Verordnung
zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV
(Geflügel-Salmonellen-Verordnung)
Vom 06. April 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, S. 752 vom 15. April 2009, geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, S.3939, Art.7 vom 23. Dezember 2009, geändert am 13. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, S.2721, Art.17 vom 21. Dezember 2011, geändert am 17. Januar 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, S.50 vom 24. Januar 2014, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.32 vom 25. April 2014, geändert am 29. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, S. 2481, Art.8 vom 31. Dezember 2014, geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Nr. 138 vom 4. April 2017, geändert am 19. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, S. 1862, Art. 6 vom 2. Dezember 2019 (Änderung ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.) und zuletzt geändert am 4. November 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 306, S. 1, Art. 1 vom 16. November 2023 (Die Änderungen sind blau markiert und am 17. November 2023 in Kraft getreten.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2
Impfung § 3
Mitteilungspflicht § 4
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Reinigung und Desinfektion § 7
Abschnitt 2
Hühnerzuchtbetriebe
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8
Amtliche Untersuchung § 9
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10
Aufhebung der Maßregeln § 11
Abschnitt 3
Hühneraufzuchtbetriebe
Impfungen § 12
Betriebseigene Kontrollen § 13
Amtliche Untersuchung § 14
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 15
Aufhebung der Maßregeln § 16
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
Einstallen von Junghennen § 17
Betriebseigene Kontrollen § 18
Amtliche Untersuchung § 19
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 20
Aufhebung der Maßregeln § 21
Abschnitt 5
Hähnchenmastbetriebe
Betriebseigene Kontrollen § 22
Amtliche Untersuchung § 23
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 24
Aufhebung der Maßregeln § 25
Abschnitt 6
Hühnerbrütereien
Betriebseigene Kontrollen § 26
Amtliche Untersuchung § 27
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28
Aufhebung der Maßregeln § 29
Abschnitt 7
Putenbetriebe
Betriebseigene Kontrollen § 30
Amtliche Untersuchung § 31
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32
Aufhebung der Maßregeln § 33
Abschnitt 8
Weitergehende Maßnahmen
Maßnahmen bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 34
Mitteilungen der Länder § 35
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten § 36
Anlage
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- Hühnerzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art
Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder
Vermehrungszwecken gehalten werden;
- Hühneraufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig
zum Zwecke der Zucht von Hühnern für
die Konsumeierproduktion gehalten werden;
- Legehennenbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig
zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten
werden;
- Hähnchenmastbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig
zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten
werden;
- Hühnerbrüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet
werden;
5a. Putenzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten
erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken
gehalten werden;
5b. Putenmastbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten
erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung
gehalten werden;
5c. Putenbrüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken
erbrütet werden;
- Untersuchungseinrichtung:
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung,
die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten
mit Tierseuchenerregern besitzt und die
a) nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr .999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten
anderen durch Lebensmittel übertragbaren
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
benannt ist;
- Salmonellen der Kategorie 1:
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium einschließlich
monophasischer Salmonella Typhimurium mit
der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-,
jeweils ausgenommen Impfstämme;
- Salmonellen der Kategorie 2:
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella
Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- Unternehmer:
a) Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in
Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
ist und
b) Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in
Verbindung mit Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die
Feststellung ihres Auftretens
- durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30,
- durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder
- durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt ist.
§ 2
Hygiene
(1) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes,
eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes,
eines Putenzuchtbetriebes oder eines
Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich
des Betriebes und der baulichen Einrichtungen
die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
(2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner
oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden,
soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt
ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen
auf Salmonellen im Rahmen eines Systems
der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte
nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar
2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
(ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermittels
hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1
drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,
aufzubewahren.
(3) Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben,
Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden
im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. Dabei
sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen
Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen.
§ 3
Impfung
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in
dem
- weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
- weniger als 350 Junghennen oder
- weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt
unberührt.
§ 4
Mitteilungspflicht
(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der
zuständigen Behörde mitzuteilen:
- Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder
Hühnerbrütereien,
- Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben,
Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder
Putenbrütereien.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes
Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der
zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf
Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von
Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5
Untersuchungseinrichtung
Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen,
dass eine Untersuchung, die im Auftrage
- eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei
erfolgt, nach Maßgabe der Nummer
3 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März
2010 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel
zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung,
- eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des
Anhangs derVerordnung (EU) Nr. 517/2011 der
Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen
Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter
Salmonella-Serotypen bei Legehennen
der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der
Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011,
S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
- eines Hähnchenmastbetriebes erfolgt, nach Maßgabe
der Nummer 3 des Anhangs derVerordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission
vom 8. März 2012 über ein Unionsziel
zur Verringerung von Salmonella enteritidis
und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden
gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012,
S. 31) in der jeweils geltenden Fassung,
- eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes
oder einer Putenbrüterei erfolgt,
nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella
Enteritidis und Salmonella Typhimurium
bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der
jeweils geltenden Fassung
durchgeführt wird.
§ 6
Ursachenermittlung im Betrieb
Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes,
eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der
Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle der Feststellung von Salmonellen der
Kategorie 2 in
einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.
§ 7
Reinigung und Desinfektion
(1) Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes,
eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines
Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem
betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt
worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen,
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen
sein können, unverzüglich nach dem Stand
der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen
und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer
unmittelbaren Umgebung hat der Unternehmer eine Bekämpfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der
Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische
Untersuchung von Tupferproben oder
Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom
Unternehmer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, gerechnet
vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(2) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner
oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind,
Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen
sein können,
- zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
- zusammen mit dem Dung zu lagern.
Flüssige Abgänge und Dung aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind
nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder einem Behandlungsverfahren
nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu unterziehen. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermitteln
und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen
gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der
Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu
desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für
Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,
dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht.
Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen,
bevor die Hühner oder Puten sowie jeweils deren Eier aus dem betroffenen
Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt
worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futtermittel,
die außerhalb des Stalles in geschlossenen
Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert
werden, soweit
- bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel
nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54
vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission
vom 7. Juni 2022 (Abl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24) geändert worden ist, kein Befall mit Salmonellen
der Kategorie 1 festgestellt wird oder
- durch eine epidemiologische Untersuchung andere
Ursachen für die festgestellten Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel
festgestellt worden sind.
(4) Im Falle einer Feststellung von
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei, soweit
die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei oder aus dem
betroffenen Brüter entfernt worden sind, die Räume,
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brüter,
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von
Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich
nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren
oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer
einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei Hordenauskleidungen,
Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse
und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger
von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu
reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder
verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschädlich
beseitigen zu lassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem
Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.
Abschnitt 2
Hühnerzuchtbetriebe
§ 8
Betriebseigene Kontrollen,
sonstige Mitteilungspflichten
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines
Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als
Elterntiere gehalten werden sollen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken
aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen
einer Lieferung entnommen und
nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht
werden oder
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen
aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen
entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung
zerkleinert werden, von der
zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm
hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der
Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird,
- die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maßgabe
der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier
Wochen alt sind und
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere
der Herde in die erste Legephase eintreten.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
(2) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen,
dass während der Legephase Proben
nach Maßgabe
- des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,
- der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der
Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb
genommen und
- der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs
der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 untersucht
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach
Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung
nach § 9 durchgeführt wird.
(3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat
- sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung
das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen
1 und 2 unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitteilt,
- der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen
nach Nummer 1 unter Angabe
a) des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs-
und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
b) der Betriebsgröße,
c) des Monats der Probenahme,
d) der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen
Herden und
e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1
oder 2
bei positiven Befunden unverzüglich, bei
negativen Befunden spätestens 14 Tage nach
Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung
mitzuteilen,
- die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse
der Untersuchungen nach Nummer 1 drei
Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der
Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen
Behörde ferner die durchgeführten Impfungen
unter Angabe
- des Impfdatums,
- der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
- der verwendeten Impfstoffe
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.
§ 9
Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der
betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.
§ 10
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier
aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
- Hühner
a) zu diagnostischen Zwecken oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt
II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder
bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- Eier zu diagnostischen Zwecken oder
- unbebrütete Eier
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung
über tierische Nebenprodukte)
zur Beseitigung und Verwendung von Material
der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß
Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung
von Material der Kategorie 2 gemäß
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
verbracht werden.
(2) Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der
Unternehmer dieses Betriebes
- die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
- die Eier des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
zu verbringen,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder
c) unschädlich zu beseitigen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
- zu diagnostischen Zwecken oder
- unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt lI Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verbracht werden.
§ 11
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2
im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Herde entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
- alle Hühner
a) nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b geimpft,
b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung
nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
der Kategorie 2 untersucht und
- alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen
Herde entfernt
worden sind.
(3) (aufgehoben)
Abschnitt 3
Hühneraufzuchtbetriebe
§ 12
Impfungen
(1) Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die
Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella
Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen
Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.
Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben
unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den
verwendeten Impfstoff hat der Unternehmer unverzüglich
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,
gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1
- für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,
oder
- zu wissenschaftlichen Zwecken
genehmigen.
(2) Im Falle der Feststellung von Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang
hat der Unternehmer des Hühneraufzuchtbetriebes,
soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella
Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und
Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen
Herde gegen Salmonella Typhimurium
zu impfen oder impfen zu lassen.
§ 13
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines
eines
Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- im Falle von Eintagsküken
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken
aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen
einer Lieferung entnommen und
in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert
werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe
nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs
der Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 hergestellt
wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern
3.2 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird oder
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen
aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen
entnommen und in einem Laboratorium
zerkleinert werden, aus der zerkleinerten
Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird
und diese Probe nach Maßgabe der Nummer
3.1.2 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird,
- die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach Maßgabe
der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 517/2011 mindestens 14 Tage
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase
eintreten oder
b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb
untersucht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 14 durchgeführt wird.
(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen
nach Absatz 1 entsprechend.
§ 14
Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen
Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen.
§ 15
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10
entsprechend.
§ 16
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im
Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Herde entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) (aufgehoben)
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
§ 17
Einstallen von Junghennen
Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen
zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen
Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde
stammen, die
- mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie
1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht
worden ist und
- nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft
worden ist.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als
350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§18
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines
Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den
Herden seines Betriebes während der Legephase Proben
nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der
Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 entnommen und diese
Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des
Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 in einer
Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 19 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Untersuchung
nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben,
die weniger als 1 000 Legehennen
halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung
der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der
Kategorie 1 durchgeführt werden. Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Der Unternehmer eines
Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum
der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach
Absatz 1 entsprechend.
§ 19
Amtliche Untersuchung
Soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier aus einem Legehennenbetrieb als Ursache einer
Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Anhangs II
Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, eine Untersuchung der betroffenen Herde nach
Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 Buchstabe c und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 durchzuführen.
§ 20
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
- Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden
a) zu diagnostischen Zwecken,
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt lI Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel
4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
c) zur unschädlichen Beseitigung
verbracht werden. Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach
Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der
Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird,
entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der
Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
§ 21
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern
- die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
- im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen
der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft sofern,
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind
und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) (aufgehoben)
Abschnitt 5
Masthähnchenbetriebe
§ 22
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
hat der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes
sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes
Proben nach Maßgabe der Nummer 2
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012
entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe
der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in
einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung
nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche
Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach
Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen
zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz
1 entsprechend.
§ 23
Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen
Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen.
§ 24
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1
entsprechend.
§ 25
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im
Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
- alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) (aufgehoben)
Abschnitt 6
Hähnchenmastbetriebe
§ 26
Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Unternehmer einer Hühnerbrüterei hat sicherzustellen,
dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde
mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar
verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als
Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden
genommen wird und dabei gewährleistet ist,
dass eine Gesamtfläche von mindestens einem
Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der
Nummern 3.1.2, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung
auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu untersuchen.
Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
für die Untersuchung zur Verfügung
steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
- aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils
10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,
zerdrückt und gemischt oder
- repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken entnommen
werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,
3.1.1, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung
zu untersuchen.
(2) Für den Fall, dass der Unternehmer einer Hühnerbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Hühnerzuchtbetrieb bezieht
oder die erbrüteten Küken ausschließlich in
seinem Hühneraufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersuchungen
nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort
jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und
Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1
und 2 durchgeführt werden. Der Unternehmer einer Hühnerbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen
Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei
Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten für
einen Hühnerzuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines
anderen Unternehmers entsprechend, soweit in einem
betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der
Hühnerbrüterei und des Hühnerzuchtbetriebes oder der Hühnerbrüterei und
des Hühneraufzuchtbetriebes in der Hühnerbrüterei zusätzlich eine
Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt
wird.
(3) § 8 Absatz 3 (...) gilt für die Untersuchungen
nach Absatz 1 entsprechend.
§ 27
Amtliche Untersuchung
(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem
Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde
eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.
(2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der
betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.
§ 28
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der
betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern,
aus dem betroffenen Brüter
- Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
- Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
- unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden.
(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2
Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt
ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
§ 29
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
- alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei
oder dem betroffenen Brüter entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
- alle Eintagsküken
a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft
und
b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit
negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie
2 nach § 9 untersucht und
- alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen
Brüter entfernt
worden sind.
Abschnitt 7
Putenbetriebe
§ 30
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer
1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der
Unternehmer eines
- Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in
den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii
und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung
mit Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 entnommen und
transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern
3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden,
- Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den
Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der
Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen
und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern
3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1
ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung
nach § 31 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes
hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) Der Unternehmer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen,
dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde
mindestens eine Probe je Brüter nach
Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung
mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert
sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1
bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern
2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer
Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von
den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen
werden, wenn der Unternehmer einer Putenbrüterei
Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb
bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich
in seinem Putenzuchtbetrieb hält und
dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der
Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie
1 durchgeführt werden. Der Unternehmer einer Putenbrüterei
hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb
eines anderen Unternehmers entsprechend, soweit
in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem
der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes
in der Putenbrüterei zusätzlich eine
Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
durchgeführt wird.
(3) § 8 Absatz 3 (...) gilt für Untersuchungen
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 entsprechend.
§ 31
Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen
Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen
Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen.
§ 32
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei Salmonellen der
Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der
betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten
Brütern, aus dem betroffenen Brüter nicht verbracht werden. Satz 1 gilt
nicht, soweit
- Puten
a) zu diagnostischen Zwecken oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt
II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder
bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- Eier zu diagnostischen Zwecken,
- unbebrütete Eier
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung
von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel
9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
verbracht werden.
§ 33
Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im
Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn
- alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen
Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
Abschnitt 8
Weitergehende Maßnahmen
§ 34
Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb
anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum
sind verboten. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 35
Mitteilungen der Länder
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum
15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen
Nummer 4 des Anhangs
- der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
- der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
- der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
- der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
erforderlichen Angaben.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1
Satz 4, (...), § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung
mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1
Satz 4, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 30 Absatz 1
Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer
Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung
nicht, nicht vollständig oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1
oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 (...), Futtermittel oder
Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt,
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt
und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise lagert,
- entgegen § 7 Absatz 5 (...), dort genanntes Material
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht
oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1,
§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier
in der vorgeschriebenen Weise entnommen,
zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt
oder untersucht wird,
- entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3,
nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung
das Ergebnis einer dort genannten
Untersuchung rechtzeitig mitteilt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder
nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,
nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht
oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder
nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht
rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b Eier nicht oder
nicht rechtzeitig verbringt,
- entgegen § 12 Absatz 2 ein Küken oder eine
Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft
und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
- entgegen § 17 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
- entgegen § 28
Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder
- entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella
Gallinarum Pullorum impft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und
bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom
12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- als Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang
II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete
Eier nicht oder nicht unverzüglich nach
Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella
Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,
jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
wird, vernichtet oder
- als Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang
II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel
der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach
Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella
Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüglich
nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse
vernichtet.
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
- Geflügelhaltungen in Stalleinheiten oder in Ausläufen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Unternehmer eines eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System
zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1
Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten
Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermeidung
einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,
insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung
der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und
Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt
einzubeziehen. Der Unternehmer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu
reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel
zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten
und Parasiten durchzuführen.
- Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich (...) darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion
wiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko
einer Infektion mit Salmonellen.
- Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbesetzt
bleiben.
- Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert
werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für
Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
- Personen, die einen Stallbereich betreten,
müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse
reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in einen Stallbereich verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür
vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
- Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich
nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
- Der Unternehmer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in
einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
- Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Versorgung,
Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion
sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
- Stallbereiche müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen
über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude
dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,
verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert
werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens
10 Meter voneinander entfernt sind. Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein
betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen
zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Hühneraufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb
ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen,
die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung
ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- Jeder Hühnerzuchtbetrieb,
Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb,
Hähnchenmastbetrieb, Putenzuchtbetrieb,
Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrüterei
oder Putenbrüterei mit
einer Hygieneschleuse in jeder Herde ausgestattet sein. In jeder Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass
sich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln,
Einmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert
werden können. Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert
werden kann. Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken mit Frischwasserversorgung und einen
Abfluss oder eine Auffangmöglichkeit für Abwasser zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen
und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vorrichtungen
vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des
Schuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
- Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhaltung
ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.
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