Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlUStatV
(Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung)
Bekanntmachung der Neufassung
vom 18. Juli 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, S.1848 vom 29. Juli 2016, geändert am 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S. 1480, Art. 4 vom 29. Juni 2020 (Die Änderungen sind blau markiert und am 31. Juni 2020 in Kraft getreten.)
§ 1
Erhebungsmerkmale,
Berichtszeitraum, Periodizität
Die nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
zu führende Statistik erfasst
- die Ergebnisse der auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten amtlichen Kontrollen nach
a) Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) und auch in Verbindung mit Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),
b) Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 12
bis 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
c) Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
- die auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten
a) Maßnahmen nach Artikel 39 bis 43, 45 und 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
b) Anordnungen nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625,
- die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen
Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die
Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz
2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung
nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.
- (aufgehoben)
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils
für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre
durchgeführt.
§ 2
Übermittlung
der Erhebungskataloge
Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung
der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen
und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei
Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1
Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden
Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.
Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008
in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch
zur Verfügung gestellt.
§ 3
Auskunftspflichtige,
ergänzende Angaben, Form der
Übermittlung an das Statistische Bundesamt
(1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen
und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln
dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung
sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit
einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer
und Adresse für elektronische Post
die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume
nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren
jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht
die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn
Jahre nach Abschluss der Erhebung.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die
Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das
Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die
technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren
festlegen.
§ 4
Aufbereitung der Ergebnisse
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse
der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf
und veröffentlicht sie.
(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden
vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
- dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet
und
- den zuständigen obersten Landesbehörden und den
für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und
Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm
nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut
für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen
im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), zuletzt geändert
durch § 3 Abs. 30 des Gesetzes vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 2006
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
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