Fleischgesetz
Vom 9. April 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, S. 714, vom 17. April 2008 berichtigt am 09.06.2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, S. 1025 vom 19.06.2008, geändert am 09.12.2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1941, Art. 23 vom 14. Dezember 2010, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (115) vom 14. August 2013, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.400 vom 7. September 2015, geändert am 18. Juli 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35,S. 1666, Art. 4, (88) vom 22. Juli 2016, geändert am 18. Januar 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, S. 31, Art. 1 vom 24. Januar 2019 (Die Änderung ist blau markiert.) und zuletzt geändert am 20. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, S. 1626, Art. 102 vom 25. November 2019 (Die Änderungen sind grün markiert und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.)
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder,
Schweine und Schafe;
- Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper
von Schlachttieren;
- Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere
gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung schlachtet oder
schlachten lässt;
- Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der
Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in
gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das
die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens,
der die Klassifizierung durchführt.
§ 2
Klassifizierung
(1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts
eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben
oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur
von
- der zuständigen Behörde oder
- einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen
durch nach § 4 zugelassene
und von ihm beschäftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.
(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.
§ 3
Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen
(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens
bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
-
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,
- die Gewähr für die notwendige
a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten
Vermarktungskette für Fleisch,
b) Zuverlässigkeit und
c) Sachkunde bietet,
- eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift
im Inland hat und
- eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende
Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.
*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
(2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird
auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
- eingestellt hat.
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid
der zuständigen Behörde festgestellt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die näheren Anforderungen an
die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens
festzulegen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden,
dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen,
auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet
eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung
erforderlich ist.
§ 4
Befähigung und
Zulassung von Klassifizierern
(1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart
nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen
Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag
erteilt, wenn die antragstellende Person
- sachkundig ist,
- für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in
einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen
und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit
als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist
und
- über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der
gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde
und einen mit einem Lichtbild versehenen
Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit
erhält der Klassifizierer einen auf seine Person
bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis
und den personenbezogenen Stempel
während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich
zu führen.
(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung
(Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung
besteht aus einem praktischen und einem
theoretischen Teil; sie umfasst
- die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme
und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken
für die jeweilige Tierart,
- die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige
Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und
- die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen
Rechtsvorschriften.
(3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung
nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem
Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs
wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung
zuständigen Behörde oder von einer von
der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung
durchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt
für jede Tierart mindestens fünf Tage.
(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre
an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich
anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich
zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer
Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines
Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem
Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung
unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fortbildungskurses
beträgt für jede Tierart mindestens
einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Anforderungen an die Zulassung von
Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere
- an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3,
- das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Absatz
2,
- den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und
- den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung
nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen
der Fortbildungsprüfung
einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In
der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere
bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung
für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern
jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen
erfolgen.
(6) Eine Person, die über eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene
Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung
als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme
an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung
zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der
Sachkunde gegeben ist. Liegt eine gleichwertige Sachkunde
nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung
nach Absatz 2 erstreckt. Die näheren Einzelheiten für
die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens
können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt
werden.
(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung derVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.
§ 5
Erlöschen der
Zulassung eines Klassifizierers,
Rückgabe übergebener Gegenstände
(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn
der Klassifizierer seine Tätigkeit
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Zulassung aufgenommen oder
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre
nicht mehr ausgeübt
hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid
der zuständigen Behörde festgestellt.
(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner
Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen
seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen
Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis
und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
§ 6
Widerruf und
Rücknahme der Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
- das Klassifizierungsunternehmen
a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.
(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das
Klassifizierungsunternehmen
- die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder
- die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.
(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen,
wenn er
- nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
oder Unabhängigkeit verfügt oder
- ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich
an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4
teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für
- die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens
nach § 3 Abs. 1,
- die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
nach § 3 Abs. 2,
- das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines
Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie
- den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines
Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1
und 3
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Bundesanstalt).
(3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer
nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen
nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder
Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über
keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige
Anschrift hat. Ändert sich während des Verfahrens
die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift,
so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren
fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige
Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der
Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
oder eines Klassifizierers von Bedeutung
sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung
zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen
der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich
mit.
§ 8
Mitteilungspflichten
(1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,
zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der
Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Überwachung
der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen
Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen
und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer
sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer
mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen,
seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies
zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
- spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen
Ende seiner Tätigkeit oder
- im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
unverzüglich nach dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.
(3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt
er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich
mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet,
wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.
§ 9
Preis- und Gewichtsfeststellung,
Kennzeichnung von Schlachtkörpern
(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen
Behörden
- die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt
und
- die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen
veröffentlicht
werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über
- die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper
und
- die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer
Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
zu erlassen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1
können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren
der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe
festgelegt werden, insbesondere
- dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben
der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten
haben über
a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und
die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art
und Kategorie,
b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht
der einzelnen Schlachtkörper sowie
c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis
unter Berücksichtigung dieser Merkmale
berechnet wird,
- dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben,
deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen
umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine
Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen
sind oder von ihr befreit werden können,
- dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer
1 von der zuständigen Behörde festgestellt
und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
werden,
- dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten
Einrichtungen festgestellt werden darf sowie
- Vorgaben zur
a) Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden
Preise und zu den Meldungen, insbesondere
zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie
den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten
sind,
b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,
c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der
Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den
nach Landesrecht zuständigen Behörden an das
Bundesministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.
§ 10
Auskunftspflichten
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,
dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der
innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des
gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder
elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das
Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des
Schlachttieres zu geben. Die Verpflichtung nach Satz 1
erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil.
(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
- den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung
der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen und
- den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der
von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die
Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten
Preis zu geben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Anforderungen an die Informationen nach
Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer
Erteilung zu regeln.
§ 11
Befugnisse
der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere
kann sie
- anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen
oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängigkeit
nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb
oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder
bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von
Schlachttieren tätig werden darf und
- einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde,
Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere
Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt
sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Beschäftigte
des Bundesministeriums, der Bundesanstalt
oder der Länder und Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur
Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlich ist,
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke
sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel betreten,
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben entnehmen,
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen
einsehen, prüfen und hieraus Abschriften,
Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen
und
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft
und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,
- das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach
Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen
nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach
Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen
nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbesondere
auf Verlangen die Räume zu bezeichnen
und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche
Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge,
Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf
eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben
zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 12
Registerführung, Datenübermittlung
(1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union über die Preismeldungen
für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die
zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln
- an das Bundesministerium,
- an die Bundesanstalt,
- an die zuständigen Behörden anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.
(2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3
Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In
dem Register werden nur die Namen und Anschriften
der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten
Klassifizierer, das Datum der Zulassung
des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer
sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige
Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der
Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus
dem Register zu erteilen.
(3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register
aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Register
werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer,
das Datum der Zulassung und der letzten
bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und
Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem
der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zuständige
Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem
Register
- der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen
von Klassifizierungsunternehmen und
- den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck
der Überwachung der Klassifizierung.
(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
- Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
- Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,
- die Art der zu übermittelnden Daten,
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens
oder eines Klassifizierers oder
dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen
sind die dieses Klassifizierungsunternehmen
oder diesen Klassifizierer betreffenden
Daten noch für die Dauer von drei Jahren
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe,
das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder
die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften,
die eine längere Aufbewahrung vorschreiben,
bleiben unberührt.
§ 13
Rechtsverordnungen
in bestimmten Fällen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4,
§ 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist
und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem
Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die Landesregierungen
übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 14
(aufgehoben)
§ 15
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen
der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium.
Es kann die damit verbundenen Aufgaben
auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
§ 16
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt,
- entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme
nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 17
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig
ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3
bis zum 1. November 2009 befreit.
(2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte
Sachverständige bis zum 1. November 2010 selbständig
oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkörper
klassifizieren. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffentlich
bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch erlischt
mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen
Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November
2010.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und
Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer
stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Abs. 3 befreit.
(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und
Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach
dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung
ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbesondere
Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise
und Sachverständigenstempel, zurückzugeben.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des
Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt
geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind.
§ 19
Aufhebung des
Vieh- und Fleischgesetzes
Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt
geändert durch Art. 200 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
§ 20
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt
geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
- In § 61 werden die Wörter „auf Grund der“ durch die
Wörter „auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2
des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder der“ ersetzt.
- In § 93 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „die für die
nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum
Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden“
durch die Wörter „die für die Preismeldung für
Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der
Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und
Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden“ ersetzt.
(2) In § 16 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, wird die Angabe „ , des Vieh- und
Fleischgesetzes“ gestrichen.
§ 21
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November
2008 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
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