuständige
Behörde übermittelt
- die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder
zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von
den Behörden geführten Register und
- registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer
Länder und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und
den Organen und Einrichtungen der Europäischen
Union, soweit dies zur Erfüllung von durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts-
und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
(3) Die zuständige
Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck
- der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung
an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
- der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an die jeweils
zuständigen Behörden der Länder,
- der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung
an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,
- der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheitund an die für
die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,
- des Tierschutzes
a) an das Bundesministerium und
b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des
Landes,
- der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,
soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich
ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe
a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
(4) Im Falle einer
Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für
die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf
des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes
fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen.
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
§ 6
Inverkehrbringen von Eiern
Ab dem 1. Januar
2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier
nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer
mitgeteilt worden ist.
§ 7
Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die Beachtung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte,
soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der
zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige
Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
- den Inhaber
eines Betriebes zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsanzeige
auffordern, wenn sie bei der Überwachung feststellt, dass Angaben
aus früheren Anzeigen unrichtig geworden sind,
- im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach §
3 untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr
gebracht werden.
(3) Personen, die
von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes
1
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke,
Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten,
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben entnehmen,
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(4) Inhaber der
Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,
- das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude
nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz
3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung der
Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und
- bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschäftliche
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Wer zur Erteilung
einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen,
soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,
- eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer
nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2
nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen,
dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend
anwendbar sind,
- die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung
der Kennnummer zu regeln,
- das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach §
5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der
Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern,
soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich
ist.
(3) Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung
von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre
Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs
Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
§ 9
Außenverkehr
Der Verkehr mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter
Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis
nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder
eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
- entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als
eine Kennnummer verwendet,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort
genannte Kennnummer verwendet,
- entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht
duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 11
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit
nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
§ 12
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur
Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar
2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen,
verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen
Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten
Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.
(2) Zu dem in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für
die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde
der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung
zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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