Verordnung
zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln
zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen
- KIV
(Kaliumiodidverordnung)
Vom 5. Juni 2003,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, S. 850 vom 17. Juni 2001; geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, S.1818, Art.70 vom 30. Juni 2005
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser
Verordnung ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit kaliumiodidhaltigen
Arzneimitteln bei radiologischen Ereignissen sicherzustellen.
(2) Diese Verordnung
gilt für kaliumiodidhaltige Arzneimittel, die zur Verminderung
der Aufnahme radioaktiven Iods in die menschliche Schilddrüse geeignet
sind und die für den Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei,
der Bereitschaftspolizeien der Länder und des Zivil- und Katastrophenschutzes
an die von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen zur
Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen abgegeben, von diesen vorrätig
gehalten und zum Endverbrauch abgegeben werden.
§ 2
Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
(1) Abweichend
von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes können die in §
1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und
vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die in §
1 Abs. 2 genannten Stellen abgegeben werden.
(2) Die in §
1 Abs. 2 genannten Arzneimittel können bei einem radiologischen
Ereignis auf Veranlassung der zuständigen Behörde abweichend
von § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben
werden.
§ 3
Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Abweichend von
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes
ist die Angabe des Verfalldatums auf den Behältnissen, den äußeren
Umhüllungen und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs.
2 genannten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum
in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2 genannten
Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere sind von der jeweiligen
Stelle bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel
aufzubewahren.
§ 4
Ausnahmen vom Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
§ 55 Abs.
8 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung, wenn kaliumiodidhaltige
Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Geltungsbereich
des Arzneimittelgesetzes vorrätig gehalten und zum Endverbrauch
abgegeben werden, sofern diese Arzneimittel hinsichtlich der in ihnen
enthaltenen Stoffe und hinsichtlich ihrer Darreichungsformen, Behältnisse
und Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung
kommen, zum Zeitpunkt der Abgabe an die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
genannten Stellen den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprachen.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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