Verordnung über Anforderungen an die
Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – LMHV
(Lebensmittelhygiene-Verordnung)
8. August 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, S.1816, Art.1 vom 14. August 2007, geändert am 11. Mai 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, S.612, Art. 1 vom 20. Mai 2010, geändert am 14. Juli 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, S.929, Art. 1 vom 21. Juli 2010, geändert am 8. März 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, S.444, Art. 1 vom 16. März 2016
Bekanntmachung
der Neufassung vom 21. Juni 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, S.1469 vom 29. Juni 2016 geändert am 3. Januar 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, S.99, Art.2 vom 8. Januar 2018
- Die Änderungen vom März 2016 sind rot, die neusten Änderungen vom Januar 2018 pink markiert. -
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer
lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung
und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder
sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen
Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie
durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse,
Gerüche, Temperaturen, Gase,
Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge,
menschliche und tierische Ausscheidungen sowie
durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel,
Tierarzneimittel, Biozid-Produkte
oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
- leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel,
das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht
verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
Bedingungen erhalten werden kann,
- Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen
Vorschriften.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
- Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S.3;
L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008,
S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, und
- Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom
25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26;
L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,
S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016,
S. 22) geändert worden ist,
entsprechend.
§ 3
Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr
einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt
sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur
so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende
Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung
nicht ausgesetzt sind.
§ 3a
Verwendung von Trinkwasser
Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen, werden die Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.
§ 4
Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von
Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang
II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende
Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten
verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte
Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt,
bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1
gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner
Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung
oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben,
in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet
des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene
vermittelt werden, wird vermutet,
dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende
Tätigkeit
- nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult
sind und
- über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse
verfügen.
§ 5
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche
Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe
an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung
und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen
der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe
des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Betriebe
des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht
mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder
dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind im Falle von
- pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden,
frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen,
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert
wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung,
eigenem Fang oder eigener Ernte:
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche
Mengen,
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen,
die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen
Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
- Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
weniger als 350 Legehennen.
§ 6
Herstellung bestimmter
traditioneller Lebensmittel
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3
Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die
in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten
Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§ 6a
Ausnahmen für die
Herstellung von Hart- und Schnittkäse
in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer
Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten
Anforderungen erfüllt werden.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
Hygienische Anforderungen an
die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel
verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II
Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die
Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern
befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter folgende
Anforderungen eingehalten werden:
- Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter
gründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der
zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen
zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen,
um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß
entfernt worden sind.
- Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein
Flüssigmassengut gewesen sein.
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person
hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen
Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar
zuvor beförderte Ladung sowie über Art und
Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 für die
Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.
Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers
hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche
Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und
dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach
Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für
das abgebende Schiff verantwortliche Person die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfängerschiff
verantwortlichen Person zu übergeben und
letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz
2 Satz 1 mit sich zu führen.
(4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nachweise
nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsunternehmen
für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Nachweise der für die Raffination verantwortlichen
Person übergeben worden sind. Soweit die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination
verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind
sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
§ 9
Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln
von einer besonderen Zulassung abhängig macht,
erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung
des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, beoder
verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforderungen
des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der Antrag
stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung
der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusichert,
die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung
der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amtliche
Überwachungen beziehen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe
einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter
dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
werden kann, wenn der Betrieb die Anforderungen
nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben
die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt
oder in den Verkehr bringt,
- entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches
Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpackungen
nicht richtig lagert,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort
genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen
umgehen,
- entgegen (...) § 8 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
mit sich führt,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten
Nachweis nicht oder nicht mindestens ein
Jahr aufbewahrt oder
- entgegen § 8 Abs. 5 einen dort genannten
Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen
Lebensmittels
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
- Havarieplan, Krisenmanagement
- Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
- Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels
beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen
und anderen Abfällen
- Reinigung und Desinfektion
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
- Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen
sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um
a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufseinrichtungen,
Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container
und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können,
instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in
geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trinkwasser
oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser
zu verwenden,
d) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie
so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhindert
wird.
- Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Verkaufseinrichtungen
gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung
so weit wie möglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder
warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen
vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer
angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen
Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen
und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeignete
Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen
zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärerzeugnisse
vorhanden sein.
g) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie
nicht verunreinigt werden können.
- Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass
a) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal gesund
und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene
geschult ist,
b) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an persönlicher
Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung
und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht
mit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden
können.
Anlage 3
(zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
Lebensmittel |
Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
Räume, Geräte und Ausrüstungen |
Milcherzeugnisse |
Kapitel II Nr. 1 |
Räume mit
a) gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,
in denen die Lebensmittel reifen oder geräuchert werden,
Höhlen oder Felsenkeller, in denen die Lebensmittel reifen |
Kapitel V Nr. 1 |
a) Kessel aus Kupfer,
b) Arbeitsgeräte aus Holz,
c) Gewebe aus Naturfasern oder sonstigen Materialien pflanzlicher Herkunft,
die zur Herstellung, Lagerung oder Verpackung der Erzeugnisse verwendet werden |
Im Naturreifeverfahren hergestellte Rohwürste |
Kapitel II Nr. 1 |
Räume mit
a) gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden |
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Kapitel V Nr. 1 |
Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden |
Rohe Pökelfleischerzeugnisse |
Kapitel II Nr. 1 |
Räume, Kammern oder Türme mit
a) gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen oder Wandflächen aus offenporigem Naturstein,
c) mit Decken aus Naturstein oder anderen natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden |
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Kapitel V Nr. 1 |
Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden |
Latwerge und Süßwaren |
Kapitel V Nr. 1 |
Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und Eintöpfe |
Kapitel V Nr. 1 |
Geräte aus Holz, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Obst und Gemüse in Essig- oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milchsaurer Gärung, Essig |
Kapitel V Nr. 1 |
Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Brot und Backwaren |
Kapitel V Nr. 1 |
Geräte und Ausrüstungen aus Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Anlage 3a
(zu § 6a)
Ausnahmen für die Herstellung von
Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 |
2 |
3 |
Lfd.
Nr. |
Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft |
1 |
Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr) |
Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten.
|
2 |
Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8
(Kanalisationsanschluss
und Abwasserableitungssystem) |
Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
Abwässer nachteilig beeinflusst werden. |
3 |
Kapitel I Nummer 4 Satz 3
(von Handwaschbecken
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel) |
Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel
und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung
von Lebensmitteln. |
4 |
4 Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a
(Verfügbarkeit
von Trinkwasser) |
Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal
jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen
der Trinkwasserverordnung untersucht wird. |
*) Die Verpflichtungen aus
- der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
- Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),
- Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
- Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
sind beachtet worden.
Anlage 4
(aufgehoben)
|