Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
vom 22. August 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, S.1770 vom 8. September 2011,
Änderungen:
- geändert am 22. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, Art.2 (17), S. 3044 vom 29. Dezember 2011 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 15. März 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, S.481 vom 21. März 2012 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 03. August 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, S.1708 vom 20. August 2012 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 22. Mai 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, S.1319 vom 27. Mai 2013 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 22. Mai 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, S.1324, §44 (3) vom 27. Mai 2013 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 23. Juli 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, S.2565, Art.3 vom 26. Juli 2013 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (33) vom 14. August 2013 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 28. Mai 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, S.698 vom 13. Juni 2014 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 5. Dezember 2014, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, S. 1975, Art.2 vom 12. Dezember 2014 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.67 vom 7. September 2015 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 3. Dezember 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, S.2178, Art.8 (3) vom 9. Dezember 2015 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 26. Januar 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, S.108, Art.1 vom 29. Januar 2016 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 18. Juli 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666, Art. 4, (19) vom 22. Juli 2016 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 24. November 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, S.2656, Art. 1 vom 2. Dezember 2016 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 10. März 2017
durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, S. 420, Art. 10 vom 15. März 2017 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 27. Juni 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, S.1996, Art. 10 vom 3. Juli 2017 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 30. Juni 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, S. 2147, Art.1 vom 5. Juli 2017 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 24.4.2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, S.498, Art. 1 vom 29. April 2019 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 20. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, S. 1626, Art. 28 vom 25. November 2019 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 28. April 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, S. 960, Art. 9 vom 22. Mai 2020 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert am 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 29, S. 1328, Art. 97 vom 26. Juni 2020 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten),
- geändert 12. Mai 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, S. 1087, Art. 9 und Art. 10 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten)
Bekanntmachung der Neufassung:
- am 15. September 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, S. 4253 vom 21. September 2021
Letzte Änderungen:
- am 27. September 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, S. 4530, Art. 7 vom 4. Oktober 2021 (Die Änderungen sind dunkelgrün markiert und am 28. Januar 2022 in Kraft getreten.)
- am 12. Januar 2022 durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, S.28 vom 19. Januar 2022 (Die Korrekturen sind helllblau markiert und bereits in Kraft getreten.)
- am 10. August 2022 durch die Berichtigung des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, S. 1385, Nr. 5 vom 15. August 2022 (Die Änderung ist bereits in Kraft getreten.)
- vom 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (6) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderung in § 73 ist dunkelrot markiert und am 1.1.2023 in Kraft getreten)
- geändert am 27. Juli 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, S. 3274 vom 9. August 2021 (Die Änderungen sind bereits in Kraft getreten.)
- geändert am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3436, Art. 13 vom 17. August 2021 (Die Änderung ist grün markiert und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Mai 2018, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, S.650 vom 25. Mai 2018
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 –1BvF1/13– wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
- § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist.
- Zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung obliegt es dem Gesetzgeber, bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen.
- Bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, darf die angegriffene Vorschrift nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 12 Weitere Verbote
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17 Verbote
§ 17a Versicherung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen
Gesundheit und zur Förderung
der tierischen Erzeugung
§ 23b Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 29 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Unterrichtung
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
§ 37 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7
Überwachung
§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
§ 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
§ 40 Information der Öffentlichkeit
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Durchführung der Überwachung
§ 43 Probenahme
§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffen
§ 45 Schiedsverfahren
§ 46 Ermächtigungen
§ 47 Weitere Ermächtigungen
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung
bestimmter Daten
§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 8
Monitoring
§ 50 Monitoring
§ 51 Durchführung des Monitorings
§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
§ 53 Verbringungsverbote
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 55 Mitwirkung der Zollbehörde
§ 56 Ermächtigungen
§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Abschnitt 9a
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
§ 57c Überwachung
§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 Strafvorschriften
§ 59 Strafvorschriften
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Einziehung
§ 62 Ermächtigungen
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63 (aufgehoben)
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
§ 65 Aufgabendurchführung
§ 66 Statistik
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 68 Zulassung von Ausnahmen
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 72 Außenverkehr
§ 73 (aufgehoben)
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
§ 75 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche
Gesundheit sicherzustellen,
- beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln,
Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
vor Täuschung zu schützen,
- die Unterrichtung sicherzustellen
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
- a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit, entsprechen.
(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den
Schutz
- vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter
Lebensmittel im Sinne des Artikels
14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
- vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten
häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen
eine oder Abwehr einer Gefahr, die von
Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann,
sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz
angeordnet ist.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002.
(4) Abschnitt 9a
- bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
- dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische
Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/
EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in
Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend
mit dem menschlichen Körper in Berührung
zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche,
Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
Wimpern, Armbänder,
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel
für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die
für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
- Gegenstände, die
a) nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b) nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
- veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das
Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten
und das Mischen,
- Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,
Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern
sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
- Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie
durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den
Magen,
- Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an
einem gesundheitlich nicht erwünschten
Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
enthalten ist, bei dessen Überschreitung
Untersuchungen vorgenommen werden
müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein
des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel
zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung
oder Beseitigung einzuleiten,
- mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte,
die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum
Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden,
wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses
des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen
sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder
Registrierungsverfahren unterliegen,
- unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern
–, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel
oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
- Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln
im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,
soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln
vorhanden sind,
- Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen,
- Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen
Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
- Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung
Untersuchungen vorgenommen werden müssen,
um die Ursachen für das Vorhandensein des
unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung
einzuleiten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
umfasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des
Tätowierens.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
- Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren
Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur
oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt
sind,
- Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die
zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
- für das Inverkehrbringen von Mitteln zum
Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 entsprechend gilt,
- Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
auch eine Person ist, an die ein Mittel zum
Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur
persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird,
wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig
sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.
§ 4
Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
- für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
- über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt,
- für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemische
aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im
Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1
Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;
sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf
Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen
auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
- Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden,
- weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen
oder davon abweichende Begriffsbestimmungen
vorgesehen werden, soweit dadurch der
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert
wird.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände
und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder
häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund
ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können.
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 5
Verbote zum
Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen
oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich
im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben
1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen
gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund
des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den
privaten häuslichen Bereich gelten.
(2) Es ist ferner verboten,
- Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr
gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
- mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere
herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr
zu bringen.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;
L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom
21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771
(ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder
- soweit es zur Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten
Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu
verbieten oder zu beschränken.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
insbesondere unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten
sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu verbieten
oder zu beschränken,
- Höchstmengen oder Mindestmengen für den
Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in
Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für
in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.
(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder
Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
§ 8
Bestrahlungsverbot
und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
- bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die nicht zugelassen ist
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union, insbesondere durch die Verordnung (EU)
2015/2283 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015
über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) 2019/1381
(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert
worden ist, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der
Kommission vom 20. Dezember 2017
zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl.
L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 (...) bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- soweit es mit den Zwecken des § 1
Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist,
eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1
Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für
zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§ 9
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den
Verkehr zu bringen,
- wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne
des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder
Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne
des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz,
der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz
von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder
sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
- wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die
nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln
oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden
dürfen,
- die den Anforderungen nach Artikel 18
Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel
20 Abs. 1, der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
in oder auf Lebens- und
Futtermitteln pflanzlichen und tierischen
Ursprungs und zur Änderung
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70
vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel
Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt
sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln
beim Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, von
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
- soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar
ist, Ausnahmen von dem Verbot
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder
b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder
des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.
§ 10
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
- die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
der Kommission vom 22. Dezember 2009
über pharmakologisch wirksame Stoffe
und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen
in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Mai 2009
über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens
für die Festsetzung von
Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des
Rates und zur Änderung der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 152 vom
16.6.2009, S. 11, L 154 vom
19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder
c) in einem auf die Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierenährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,
- die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
- für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte
in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden
- die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder
- nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr
zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung oder deren
Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
- im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
- nicht als Tierarzneimittel zur Anwendung bei
diesen Tieren zugelassen oder registriert
sind oder, ohne entsprechende Zulassung
oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
- nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als
Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden
Tier zugeführt worden, so dürfen
- diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
- von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen
werden,
- von dem Tier gewonnene Lebensmittel
nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden
sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
Inverkehrbringen nicht überschritten
sein dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe
in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren
ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke
oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen
und zu verbieten, dass entgegen solchen
Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder
für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in
den Verkehr gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen
Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in
den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen,
den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene
Lebensmittel übergehen,
d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
in oder auf denen Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, zu verbieten oder
zu beschränken,
e) das Herstellen oder das Behandeln
von in Buchstabe d bezeichneten
Lebensmitteln zu verbieten oder
zu beschränken,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in
Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort genannten Lebensmittel ganz oder teilweise
zu erstrecken,
- soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Solange und soweit eine Anordnung
nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder
zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften
über die Verwendung oder über Rückstände
pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe
zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften
über die Verwendung oder über Rückstände
verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze
1 bis 3 nicht anzuwenden.
§ 11
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel,
die den Anforderungen
- des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
oder
- des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz
- der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
- des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 oder
- des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,
S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,
L86 vom
28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87,
L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom
9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
§ 12
Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
§ 13
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer
1, in den Fällen der Nummer 3, soweit
diese zu Regelungen über das Herstellen oder
Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur
Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
- bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
- für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen
zu stellen,
- das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen
von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
machen,
- vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
- das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich
sind, in Lebensmittelunternehmen
sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
beschränken,
- für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen
vorzuschreiben,
- vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1
Nr. 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich
nicht erwünschten Stoff, der in
oder auf einem Lebensmittel enthalten
ist, festzusetzen.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt
sind, dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass
a) der Gehalt der Lebensmittel
aa) an den in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,
bb) an den in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,
cc) an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 festgesetzt wurden und
b) die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung
kenntlich zu machen sind und dabei die Art
der Kenntlichmachung zu regeln,
- Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der
§§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel
von bestimmter Art oder Beschaffenheit
nicht nur mit bestimmten Informationen über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung
oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen
Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür
zu bestimmen,
c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Informationen über
Lebensmittel, insbesondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in den
Verkehr gebracht werden dürfen und
dass für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Informationen über
Lebensmittel, insbesondere nicht mit
zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben
werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über Lebensmittel,
insbesondere über die Anwendung von Stoffen
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse,
beizufügen sind,
- zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln
nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch
wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
Abnehmers erfolgen soll.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
die einer Einwirkung durch Verunreinigungen
der Luft, des Wassers oder des Bodens
ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
- Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht
erwünschten Stoff, der in oder auf einem
Lebensmittel, das einer Einwirkung durch
Verunreinigungen der Luft, des Wassers
oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten
ist, festzusetzen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
§ 14
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
in den
Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung
der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen
Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und
Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu
regeln,
- das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen
oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern
von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren
einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom
Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem
Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung
und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche
Unternehmen bestimmte Bezeichnungen
führen dürfen,
- vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel
aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung,
daraufhin überprüft oder untersucht werden können,
ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet
werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes entsprechen,
- das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
- und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34
Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes
nicht erfüllt sind, Vorschriften zu
erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an
den Endverbraucher sicherstellen
und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen
oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunternehmen
oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich
der Gewinnung bestimmter Lebensmittel
erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung
dieser Lebensmittel zu vermeiden,
- und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes nicht
erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher
Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen
lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten
werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen
behandelt werden müssen, sowie die Führung von
Nachweisen zu regeln,
- vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion
oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln,
in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
Nachweise zu führen sind,
- das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
- das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der
hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu
regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften
über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und
Folgenahrung zu erlassen.
§ 15
Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit
oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-
Kommission unter Berücksichtigung des von
der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards
beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung
von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen
Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
werden.
§ 16
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet.
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft,
der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft
und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig
gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter
und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich
einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht
mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt
haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17
Verbote
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen
und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren für andere gewonnenen
Lebensmittel
- die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
- für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
- Inverkehrbringen,
- Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
- Futtermittel
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Verwendung geeignet sind, die tierische
Gesundheit zu schädigen,
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu
beeinträchtigen,
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits
bereits in Futtermitteln enthalten gewesen
sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln
enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt
zu gefährden,
- Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln
enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt
zu gefährden.
§ 17a
Versicherung
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens
einem im Inland zugelassenen oder registrierten
Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich
mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der
Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt
und diese ganz oder teilweise an andere abgibt,
hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen
Anforderungen nicht entspricht und
seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht,
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu
tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser
Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen
abgeschlossen worden
sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer
in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
- fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer
in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und
- zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche
ausgeschlossen werden, deren Ausschluss
im Rahmen bestehender Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich
marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer
2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme
zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene
Versicherung durch eine andere Versicherung
nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in
der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme
muss für die Futtermittelunternehmer,
zu deren Gunsten diese Versicherung besteht,
insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb,
soweit er das Mischfuttermittel
- ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von
Vormischungen herstellt und
- an einen Betrieb abgibt, der
a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel
zu gewinnen, und
b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb
verfüttert.
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann
noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung
von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden
ist.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1
Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der
Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte
keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt
Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Antrag Auskunft über den
Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers
sowie die Versicherungsnummer,
soweit der Futtermittelunternehmer kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz
2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/
EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,
S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung
den Anforderungen
- des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
- des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit
Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013
der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom
30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;
L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom
11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
werben.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
§ 20
Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, oder in der Werbung für
sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden,
die sich
- auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
oder
- auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge
mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht
auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen
der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen
(1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung
auf Grund von Ermächtigungen nach diesem
Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf
Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten
Anforderung nicht entsprechen.
(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt
ist, dürfen Futtermittel,
- bei deren Herstellen oder Behandeln
a) ein Futtermittezusatzstoff der in Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 genannten
Kategorie der Kokzidiostatika
und Histomonostatika oder
b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen
als der in Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
verwendet worden ist,
- 2. die einer durch
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
festgesetzten Anforderung nicht
entsprechen, oder
- die den Anforderungen nach Artikel 18
Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20
Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert
werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn
der verwendete Futtermittelzusatzstoff
durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
der Europäischen Gemeinschaft zugelassen
ist und der verwendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im
Rahmen dieses unmittelbar geltenden
Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung
entspricht, sofern eine solche Anforderung
dort festgesetzt worden ist.
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den
Fällen des Satzes 1
- Nummer 2 Buchstabe b und
- Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Nr. 3
festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecken
vereinbar ist,
- abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a und b die Abgabe von Futtermitteln in
bestimmten Fällen oder zu bestimmten
Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich,
von einer Genehmigung abhängig
zu machen,
- Ausnahmen von dem Verbot des Satzes
1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.
§ 22
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem
Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung
bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben,
zu verbieten oder zu beschränken.
§ 23
Weitere
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
- den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
festzusetzen,
- die hygienischen Anforderungen zu erlassen,
die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel
von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung
sicherstellen,
- Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung
von Räumen, Anlagen und Behältnissen
zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt
oder behandelt werden,
- die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion
der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen
oder Behältnisse, der zur Beförderung von
Futtermitteln dienenden Transportmittel, der
bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse
und Gerätschaften und der Ladeplätze
sowie die Führung von Nachweisen über
die Reinigung und Desinfektion zu regeln,
- das Verwenden oder das Inverkehrbringen
von Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken,
die dazu bestimmt sind, bei dem
Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen
oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet
zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung
kommen oder auf diese einwirken,
wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich
nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in
ein Futtermittel übergehen,
- das Verwenden oder das Inverkehrbringen
von Materialien oder Gegenständen zu verbieten
oder zu beschränken, die dazu bestimmt
sind, beim Halten von Tieren, die
der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet
zu werden und dabei mit diesen Tieren in
Berührung zu kommen und bei denen nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie von
Tieren aufgenommen werden, wenn zu befürchten
ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche
Anteile eines Stoffs
a) in das Tier übergehen und dies für die von
diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel
ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann,
oder
b) auf das Tier einwirken und dies eine
Schädigung der Gesundheit des Tieres
zur Folge haben kann.
§ 23a
Ermächtigungen
zum Schutz der tierischen Gesundheit
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
- den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen,
- Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
festzusetzen,
- den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen
in Einzelfuttermitteln oder
Mischfuttermitteln festzusetzen,
- Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
- Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere
Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatzstoffe
nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,
- Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt
sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
- vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht
in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert
werden dürfen,
- das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen
oder die Verwendung von bestimmten
Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen
für die Herstellung von Futtermitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Zulassung einschließlich des
Ruhens der Zulassung zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere
Futtermittel und die tierische Erzeugung
abhängig zu machen, insbesondere
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,
Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen
Beschaffenheit, ihres Gehaltes
an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes,
ihrer Beschaffenheit oder ihrer
Zusammensetzung,
8a. die Abgabe von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen an Tierhalter oder deren Verwendung von einer tierärztlichen Verschreibung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verschreibung zu regeln,
- für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,
dass innerhalb dieser Wartezeit
tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen
werden dürfen,
- Anforderungen an
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und
die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich
ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit,
Zusammensetzung und technologischen
Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten
Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer
Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung
festzusetzen,
- bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln
die Verwendung bestimmter Stoffe
oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter
Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten,
zu beschränken oder von einer Zulassung
abhängig zu machen.,
- Werbung für Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
§ 23b
Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
- für Arzneifuttermittel weitere Regelungen zum
Verfahren der Pharmakovigilanz zu erlassen,
soweit diese erforderlich sind, um nach Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/4 das System nach Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung
(EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43;
L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom
8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17)
umzusetzen,
- vorzuschreiben, dass Halter von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die
diese oder von diesen stammende Erzeugnisse
in den Verkehr bringen, zusätzlich zu den Aufzeichnungen entsprechend Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6
a) weitere Aufzeichnungen über den Erwerb,
die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneifuttermittel zu führen haben oder
b) Register oder Nachweise über die Anwendung der Arzneifuttermittel zu führen haben,
soweit dies geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Arzneifuttermittel
zu gewährleisten.
§ 24
Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die
Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen
erfüllt.
§ 25
Mitwirkung bestimmter Behörden
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art
und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen
- Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
- Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,
- Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrechtlicher Untersuchungs oder
Erhebungsprogramme
zu regeln.
Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln
zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
§ 26
Verbote
zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder
zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit zu schädigen,
- Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch
geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.
§ 27
Vorschriften
zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tä
towieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder
- ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist
(2) (aufgehoben)
§ 28
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit
bestimmter Mittel zum Tätowieren oder bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
- für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände
vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Mittel zum Tätowieren
oder kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen, dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung
bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die
Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen
können, erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das Mittel zum
Tätowieren oder das kosmetische Mittel
in den Verkehr bringt, dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über
das Mittel zum Tätowieren oder das
kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine
Verwendungszwecke, über die darin
enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben
mitzuteilen sind, und die Einzelheiten
über Form, Inhalt, Ausgestaltung und
Zeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen,
- zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach
Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über
die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung
und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren
für Vergiftungen), weiterleiten kann,
- zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren
für Vergiftungen dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von
allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen
über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§ 29
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung
von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln , über die hierbei verwendeten
Stoffe, über die Wirkungen von Mitteln zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich
die gesundheitliche Beurteilung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen
für die für die Überwachung des Verkehrs mit
Mitteln zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten
werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten
über die Art und Weise des Bereithaltens zu
bestimmen,
- vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
den für die Überwachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren oder mit zuständigen Behörden bestimmte
Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
- bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren,
nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit
von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zu bestimmen und zu beurteilen
ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln
und das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,
- vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
bestimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung
von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln oder
b) Nebenwirkungen Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln auf die
menschliche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es
- zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimmten
zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben
oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten
zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder
sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
- zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe
a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen
von Mitteln zum Tätowieren oder vonkosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu
beschränken.
Abschnitt 5
Verkehr mit
sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30
Verbote zum
Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu
behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder
vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,
insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe
oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
- Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,
insbesondere durch toxikologisch wirksame
Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als
Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln
von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme
der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
§ 31
Übergang
von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten
Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als
Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr
zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,
- für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung
eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes
hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel
in den Verkehr zu bringen.
§ 32
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln
von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten
oder zu beschränken,
- vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
- die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen
von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten
oder zu beschränken,
- Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Endverbraucher einwirken oder
übergehen können oder
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von bestimmten Bedarfsgegenständen in
oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
- Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen,
die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände
verwendet werden,
- Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu
erlassen,
- vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte
Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit
eingehalten werden,
- beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
§ 33
Vorschriften
zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen
Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen
zu werben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten
Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als
in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr gebracht werden dürfen
oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im
Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder
sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten
dafür zu bestimmen.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
für alle Erzeugnisse
§ 34
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden
oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das
Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
- zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere die Sicherstellung und unschädliche
Beseitigung, zu regeln,
- zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen
vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere
vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von
bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter
gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen,
- von einer Anzeige abhängig zu machen,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung,
die Registrierung und die Genehmigung nach
Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
- das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für
die Überprüfung bestimmter Anforderungen des
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu
regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entspricht,
- von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse
abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung
von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche
Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann
bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-,
Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
§ 35
Ermächtigungen zum Schutz
vor Täuschung und zur Unterrichtung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
- Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung
von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
b) Angaben über
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung,
die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder
Energiewerte,
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren,
den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
vorzuschreiben,
1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen als über die Kennzeichnung vermittelten Informationen über Lebensmittel sowie von im Geschäftsverkehr zwischen Lebensmittelunternehmern relevante Informationen,
bei denen es sich nicht um an den Endverbraucher gerichtete Informationen über Lebensmittel handelt, zu regeln,
- für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter
Art, in den Verkehr gebracht werden
dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses
zu regeln,
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen,
in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
anzugeben ist,
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben
sind,
- für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen
oder das Behandeln zu erlassen,
- für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen,
- vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte
Erzeugnisse herstellt, behandelt,
einführt oder in den Verkehr bringt, bestimmte
Informationen, insbesondere über
die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzuhalten
oder der zuständigen Behörde auf
Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt,
Art und Weise und Beschränkungen
des Bereithaltens zu regeln.
§ 36
Ermächtigungen für
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen
und darüber Nachweise zu führen haben,
sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten
unterliegen,
- das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der
Kontrollergebnisse zu regeln,
- das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung
zu regeln,
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial
aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben
sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der
Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten
Untersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in
denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten
werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von
Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung
des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet
werden.
§ 37
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse
herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert
sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung,
Zulassung oder Registrierung einschließlich
des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu
regeln,
- die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können
an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen
oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses
Anforderungen insbesondere über
- die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen,
insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,
- die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben
nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung
oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen,
- die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,
- das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit
erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin
oder des Betriebsinhabers oder der von der
Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten
verantwortlichen Person,
- die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche
Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen
Person,
- die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung
festgelegt werden.
Abschnitt 7
Überwachung
§ 38
Zuständigkeit,
Aufgabe und gegenseitige Information
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich
nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen
der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung
kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung
der besonderen Aufgaben der Bundeswehr
gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz
gewahrt bleibt.
(2a) Die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben
sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und
Probenahmen davon zu überzeugen, dass die
Vorschriften eingehalten werden.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
haben sich gegenseitig
- die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
mitzuteilen und
- bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe
der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens-
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.
(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung
der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln
zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel,
die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen
Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert
worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Urkunden und Schriftstücke,
damit die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaates überwachen kann, ob die
Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und
für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
- überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis
der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
- teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der
Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse
und für mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den
zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder
anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Kommission mitteilen.
(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden
und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche
Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7
erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten
betreffen, an die Europäische Kommission.
§ 38a
Übermittlung von
Daten über den Internethandel
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
der den Ländern obliegenden Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften
- dieses Gesetzes,
- der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und
- der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren
Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch
angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz
1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes
vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem
Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Internet
anbieten. Die Anforderungen sind über das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
an das Bundeszentralamt für Steuern
zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, das
die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet.
Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1
eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung
durch diese Stelle und sind die in Satz 1
bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln;
diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen
Behörden weiter.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
- der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen
des Unternehmens,
- das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen
und die Landzuordnung,
- die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten
Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an
die zuständigen Behörden zu löschen. Die zuständigen
Behörden und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit
sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der
Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung
erforderlich ist; in diesem Falle sind die
Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
der Datenübermittlung zu regeln.
§ 38b
Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in
den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
- nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder
- nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
geändert worden ist,
so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des
Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informationen sowie den
Grund der Meldung übermitteln.
(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die
Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach
§ 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat
der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde.
(3) Bevor die zuständige Behörde Angaben
nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller
oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht,
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
(4) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.
§ 39
Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen,
die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können
die für die Überwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen
Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung
eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1
genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht hat oder dies
beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
lässt und das Ergebnis der Prüfung der
zuständigen Behörde mitteilt und
b) der zuständigen Behörde den Eingang
eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
- vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr
gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1
angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU)
2017/625 können entsprechend auch in Bezug
auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung
eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor
Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für einen gesundheitlich
nicht erwünschten Stoff, der in oder auf
einem Lebensmittel enthalten ist, führen die
zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung
von durch Rechtsverordnung nach § 13
Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten
Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen
mit dem Ziel durch, die Ursachen
für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit
es erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs erforderlichen
Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
selbst eine Untersuchung durchführt oder
durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung
mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren
das Bundesministerium, im Fall einer
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , oder im
Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
unverzüglich über ermittelte
Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs und die
zur Verringerung oder Beseitigung dieser
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum
Zweck der Information der Kommission und
der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der
Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen
die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung
von festgesetzten Höchstgehalten
an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen
mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein
unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich
ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung
oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein
unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
selbst eine Untersuchung durchführt
oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung
mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren
das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung
nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über
ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter
Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der
Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen,
die der Durchführung von Verboten nach
- Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf
Grund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben
weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der
Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund
derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen
werden kann, anwendbar.
(8) (aufgehoben)
§ 39a
Maßnahmen der für die
Überwachung von Mitteln zum Tätowieren,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
(1) Die für die Überwachung von Mitteln zum
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
erforderlich sind
- zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes,
- zur Beseitigung festgestellter Verstöße,
- zur Verhütung künftiger Verstöße oder
- zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
oder vor Täuschung.
Die zuständigen Behörden können insbesondere
- anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt,
b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein
solches Erzeugnis den Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
- vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
bis das Ergebnis einer entnommenen Probe
oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,
- das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen
verbieten oder beschränken,
- eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen,
a) mit der verhindert werden soll, dass ein in
Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch
andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr
gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den
Endverbraucher oder den Verwender bereits
erreicht hat oder erreicht haben könnte
(Rückruf),
- in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,
sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der
in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlassen,
- das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend
verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der
Kommission hierzu ermächtigt worden ist und
das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen
lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko
für die Gesundheit von Mensch oder Tier
mit sich bringen,
- anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die
von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis
nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können,
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr
hingewiesen werden und
- die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.
Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10;
L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017,
S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom
19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80;
L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Anordnungen, die der Durchführung von Verboten
nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU)
Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme
nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der
Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche
Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.
§ 40
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens,
unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt
wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur
Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des
Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information
der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und
Weise soll auch erfolgen, wenn
- der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches
Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko
für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
- der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die
a) dem Schutz Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen
wurde, oder
b) dem Schutz Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem
Ausmaß verstoßen wurde,
- im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für
die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb
der gebotenen Zeit behoben werden kann,
- ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr
ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel
in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr
gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen
Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in
den Verkehr gelangt ist,
4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete
Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem
Schutz Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem
Ausmaß verstoßen wurde,
- Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden
Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten
oder des Inverkehrbringers, unter
dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt
oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist,
erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber
gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden
werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist
eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach
Abwägung der Belange der Betroffenen mit den
Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
- ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an
die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der
Information der Name des Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die
Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame
Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht
rechtzeitig getroffen werden oder Endverbraucher nicht erreichen.
Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits
die Öffentlichkeit auf
- eine Information der Öffentlichkeit oder
- eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten
hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit
einer anderen Behörde hinweisen,
soweit berechtigte Interessen Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich
berührt sind.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat
sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören,
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme
verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2
Satz 2 oder 3.
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit
gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig
wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich
bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte
dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher
Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hier aufhinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der
die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
- ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen
Mitgliedstaates oder der Europäischen
Kommission oder
b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen
Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder
einer internationalen Organisation oder
- ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung
eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder
einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten wird, nicht erkennbar im Inland
hergestellt wurde und
- ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht
erkennbar ist.
§ 41
(aufgehoben)
§ 42
Durchführung der Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen
einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen
nach Weisung der zuständigen Behörde und
unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich
ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
- vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen
Personen durchgeführt werden können,
- Vorschriften zu erlassen über
a) die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind und
b) die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind,
sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der Erfüllung der fachlichenAnforderungen zu regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen
nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das
Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch
macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
zu übertragen.
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug
auch alle Beamten der Polizei, befugt,
- Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
oder auf denen
a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
befinden oder
c) Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere
Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen
und Unterlagen über die bei der Herstellung
verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch
von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von
elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie
Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von
Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen;
- von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten
zur Beförderung von Erzeugnissen
oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 sowie von den inNummer 1
bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen
oder Räumen Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen anzufertigen;
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere solche über die
Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen
und das Verfüttern zu verlangen;
- entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende
personenbezogene Daten aufgenommen
oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung
von Beweisen erforderlich ist:
- Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
- Namen von Beschäftigten.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu
vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung.
Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn
wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung
erforderlich ist, in diesem Falle sind
die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(3) Erhält eine für die Überwachung nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von
Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme
geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels,
das in den Verkehr gebracht worden ist,
eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2
Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht
werden kann oder verursacht worden ist,
so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1
zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen
nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständige Behörde. Dabei stellt die
nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde
der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörde die Angaben
- zu dem Lebensmittel,
- zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten
a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und
b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,
c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel
verzehrt haben und der zuständigen Behörde
von einer möglichen Erkrankung
Mitteilung gemacht haben, (...)
- zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie
- zu dem festgestellten Krankheitserreger
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um
die Proben, Isolate und Nachweise über die
Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen
und nur mitzuteilen, sofern sie
- der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Behörde vorliegen und
- für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständig ist, erforderlich sind.
(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses
Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist,
sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in
Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen
berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3
und 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befugnisse
nach Absatz 2 Nr. 1, 3
und 4 gelten auch für diejenigen,
die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung
durchführenden Person befinden.
(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Verstößen
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen
Verwaltungsbehörden mitteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten
nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen;
eine Übermittlung nach Satz 1
unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit
ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(7) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräume.
§ 43
Probenahme
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und
von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene,
zurückzulassen um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller kann auf die Zurücklassung
einer Probe verzichten.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung
als aufgehoben gilt.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden
ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe
sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr
dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten
Sachverständigen auszuhändigen.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung
nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall
ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises
zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten
würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
§ 43a
Probenahme bei
Erzeugnissen, die unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von
§ 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten werden, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse
für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu
erkennen zu geben und ohne ihre behördliche
Identität offenzulegen.
(2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln, um das Recht des
Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht
oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar
ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach
Möglichkeit aus demselben Los und von demselben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das
Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware
über die Durchführung der Probenahme zu unterrichten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den
Hersteller des Erzeugnisses.
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde
oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem
Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten
Person zur anschließenden Untersuchung durch
einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis
nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen
Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie
angefallene Versandkosten zu erstatten.
(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
§ 44
Duldungs-,
Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2
bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet,
die Maßnahmen nach den §§ 42
bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden
und die in der Überwachung tätigen Personen bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen
- die Räume und Geräte zu bezeichnen,
- Räume und Behältnisse zu öffnen und
- die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und
Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der
Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich
die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehaltlich
des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer
ist verpflichtet, den in der Überwachung
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
- er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems
oder Verfahrens besitzt und
- zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder
Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Die in
- Satz 1 oder
- Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer,
der Grund zu der Annahme
hat, dass
- ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
- ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über
das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft
erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
unverzüglich die zuständige
Behörde schriftlich oder elektronisch unter
Angabe seines Namens und seiner Anschrift
darüber unter Angabe des Namens
und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
das Lebensmittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Lebensmittel erworben hat,
und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs
zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels
getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher
Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
- unschädlich beseitigt hat oder
- so hergestellt oder behandelt hat oder
nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln
beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot
nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.
(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
das Analysen bei Lebensmitteln durchführt,
aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse
einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen
Probe Grund zu der Annahme, dass
das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die
zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und
dem Ergebnis der Analyse, der angewandten
Analysenmethode und dem Auftraggeber der
Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch
zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im
Fall des Satzes 1.
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz
1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, hat ein
Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme
hat, dass
- ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
- ein von ihm erworbenes Futtermittel, über
das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft
erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz
1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, unterliegt,
unverzüglich die zuständige
Behörde schriftlich oder elektronisch unter
Angabe seines Namens und seiner Anschrift
darüber unter Angabe des Namens
und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
das Futtermittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Futtermittel erworben hat,
und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs
zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels
getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich bei
- einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer
unschädlich beseitigt hat,
- einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft,
das der Futtermittelunternehmer so hergestellt
oder behandelt hat oder nachvollziehbar
so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,
dass es einem Verkehrsverbot
nach Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
767/2009, nicht mehr unterliegt.
(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund
einer von dem Labor erstellten Analyse
einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen
Probe Grund zu der Annahme, dass das
Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen
würde, so hat er die zuständige Behörde
von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse,
der angewandten Analysenmethode und
dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im
Fall des Satzes 1.
(6) Eine
- Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1
oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1
oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder
Absatz 5a,
- Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder
nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- Übermittlung nach Artikel 17 Absatz
2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung
eine Unterrichtung nach Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen
ist. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel
19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen
von der für die Überwachung zuständigen
Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung
der in
- § 1 Absatz 1 Nummer 1,
- § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall
des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder
- § 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden.
§ 44a
Mitteilungs- und
Übermittlungspflichten
über Untersuchungsergebnisse
zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer
ist verpflichtet, unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende
Untersuchungsergebnisse über Gehalte an
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie
Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen
und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln
oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen
Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung
nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften
ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse,
- die aus einer Untersuchung stammen, die der
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
weder selbst durchgeführt noch veranlasst
hat, oder
- die, soweit im Rahmen der Untersuchung der
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
quantitativ bestimmt werden kann, keinen
quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1
genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit
ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ bestimmt worden sein
darf.
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quanitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die
durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom
26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom
4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des
Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung
(EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April
2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die Kontrolle der
Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und
nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten
Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017,
S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden
oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet
werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln
nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln
an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche
Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer
Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesemSummenwert quantitativ bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit erstellt
vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffen in oder
auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
- die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht,
- das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt
der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach Absatz 2 zu regeln.
§ 45
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen
zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung
ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag
innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht
werden.
§ 46
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung
der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Vorschriften über
a) die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche
Untersuchungen durchführen,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung
von amtlichen oder
amtlich zurückgelassenen Proben
befugt sind,
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe
b kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige
sich nur solcher Dritter zur Untersuchung
von amtlichen oder
amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dürfen,
die zugelassen oder registriert sind,
- Vorschriften
a) über die Art und Weise der Untersuchung
oder Verfahren zur Untersuchung
von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen
der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich
der Probenahmeverfahren
und der Analysemethoden, zu erlassen,
b) über die Art und Weise der Probenahme,
auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen,
zu treffen und die Einzelheiten des
Verfahrens hierfür zu regeln,
- die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung
dieser Partie abhängig zu machen,
- Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben,
- vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher
Art und Weise und von wem der Hersteller eines
Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren
Produkts oder ein anderer
für ein Erzeugnis oder für ein mit
einem Lebensmittel verwechselbaren
Produkt nach diesem Gesetz, den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder den unmittelbar
geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene
Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen
wurde oder eine Probenahme, zu unterrichten ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsverordnungen
nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen
Überwachung,
- vorzuschreiben,
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen oder zu ihrer Herstellung
oder Behandlung bestimmten Stoffe und das Verfüttern von Futtermitteln Buch
zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren
sind,
b) dass Erzeugnisse oder zu
ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte
Stoffe nur mit einem Begleitpapier in
den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem
Inland verbracht werden dürfen,
c) dass und in welcher Weise
aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln,
herzustellen, in den Verkehr zu bringen
oder zu verfüttern,
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen
Anlagen zum Behandeln,
Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern
von Futtermitteln und der Einsatz solcher
Anlagen
anzuzeigen sind,
d) dass bestimmte Unterlagen im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen mitzuführen und vorzulegen sind,
e) dass bestimmte Beförderungsmittel zu verwenden sind,
- Vorschriften zu erlassen über die
Führung von Nachweisen über die
Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit
der Erzeugnisse
oder der lebenden Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer
1, die Betriebe von anderen
Betrieben beziehen oder an andere
Betriebe abgeben,
b) Name und Anschrift der Lieferanten
und der Abnehmer der in
Buchstabe a genannten Erzeugnisse
und lebenden Tiere,
- Vorschriften zu erlassen über Art,
Umfang und Häufigkeit von amtlichen
Untersuchungen oder Probenahmen
bei Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne
des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
- Vorschriften zu erlassen über die
Durchführung der Überwachung,
die Handhabung der Kontrollen in
Betrieben und die Zusammenarbeit
der Überwachungsbehörden,
- vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von bestimmten
Erzeugnissen von einer
Anzeige abhängig zu machen sowie das Nähere über Art, Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für die Anzeige Verantwortlichen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren,
- Satz 1 Nummer 2 können
a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung,
b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt
und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann
bestimmt werden, dass
- Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,
- die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
§ 47
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um
eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung
von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen
Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder eine andere Bundesoberbehörde
als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs-
oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen
sowie
- das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung
des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu
regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in
Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer Tierarten die zwar Träger von Trichinen
sein können, bei denen jedoch keine Merkmale
festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen, die
Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann
auf
- einen Jagdausübungsberechtigten für seinen
Jagdbezirk oder
- einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist,
sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004,
S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15;
L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die
Voraussetzungen und das Verfahren für die
Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.
§ 48
Landesrechtliche Bestimmungen
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung
weitere Vorschriften erlassen.
§ 49
Erstellung eines Lagebildes,
Verwendung bestimmter Daten
(1) Das Bundesministerium kann
- in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1
genannten Fällen oder
- in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,
aber zum Verzehr ungeeignetes,
insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist,
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen,
soweit hinreichender Grund zu der Annahme
besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild
dient der Einschätzung eines sich insbesondere
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs
durch das Bundesministerium sowie, soweit
erforderlich, zur Unterrichtung insbesondere
des Deutschen Bundestages. Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
wirkt bei der Erstellung des Lagebildes
mit. Eine die Grenze eines Landes überschreitende
Wirkung nach Satz 1 liegt insbesondere
vor, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt
worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht
worden ist.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf
Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz
1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen
Daten, die sie im Rahmen der Überwachung
gewonnen haben. Die Aufbereitung dieser
Daten erfolgt durch das Bundesministerium.
(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz
2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit
- dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines
Lagebildes notwendigen Daten bereits
auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemeldet
oder übermittelt worden sind oder
- dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff
auf die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen
Daten gewährt wird.
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit auf Grund
einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt
worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff
gewährt worden ist, dürfen auch für die
Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwirkung
daran verwendet werden. Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium
zur Verfügung zu stellen.
(4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen
Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach
§ 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über
Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde
die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.
Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann und die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 übermitteln
die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden diesen die
zur Überwachung erforderlichen Daten über
das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt
des Eintreffens eines bestimmten, durch
Risikoanalyse der ersuchenden Behörden ermittelten
- Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
- Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
Insbesondere die Daten über die Menge, das
Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller
oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes,
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union Verantwortlichen
(sonstiger Verantwortlicher) und über
das Transportunternehmen sind zu übermitteln.
Die Daten der Einführer, Hersteller und sonstigen
Verantwortlichen und des Transportunternehmens
umfassen deren Name, Anschrift und
Telekommunikationsinformationen, soweit der
ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer
Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und
genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie
dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt
werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen
Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen,
sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis
zur längeren Speicherung besteht.
§ 49a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
und Befugnisse zur Gewährleistung
der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere
Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt
werden; hierbei können insbesondere besondere
Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
Abschnitt 8
Monitoring
§ 50
Monitoring
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen,
Messungen und Bewertungen von Gehalten an
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,
Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in
und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen
von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung
repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen
Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.
§ 51
Durchführung des Monitorings
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen
durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich
ist, sind die mit der Durchführung beauftragten
Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in
oder auf denen Erzeugnisse hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie
die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten
Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu
bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2
genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme
zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch
darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe
eine anschließende Durchführung der Überwachung
nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur Folge haben
kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
nach nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 , und Proben, die
zur Durchführung des Monitorings entnommen werden,
können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet
werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen
geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation
und Erstellung von Berichten; das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt
dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei
der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur
Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt
werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur
Durchführung der Überwachung nach nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monitorings
erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden
ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen,
die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes
bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den
Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten
des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht
über die Ergebnisse des Monitorings.
§ 52
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen
mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet
werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder
des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
§ 53
Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen
nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht
für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das
Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung
nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten
Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte nichts anderes ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich
der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen
zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 54
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel,
Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
gebracht werden oder
- aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,
Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen.
Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse,
die
- den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des
§ 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht
entsprechen oder
- anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 1 Abs. 3, erlassenen Rechtsvorschriften
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland
nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen,
soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes
entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,
der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu
verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse
der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln
die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik
Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen
nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der
betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen
verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den
Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern
innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller
über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen
kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz
der Endverbraucher erforderlich ist.
§ 55
Mitwirkung der Zollbehörden
Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können
- Sendungen von Erzeugnissen (...) sowie deren Beförderungsmittel,
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel
bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union oder dem Verbringen aus dem Inland in ein Drittland oder
bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,
- den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38
Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen
von Erzeugnissen (...) auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung
jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit.
(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses
Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß
Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur
Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
mit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung
der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Zollbehörde gelegen ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung
von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung
der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5
Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen
nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .
§ 56
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder
Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in
das Inland oder die Europäische Union, auch in ein Lagerhaus
- auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
beschränken,
- abhängig zu machen von
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
Genuss für den Menschen,
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung
oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern,
in denen die Erzeugnisse hergestellt oder
behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,
c) einer Zulassung, einer Registrierung, einer
Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Zulassung,
die Registrierung, die Genehmigung und die
Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu
regeln,
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen
Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,
e) einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle oder einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten,
insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren,
festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung
im Rahmen solcher Untersuchungen zu
erlassen,
f) der Begleitung durch
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
regeln,
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung
oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung
zu regeln,
g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
Art und Weise und das Verfahren einer solchen
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
amtlichen Anerkennung zu regeln,
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses
oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung
oder der Vorlage einer vergleichbaren
Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung
durch eine, auch amtliche, Bescheinigung
und deren Verwendung über Art, Umfang oder
Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung,
über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung
zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten
zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben
werden, dass
- die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die
Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
oder anderen Kontrollstelle oder von einer oder
unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
- die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen
nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im
Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten
Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist,
- Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung
von Erzeugnissen oder deren Überwachung
durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in
das Inland,
- Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland
bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen
bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse
in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene
Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen
oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene
durchzuführen und darüber Nachweise
zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und
Mitteilungspflichten unterliegen,
- vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter
Erzeugnisse in das Inland oder über
a) die Reinigung,
b) die Desinfektion oder
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf
die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln,
in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht
werden, Nachweise zu führen sind,
- Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit
der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über
Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5
und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht
werden dürfen,
- das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in
das Inland zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann
angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
nur über bestimmte Zollbehörden oder, Grenzkontrollstellen (...) in das Inland verbracht werden dürfen und solche
Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten
Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen
nicht im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt
gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die
Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens
nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
- die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie
deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
regeln,
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen
und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland
unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung
durch die zuständige Behörde,
f) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und
Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
- für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu
erlassen.
§ 57
Ausfuhr;
sonstiges Verbringen aus dem Inland
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts
die für diese Erzeugnisse und die für mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
- wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht
oder verfüttert werden dürfen,
- einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
- den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff überschreiten.
Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen
- abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,
- in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden.
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel,
die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im
Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen
von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt
aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen
Union nicht angehört, nur verbracht werden,
sofern nachgewiesen wird, dass
- das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen,
oder
- die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
während des Transports nach dem Bestimmungsland
und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen
zu schützen.
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das
Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten
bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht
werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, die zur Lieferung in einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts
die für diese Erzeugnisse und die für mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung
von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, keine Anwendung.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf
Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das
Gebiet der Europäischen Union verlassen , für anwendbar zu erklären, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
ist,
- abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse
zu erlassen, die für die Ausrüstung von
Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen , soweit es mit den in § 1
genannten Zwecken vereinbar ist,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist,
a) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung
von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, in Lagerhäusern abhängig
zu machen von
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung
oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung
zu regeln,
bb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte
Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür
festzulegen,
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,
ff) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art,
Form und Inhalt der Anerkennung, über das
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
Geltung zu regeln,
b) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die
das Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56
Abs. 1 oder 2 zu erlassen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen
sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
- soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt
und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen,
bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten
Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer
zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland
von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer
abhängig gemacht wird und die zuständige
Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land
zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer
zu regeln.
(9) (aufgehoben)
Abschnitt 9a
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
§ 57a
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln,
- das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
- das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfendes Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft und Energie.
(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.
§ 57b
Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.
(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 57c
Überwachung
Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.
§ 57d
Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes
Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt
oder behandelt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares
Produkt herstellt, behandelt oder in
den Verkehr bringt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt,
- entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Lebensmittel von einem
Tier gewinnt,
- entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt
oder behandelt,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen
a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder
b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder
ein Gemisch aus Stoffen als
Mittel zum Tätowieren in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
- entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt
oder behandelt,
- entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel
als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
- entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand
in den Verkehr bringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 bezeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwiderhandelt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe
b, d oder Buchstabe e, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
- entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit
sich dieser auf die Gesundheit des
Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen
und die Verwendung
von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG
des Rates, 93/74/EWG des Rates,
93/113/EG des Rates und 96/25/EG
des Rates und der Entscheidung
2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192
vom 22.7.2011, S. 71); L 296 vom 15.11.2019, S. 64 die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
vom 6.12.2018, S. 22) geändert
worden ist, ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert.
(2a) Ebenso wird bestraft, wer
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105
vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt,
indem er
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang
III oder Anhang IV ein Aroma oder
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort
bezeichneten Stoff zusetzt,
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff,
ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat
verwendet,
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über kosmetische Mittel (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17
vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76
vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert
worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein
auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist,
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der
Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien
und Gegenstände aus Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom
15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,
S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem
er
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder
Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen
Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr
bringt oder
b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz
1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht
in einem Material oder einem
Gegenstand aus Kunststoff einen nicht
zugelassenen Stoff verwendet oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des
Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018,
S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,
S. 111) geändert worden ist, die der
Durchführung eines in § 39 Absatz 7
bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten
Handlungen
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet,
- einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder
- aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 59
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 5 einen Lebensmittelzusatzstoff oder Ionenaustauscher
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene
Bestrahlung anwendet,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 (...) ein Lebensmittel in
den Verkehr bringt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
a oder entgegen § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
- entgegen § 11 Abs. 2 ein Lebensmittel liefert,
- entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt
oder behandelt,
10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht
dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte
Versicherung besteht,
- entgegen § 19 ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder für ein Futtermittel
wirbt,
- entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
- entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden
Darstellung oder Aussage wirbt,
- entgegen § 28 Abs. 2 ein dort genanntes Mittel in den
Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,
- entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand
als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegenstand
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
- entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff
oder ein Gemisch,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand
oder ein Mittel.
d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches
Lebensmittel oder
e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
- (aufgehoben)
- einer Rechtsverordnung nach
a) (...) § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4,
5 oder Nummer 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe
a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1
Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 57 a Absatz 1 oder
b) § 13 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die
Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
oder einer anderen radiologischen
Notstandssituation (ABl. L 211 vom
22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder
Futtermittel ausführt, dessen radioaktive
Kontamination über einem Höchstwert
liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom)
2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016
zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln
im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und
zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl.
L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel
in den Verkehr bringt,
b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel
in den Verkehr bringt oder verfüttert,
c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
ein Verfahren nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einleitet,
um ein Lebensmittel vom Markt zu
nehmen, oder
d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
ein Verfahren nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einleitet,
um ein Futtermittel für Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung dienen,
vom Markt zu nehmen,
- entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar 2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen
und tierischen Ursprungs und zur Änderung
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord
nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis,
soweit es sich dabei um ein Lebensmittel
handelt, verarbeitet oder mit einem anderen
Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel
handelt, mischt,
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über nährwertund
gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (ABl. L 404
vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,
L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87,
L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die
Verordnung (EU)
Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012,
S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen
Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit
a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d
Satz 1 oder Buchstabe e,
b) Artikel 4 Abs. 3,
c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder
Abs. 2,
d) Artikel 8 Abs. 1,
e) Artikel 9 Abs. 2,
f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder
g) Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene
Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung
eines Lebensmittels oder bei der
Werbung verwendet,
3a. (aufgehoben)
- entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelenzyme und zur
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 7), die
durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl.
L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym
als solches in den Verkehr bringt
oder in Lebensmitteln verwendet,
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
(ABl. L 354 vom
31.12.2008, S. 16, L 105
vom 27.4.2010, S. 114, L 322 vom
21.11.2012, S. 8, L 123 vom
19.5.2015, S. 122 ), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff
als solchen in
den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln
verwendet,
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen
Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen,
-enzymen oder
-aromen verwendet oder
c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa) Artikel 15,
bb) Artikel 16,
cc) Artikel 17 oder
dd) Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder
ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel
in Verkehr bringt, wenn die Tat
nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1
Buchstabe a mit Strafe bedroht ist,
oder
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder
einen Ausgangsstoff verwendet,
- entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet,
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung
mit Artikel 13 Absatz 1, ein
Material oder einen Gegenstand aus
Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel
13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein
Material oder einen Gegenstand aus
Kunststoff in Verkehr bringt,
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/
2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
S. 1) geändert worden ist, verstößt,
indem er
a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 4,
bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a
in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1
eine Änderung einer dort genannten
Information vornimmt, oder
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
- gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom
7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28)
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert,
b) als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2
eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder
c) als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder
Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes
verwendet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster
oder zweiter Gedankenstrich oder
Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter
Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625
des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder
über Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe
zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder
über Rückstände verbotener oder nicht
zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019,
S. 28) zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die
Einfuhrbedingungen für Lebens- und
Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020,
S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in
a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist,
b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- durch eine in Absatz 1a Nummer 8 oder Nummer
10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a oder Buchstabe b bezeichnete
Handlung aus grobem Eigennutz für sich
oder einen anderen Vermögensvorteile großen
Ausmaßes erlangt oder
- eine in Absatz 1a Nummer 8 oder Nummer 10
oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt.
§ 60
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder
- § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2
Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder
Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- (aufgehoben),
- entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder
behandelt,
- entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,
- entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe
verwendet,
- entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel
oder Mischfuttermittel in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 Buchstabe b Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
bringt,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe c in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe d in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
3 Futtermittel in den Verkehr bringt
oder verfüttert,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegenstand
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43
Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung
tätige Person nicht unterstützt,
- entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
- entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
- entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder
Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige
Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung
nach § 44a Absatz 3 (...) eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
- entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme
oder die Entnahme einer Probe nicht duldet
oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige
Person nicht unterstützt,
- in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten
Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in
das Inland verbringt,
- entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
- einer Rechtsverordnung nach
- a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2
oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5,
§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c
in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich
dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht,
jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
oder Abs. 3 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die
zuständigen Behörden zu unterrichten,
e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2
einen Verbraucher nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder
Artikel 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder
Artikel 20 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, die Behörde
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,
h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren
nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel
für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, vom Markt zu nehmen,
oder
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die
Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel
19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
verstößt, indem er
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2
ein Material oder einen Gegenstand
aus Kunststoff, ein Produkt aus einer
Zwischenstufe ihrer Herstellung oder
einen zur Herstellung dieser Materialien
und Gegenstände bestimmten
Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung
zu stellen, oder
b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 2
a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
- einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Absatz 2
a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des
Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25
und 26 Buchstabe a, des
Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 61
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.
§ 62
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
- als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder
Nummer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe
b zu ahnden sind.
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63
(aufgehoben)
§ 64
Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
den in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten.
Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern
aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft
und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die
Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren
zur Probenahme und von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln.
Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der
Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der
sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
bestimmt ist.
§ 65
Aufgabendurchführung
Das Bundesministerium wird ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für Risikobewertung
oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines
gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors
mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
- um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen
Union ergeben und gegenüber den
Organen der
Europäischen Union bestehen,
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen
Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten
erforderlichen Daten dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu
übermitteln haben,
- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm
durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten,
b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im
Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des
BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über
die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen
Aufgaben
als zuständige Stelle für die Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit
dies zur einheitlichen Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist.
Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich
des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium.
§ 66
Statistik
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom
Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten
ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Erlangung einer umfassenden Übersicht
- das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
Absatz 1 zu regeln,
- Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen
vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
die zuständigen Behörden.
§ 67
Ausnahmeermächtigungen
für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen sonst ernstlich
gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen
Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des
§ 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8
Abs. 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuzulassen, wenn die lebensnotwendige
Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion
tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst
ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote
der §§ 17 bis 20.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr,
die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet
ist.
§ 68
Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt
nicht für
- die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
der §§ 20, 26 und 30 und
- nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14
Abs. 2 Nr. 1 und § 34 erlassene
Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetischer Mittel oder
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für
Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände
geltenden Vorschriften von Bedeutung sein
können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern
eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen
Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die
allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges
beeinflussen können, angemessen berücksichtigt
werden,
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) der Bundespolizei und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes
und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung
erforderlich ist,
- für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die
Bevölkerung,
- in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln
oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von
den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei umbenannt worden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den
Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 8 und 10.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des
Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4
sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen
werden.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um
Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte
handelt, und Nummer 3 Vorschriften über
das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere
über Art und Umfang der vom Antragsteller
beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen
sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten
Ausnahmen zu erlassen.
§ 69
Zulassung weiterer Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall
- zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2
und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend
gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben
unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht
steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den
getroffenen Maßnahmen,
- zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den
für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere
Umstände, insbesondere Naturereignisse
oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten
geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1
genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine
entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das
Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
- Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln
zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus
einem Drittland in die Europäische Union verbracht
worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke
zulassen,
- Ausnahmen von den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach
Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium
von den getroffenen
Maßnahmen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber
hinaus
- Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
der jeweils geltenden Fassung,
- in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
Abs. 3 Satz 1
zulassen.
§ 70
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei
Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7,
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit
unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige
Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach
gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen
Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen
treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich
der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften
aus Richtlinien oder Entscheidungen
der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien,
Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen
Union dienen, können
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder
der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser
Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes unanwendbar geworden
sind.
(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich
ist, wird das Bundesministerium ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates in aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die
Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen
zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten
entsprechend anzupassen; inhaltliche Änderungen
dürfen dabei nicht vorgenommen
werden.
(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6,
7 und 8 werden vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen,
soweit Rechtsverordnungen aufgrund
des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 betroffen
sind.
(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
für Lebensmittel erlassen werden können, können solche
Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.
(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz erlassen werden können,
können solche Rechtsverordnungen auch für
- das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter
Abfertigung zum freien Verkehr oder
- das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem
Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(12) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21
Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach
§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung
des Bundesrates und, in den Fällen des § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zu übertragen. Rechtsverordnungen
des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates und, in den
Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht
des Einvernehmens des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie.
(13) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise
auf die Landesregierungen übertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
zu übertragen.
(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen
nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Voraussetzungen,
unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen
bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei,
Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange
der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1
Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich
in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter
Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen
sind befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
zu übertragen.
§ 71
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen
nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3
und 5 bis 9.
§ 72
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
mit der Europäischen Kommission Einrichtungen
der Europäischen Union und
der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium.
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden
oder bundesunmittelbare rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann
es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach
den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 73
(aufgehoben)
§ 74
Geltungsbereich
bestimmter Vorschriften
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2
Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verweist,
und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnisse,
für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen
des Kapitels III der vorgenannten Verordnung
nicht gelten.
§ 75
Übergangsregelungen
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten
sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011
entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis
zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der
dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag
der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach
Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt
Satz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht
zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe
iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates
vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung
in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe
für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom
15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988,
S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert
worden ist. Das Bundesministerium macht
den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Es sind anzuwenden:
- § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c
Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick
auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
- § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick
auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
- § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem
Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach
dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,
- § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, § 2 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4
Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11
Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39
Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9,
13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21
Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum
9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straf
taten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a
in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes weggefallen sind,
können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums mit Zustimmung des
Bundesrates aufgehoben werden.
(5a) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder durch Änderung von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder weggefallen sind, können
Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Landesregierungen aufgehoben werden.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht jeweils
die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeichneten
Vorschriften anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt
bekannt. |