Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
Vom 03. November 2004, Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 57, S. 2748 vom 9. November 2004, geändert am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499 vom 23. Dezember 2005 - Bekanntmachung der Neufassung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3538 vom 23. Dezember 2005
I. Begriffsbestimmung
§ 1
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,
Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung
von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung
des Wildbestandes gehalten werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
a) durch virologische Untersuchung nach den
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
nachgewiesen wird;
- Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das
Ergebnis der
a) virologischen oder
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest
befürchten lässt;
- Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
a) durch virologische Untersuchung nach den
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
nachgewiesen wird;
- Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,
wenn das Ergebnis der
a) virologischen oder
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit
befürchten lässt.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 2
(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
- im Falle des Zugangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen
Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des
Geflügels,
- im Falle des Abgangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers,
Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
- für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten
werden, je Werktag die Anzahl der verendeten
Tiere,
- für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten
werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der
gelegten Eier jedes Bestandes.
(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der
Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den
Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in
dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt
der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich
die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
müssen fest miteinander verbunden, chronologisch
aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach
der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in
dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen
nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen,
der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der
Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
§§ 3 und 4 (weggefallen)
§ 5
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen
geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/
EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien
für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die
Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen,
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich
ist.
§ 6
(gestrichen) III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes
hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt
entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu
wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende
Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit
vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen
hat der Besitzer Nachweise zu führen.
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche
Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich
Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prüfung
von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impfpflicht
genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(3) (weggefallen)
(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand
nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte,
Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn
sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind,
aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere,
im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
§ 8
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand
Verluste von
- mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von
bis zu 100 Tieren oder
- mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei
einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der
Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der
Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache
feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-
A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 8a
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die
gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel
tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung
oder Einwegkleidung anlegt und diese während der
Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich
nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu
desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach
Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
§ 8b
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück
Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen,
dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen
Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels
von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten
werden und dass diese Personen die Schutz- oder
Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich
ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt
und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich
unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz
gereinigt und desinfiziert werden und dass nach
jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich
der dort vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach
Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten
Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,
die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren
Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im
abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und
desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen
zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt
und desinfiziert werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
Hände vorgehalten wird.
§ 8c
(1) Wer
- mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
- Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
- bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
- bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.
2 . Besondere Schutzmaßregeln
A.
Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen
§ 9
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
amtlichen Feststellung Folgendes:
- Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem
geschlossenen Stall abzusondern;
1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über
den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl
aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;
- die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder
sonstigen Standorte haben sich diese Personen
sofort zu reinigen und zu desinfizieren;
- Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch
aus dem Gehöft entfernt werden;
- verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer
so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen
geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm
in Berührung kommen können;
- Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren,
Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände,
die mit Geflügel in Berührung gekommen sind,
dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungsbetrieb
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass
die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/
EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen
§ 10
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflügelpest
oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.
§ 11
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels –
Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
- Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem
geschlossenen Stall abzusondern.
- Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur
sofortigen Tötung zulässig.
- Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse
und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge
und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung
nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt
werden.
- Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
darf nur verwertet werden, wenn es unter behördlicher
Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterverbreitung
der Seuche durch sie nicht zu befürchten
ist.
- Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie verendetes
Geflügel hat der Besitzer nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen
benötigt wird.
- Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
anbringen und sie nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
tränken und stets feucht halten.
- Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel
befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben
sich diese Personen nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
- Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher
ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe
anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 12
In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht
des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt
ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht.
§ 13 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die
zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung
des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung
der Eier an.
(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des
Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier
anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die
Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft
gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach
Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass
- die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel
aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen
nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht
werden und
- Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden.
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten
eines von der Seuche befallenen Betriebes
von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die
betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur,
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert
sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers
von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.
§ 14
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
werden können. In unmittelbarem Anschluss an die
Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das
Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht worden
ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der
Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 15
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die
zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen
Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei
berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen
zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“
oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar
anzubringen,
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks
in geschlossenen Ställen abzusondern,
3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht
verbracht werden,
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und
darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt
werden,
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen
betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
werden,
6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht
werden.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel
im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen
des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
- von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer
von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen
Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch
nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete
Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/
EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und
für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268
S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet
wird,
- von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen
Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle- Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten
wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17
behördlich beobachtet wird,
- von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn
die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen
desinfiziert werden.
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies
unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu
lassen.
(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 16
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels
und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk
und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets
kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks
mindestens zehn Kilometer beträgt.
(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
Beobachtungsgebiets
- hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen
zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit derdeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –
Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit –
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,
- dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet
verbracht werden,
- . dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht
werden.
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet
verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von
Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb
des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete
Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/
EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet
wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von
Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen,
wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen
vor dem Verbringen desinfiziert werden.
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 16a
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige
Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen,
Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorherige
Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen
abhängig machen.
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 17
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen
an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
- aus denen die Seuche eingeschleppt oder
- in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
zuständige Behörde kann virologische und serologische
Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder
sonstigen Standorte anordnen.
(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder
sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung
unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben
Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für
die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
- für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen
Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den
beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein
seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb
oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
werden kann,
- für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung,
- für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr
bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die
Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen
desinfiziert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 17a
Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen
Standort durch virologische Untersuchung Influenza-AVirus
mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in
sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt,
so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen, dass
1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall
abzusondern hat,
1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem
geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu
töten und unschädlich zu beseitigen ist,
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten
und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden dürfen und sich die genannten Personen
nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte
sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,
3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen
Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem
sonstigen Standort entfernt werden darf,
4. das Geflügel getötet wird,
5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so
aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen
geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm
in Berührung kommen können, und – einschließlich
der Eier – unschädlich beseitigen lässt.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle
eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1
- einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein
Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen,
- die in
a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1
sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und
Abs. 4,
c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2
vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen
und
- Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3
genehmigen,
wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falleder Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten
im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
D. Desinfektion
§ 18
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, einschließlich der Fahrzeuge,
die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind,
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) (weggefallen)
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.
Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen
zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder
sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
3 . Schutzmaßregeln auf Geflügel - ausstellungen und auf dem Transport
§ 19
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen
und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige
Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.
4 . Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 20
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln
auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-
Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder
sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt
als erloschen, wenn
-
a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder
getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden
ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen
Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der
Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels
der betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren
Erkrankungen festgestellt worden sind,
- die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes durchgeführt und von
ihm abgenommen worden ist und
- im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion
mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige
Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich
beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des
Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische
Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang
III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden
Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit nicht bestätigt werden konnte.
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel
§ 21
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich
nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so
gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend.
Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch
den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der
Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes
Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken
oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 22
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8
Abs. 2, § 8c Abs. 1 satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2
Buchstabe b
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3
Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung
oder das Ergebnis einer Untersuchung
nicht, nicht vollständig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung
durchführt,
- entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel
oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner
nicht impfen lässt,
- entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17
Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden
Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt
oder einstellt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder
nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung
anlegt und trägt,
- entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigt,
- entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und
Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
- entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe
oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung
betreten werden oder dass dort genannte Personen
diese Kleidung nach Verlassen des Stalles
oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
- entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung
gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt
wird,
- einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung
der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort
betritt,
- einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11
Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder
Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21
Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3
Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem
Gehöft entfernt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,
Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegenstände
entfernt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
verwertet,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung
durchführt oder mit Geflügel handelt,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Vl. Schlussvorschriften
§ 23
Die Neufassung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3538 vom 23. Dezember 2005 gilt ab dem 24.12.2005 |