Verordnung
über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen
Hunden in das Inland - HundVerbrEinfVO
(Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung)
Vom 3. April 2002,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, S. 1248, vom 11. April
2002; geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, S.1818, Art.86 vom 30. Juni
2005
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung sind:
1. Begleitperson: eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland
verbringt oder einführt;
2. Nämlichkeit: Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten
gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch
Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen
Tier.
§ 2
Ausnahmen
vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(1) Gefährliche
Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der
Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden,
als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde,
Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophenund Rettungsschutzes
dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche
Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die
Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender
Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt
gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche
Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das
Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit
einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger
als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden
Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche
Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des
ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn
die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land
gehalten werden dürfen.
§ 3
Pflichten
der Begleitperson
(1) Die Begleitperson
eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit
des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen
und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Die Richtigkeit
der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben
über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten
sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft
gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-
Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson
das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der
Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes
zu unterstützen.
(2) Die Begleitperson
hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten
oder Bescheinigungen nach Absatz 1
1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung
des Hundes bestätigen,
2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigungen, welche das
berechtigte Halten des Hundes an dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen,
3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen,
dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,
mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Im Falle des
§ 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt
vorübergehend ist. Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden
mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist bei der Ausreise
wieder vorzulegen.
(4) Dokumente und
Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original
vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen
mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
§ 4
Befugnisse
der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige
Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser
Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest,
so kann sie insbesondere
1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die
Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen
in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes
anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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