Verordnung
zur Begrenzung von
Kontaminanten in Lebensmitteln
– KmV
(Kontaminanten-Verordnung)
Vom 19. März 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, S. 286, Art.1 vom 26. März 2010, geändert am 9. August 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, S. 1710 vom 20. August 2012, geändert am 30. Juni 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, S. 1090, Art.2 vom 08. Juli 2015, geändert am 24. November 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, S. 2656, Art.2 vom 02. Dezember 2016 und zuletzt geändert am 1. Juli 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, S.1540 vom 3. Juli 2020 (Die rot markierten Änderungen werden aufgehoben oder durch die blau markierten Abschnitte ersetzt, außerdem werden die blau markierten §§ 5a und b eingefügt. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.)
§ 1
Begriffsbestimmung
Kontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind
Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen
Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 1
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl.L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch dieVerordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29) geändert worden ist,
- Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,
- Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
- Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten.
§ 2
Höchstgehalte
(1) Es ist verboten,
- die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten
Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten
die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte
infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der
Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,
- in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen
die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren
Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils
festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu
bringen.
(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel,
bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete
Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt,
soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,
Absatz 1 entsprechend, sofern
- der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen
Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet
oder
- der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden
Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet,
der sich aus der Summe des für den Kontaminanten
für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstgehalts
entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht
des Lebensmittels ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,
für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte
festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten
Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund
des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration
oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen
Konzentration oder Verdünnung, soweit in der
Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 3
Behandlung von Lebensmitteln
mit überhöhten Mykotoxingehalte
(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter
Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe,
die eine Behandlung durch
- Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass
die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage
aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht
überschritten werden,
- sonstige physikalische Behandlungsverfahren,
durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1
Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten
Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten
und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte
der Mykotoxine vollständig beseitigt
werden sowie diese Behandlungsverfahren keine
sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,
vornehmen.
(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten
Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort
für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
durch chemische Behandlung zu entgiften.
§ 4
Lagerung und Aufbewahrung
sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln
mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt
1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten
Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für
sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen, getrennt zu halten.
(2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt
1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten
Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für
sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüberschreitung
und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne
des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem
Mykotoxingehalt – Nicht an Verbraucher abgeben“
nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu machen.
Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch
mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr
oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung
unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt
zu reduzieren.“ kenntlich gemacht werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar
und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen
und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung
loser Ware auf einem Schild auf oder neben der
Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen
Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im
Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1
müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren
vermerkt werden.
§ 5
Probenahme und Analyse
bei der amtlichen Kontrolle von
Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat
(1) Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts
der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmittel / von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind müssen
- die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom
23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche
Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln
(ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden
und
- die Probenaufbereitung und die Analysemethoden
die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
beschriebenen Kriterien erfüllen.
(2) Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der
in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel
sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß
den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom
19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle
des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.
§ 5a
Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
(1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass
- die Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie unter Anwendung der einschlägigen Untersuchungsverfahren gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches homogenisiert werden muss und
- aus jeder homogenisierten Probe mindestens zwei Parallelproben entnommen werden müssen.
Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.
(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde über die erfolgte Probenahme sowie über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten zu unterrichten hat.
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.
(6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt.
§ 5b
Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.
§ 6
Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
- entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische
Behandlung entgiftet.
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung
der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten
in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/239 (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3) / Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Lebensmittelzutat
verwendet,
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit einem
Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte
überschritten werden,
- entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit einem
Lebensmittel, das für den direkten menschlichen
Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt
ist, vermischt oder
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch
chemische Behandlung entgiftet.
(4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht getrennt
hält oder
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich
macht.
(5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
(6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit
Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung
begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen
der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Anlage
(zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)
Abschnitt 1
Mykotoxine
Lebensmittel |
Höchstgehalt in μg/kg |
1. |
Aflatoxine |
B1 |
Summe aus B1, B2,
G1 und G2 |
M1 |
1.1 |
Lebensmittel, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 bezeichnete Lebensmittel,
- Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
bestimmt sind, und
- diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder
|
2,01) |
4,01) |
– |
1.2 |
Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
bestimmt sind |
– |
0,051) |
– |
1.3 |
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel |
– |
0,052) |
0,012) |
2. |
Ochratoxin A |
|
2.1 |
Trockenobst, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 genannte Lebensmittel und
- getrocknete Feigen
|
2,01) |
2.2 |
getrocknete Feigen |
8,01) |
1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
Abschnitt 2
Nitrat
Lebensmittel |
Höchstgehalt in mg/kg |
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel
|
2501) |
1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
Abschnitt 3
Halogenierte Lösungsmittel
Lebensmittel |
Höchstgehalt in mg/kg |
Trichlormethan |
Trichlorethen |
Tetrachlorethen |
Summe aus Trichlormethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen |
alle Lebensmittel1) |
0,12) |
0,12) |
0,12) |
0,22) |
1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über
die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) / Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl.L 250 vom 30.9.2019, S. 14) geändert worden ist.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
Abschnitt 4
nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)
Lebensmittel |
Höchstgehalt in mg/kg |
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28)1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52)1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101)1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)1)
jeweils |
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)1)
jeweils |
Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild und Haarwild
sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 % |
0,0082) |
0,012) |
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
|
Fleisch vom Federwild und Haarwild
sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 % |
0,083) |
0,13) |
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 % |
Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel |
0,024) |
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie
(IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der
Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung
der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass
der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.
3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
|