Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz
(Fleischgesetz-Gebührenverordnung)
vom 01. Oktober 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, S.3534 vom 13. Oktober 2009, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (116) vom 14. August 2013
- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (89) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber
den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz
1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen und die Gebührensätze ergeben
sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 2
Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben
werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die
Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenrahmen
Euro |
1. |
Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens
– Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich
– je angefangenem Prüfungstag |
150 – 300
250 – 500 |
2. |
Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens |
200 – 500 |
3. |
Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen |
bis zu 40 |
4. |
Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
|
50 – 200 |
5. |
Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens |
150 |
|