Verordnung
über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe
b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure - LKonV
(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
Vom
17. August 2001, Bundesgesetzblatt 2001 Teil I Nr. 45 S. 2236, vom 31.
August 2001, geändert am 01. September 2005 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2, Abs.11, S.2618 vom 06.09.2005, geändert am 08. August 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, S.1816, Art.10 vom 14. August 2007 und zuletzt geändert am 27. April 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, S.980, Art.4 vom 02. Mai 2016 (Änderungen sind lila markiert)
§ 1
Anforderungen
(1) Nicht wissenschaftlich
ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim
Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit
Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2
Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,
- die nach
§ 39
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen,
soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen
Fachkräften ausgeführt werden müssen,
- die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts
zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten
zu verfolgen,
- Hinweise
zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften
vermieden werden,
- Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen
Vollzug aufzuklären.
(2) Sie müssen
insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie
Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen über
a) Schutz der Gesundheit,
b) Hygiene,
c) Zusatzstoffe,
d) Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
e) Rückstände und Umweltkontaminanten,
f) Schadstoffe,
g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
h) betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,
i) neuartige Lebensmittel;
- Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln
durch die Umwelt;
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen über
a) Kennzeichnung,
b) Kenntlichmachung,
c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,
d) Werbung;
- sensorische Prüfung der Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel
und Bedarfsgegenstände im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
- orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen
wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;
- Prüfung technologischer Vorgänge;
- Probenahme;
- a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen
Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel
und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
b) Erlass von Ordnungsverfügungen,
c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;
- Prüfung der Schrift- und Datenträger;
- Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen
und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
- Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener
Maßnahmen und Kontrollen;
- Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;
- Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;
- Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen
veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.
§ 2
Anforderungsnachweis
(1) Die Anforderungen
nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten
auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen
im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt,
- eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder
der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
(2) Die zuständigen
obersten Landesbehörden können
- Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
- Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung,
die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung
beschäftigt waren oder
- Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf
Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen
im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt
werden, erfolgreich abgeschlossen haben,
den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt
unberührt.
§ 3
Lehrgang
(1) Der Lehrgang
dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
- tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs
Monaten und
- geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den
mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne
von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis
zu sechs Monate verkürzt werden.
(2) Im Rahmen des
Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu
vermitteln:
- Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des
Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten
Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung;
- Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des
Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;
- (aufgehoben)
- Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln,
Sensorik;
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des
Tabakerzeugnisgesetzes,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
- Lebensmittel- und Betriebshygiene;
- Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
- Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;
- Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
- Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
- Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit,
insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(3) Der Lehrgang
schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse
und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen.
Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt
werden können, abgelegt werden.
§ 4
Fortbildung
Die in § 1 genannten
Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen
von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen
Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den
in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in
eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.
§ 5
Vorschriften
der Länder
Die zuständigen
obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften
über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere
können sie
- eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach
§ 2,
- das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten
bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.
§ 6
Ausnahmen und
Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung
gilt nicht für
- Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
- amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs
I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die
amtliche Überwachung von zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anforderungen
nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure
im Sinne der Lebensmittelkontrolleur- Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl.
I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom
8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder
- vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung
gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf
Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und
sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen
obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung
auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.
(3) Die Länder
tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit
erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt
werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.
§ 7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.
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