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- Aufgehoben -
durch Artikel 7, Nr. 7 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618, vom 6. September 2005

- Weitere Anwendung von Vorschriften -
nach Artikel 2, §1 (1), Nr. 4 des
Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
vom 1. September 2005

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618, vom 6. September 2005

Artikel 2 (Auszug)
§1 Absatz (1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
(...)
4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18, 20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
(...)
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fleischhygienegesetz - FlHG

Vom 30. Juni 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, S. 1242 vom 14. Juli 2003, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, S. 1585 vom 08. August 2003, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, S. 88 vom 28. Januar 2004, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, S. 934 vom 13. Mai 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2688 vom 9. November 2004, berichtigt durch durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, S. 3657 vom 27. Dezember 2004

§1 Untersuchungspflicht

(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.
Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.

(2) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist.

§ 2 Rückstandsuntersuchungen

Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können
1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb,
2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere
einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.

§ 3 Hausschlachtungen

Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttieruntersuchung erteilen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Haarwild: Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden und nicht ständig im Wasser leben.

2. Erlegen: Töten von Haarwild durch Abschuss nach jagdrechtlichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes Wild und Fallwild.

3. Schlachten: Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blutentzug.
3a. Notschlachtung: Schlachten eines in § 1 genannten Tieres, das infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss.
3b. Krankheitserreger: Zoonosen- und Tierseuchenerreger.

4. Fleisch: Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen.

5. (weggefallen)

6. (weggefallen)

7. Mitgliedstaat: Ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört.

8. Drittland: Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Gemeinschaft oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island, nicht angehört.

9. (weggefallen)

10. Einfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr.

11. Durchfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 10 einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.

12. Ausfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Drittländer.

13. Beseitigung: Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

14. Kommission: Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

15. Amtlicher Tierarzt: Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder eine dieser beiden Aufgaben übertragen worden ist.

16. Erzeugerbetrieb: Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben werden.

17. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können.

(2) Dem Gesetz unterliegen nicht
1. (weggefallen)
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone und Zellproteine.

§ 5 Hygienische Anforderungen

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf,
2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
3. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Fleisch davon abhängig zu machen, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde festgelegt werden können,

4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen, einschließlich der Untersuchungen auf Rückstände, die näheren Voraussetzungen für die Erlaubnis der Schlachtung nach § 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und die näheren Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 11, die amtliche Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses der Beurteilung und die Kennzeichnung von Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, einschließlich der Anordnung der Beseitigung, das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch zu regeln,
5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst verbracht werden darf,
6. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Fleisch in das Inland oder die Durchfuhr Verbote oder Beschränkungen festzulegen,
7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abgesehen werden kann.

§ 6 Zulassung von Betrieben

(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für
1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen,
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe,
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erforderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen,
2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind,
3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und
4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
3. zu regeln, dass Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
5. zu regeln, dass und inwieweit
a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder
b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als auf
Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung
gilt.

§ 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen

(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen
Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn
1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder deren Fleisch
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
nachgewiesen oder
2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
oder
2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Menschen gehalten werden.

(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tragen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch,
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder andere Maßnahmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzungen hierfür, und
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind,
zu regeln.

§ 8 Kennzeichnung von Schlachttieren

(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrauchers erfordern, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlassen.

(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.

§ 9 Schlachterlaubnis

(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.

(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekennzeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlauben.

(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.

(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schlachttieruntersuchung geschlachtet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind.

(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.

§ 10 Taugliches Fleisch

Ergibt die Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung geschehen.

§ 11 Untaugliches Fleisch

Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 12 Brauchbar gemachtes Fleisch

(1) Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluss der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfahren zu erlassen, nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen brauchbar gemacht werden darf.

§ 13 Schutz vor Krankheitserregern

(1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren physiologischen oder funktionellen Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Notschlachtungen.

(2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet werden, die über verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließbare Isolierschlachträume verfügen.

(3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die hygienischen Anforderungen an die besonderen Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen,
2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für das Vorkommen und zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen,
3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehenen Regelungen entsprechen,
4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.

§ 14 (weggefallen)
§ 15 Allgemeines Verbot

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.

§ 16 Einfuhr

(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es
1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,
2. aus einem Betrieb stammt, der
a) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union,
b) von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger
bekannt gegeben worden ist,
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, deren jeweils gültiges Muster vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, begleitet ist und
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird.
Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Bekanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.

(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.

§ 17 Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten

Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen in Satz 1 bezeichnete Vorschriften können Sendungen von Fleisch auch während der Beförderung untersucht werden.

§ 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn
1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelten hygienischen Anforderungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung oder Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist und
2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.

§ 19 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt oder durchgeführt werden darf,
3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Fleischsendungen sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung, einschließlich der amtlichen Untersuchung auf Rückstände, bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung,
4. die Verpflichtung zur Vorlage
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
b) von amtlichen Bescheinigungen oder vergleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheinigung über Art und Umfang der in Nummer 3 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis,
6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsendungen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung oder Beseitigung,
8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern,
9. die Anforderungen an die Beförderung von Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsendung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontrollstelle,
11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung von Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) bestimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben dürfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch Nachweise führen und, auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen,
12. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
a) die Einfuhr von Fleisch,
b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersagt oder beschränkt werden kann,
13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch, wenn es
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird,
b) ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,
14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem Haarwild, das in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen werden.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 20 Nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch

Fleisch, das nicht zum Genuss für Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird.

§ 21 Ausfuhr von Fleisch

(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige
Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.

§ 22 (aufgehoben)
§ 22a Zuständigkeit für die Überwachung

(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,

  1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach "§ 1 Abs. 3 Satz 2" wird "zu § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes" und
  2. die Kennzeichnung

übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und
  2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sind von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.

(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
1. die für den Vollzug des Gesetzes und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Fleischhygienerechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.

§ 22b Durchführung der Überwachung

(1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen nach § 2 , der Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, der Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume sowie Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu besichtigen,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
3. Proben zu entnehmen;
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

§ 22c Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Die Inhaber der in den §§ 2 und 22b Abs. 1 genannten Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in § 22b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.

§ 22d Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) Betriebe über das Gewinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch Buch zu führen, die dazugehörenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Fleisch,
b) Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
c) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergreifen sind, durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen und Maßnahmen, die Auswertung der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,
d) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von diesen Betrieben beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen im Rahmen betriebseigener
Kontrollen nach Buchstabe c bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des
ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,
2. die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen zu regeln,
3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum eingehenden Fleischsendungen zu erlassen,
4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden.

§ 22e Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres
Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder von Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass das Fleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden.

§ 22f Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygienerechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

(4) Informationen, die den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mitzuteilen.

§ 22g Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 22h Schiedsverfahren

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 23 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzeserforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.

§ 24 Gebühren

(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.

§ 25 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1 Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.

(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.

§ 26 (weggefallen)
§ 27 Statistik

(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium oder das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzusehen.

(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden.

§ 28 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttieruntersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersuchung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt, zum Genuss für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen zum Genuss für Menschen gewinnt,
3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebenen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaugliches oder nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt,
6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch einführt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 28a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttieruntersuchung nicht wiederholen lässt,
3 . entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere schlachtet,
4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst verbringt,
4a. entgegen § 21 Abs. 2 Tiere ausführt,
5. (gestrichen)
6. einer nach § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 29 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,
1a. (gestrichen)
2. (gestrichen)
3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder
2. entgegen § 22c eine Maßnahme nicht duldet, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person nicht unterstützt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in § 28a Nr. 1 bis 4 genannten Gebot oder Verbot oder
2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen,
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in
a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder
b) § 29 Abs. 3
genannten Gebot oder Verbot oder
2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 29d Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet werden können.

§ 30 Einziehung

Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach den §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrigkeitnach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen werden.

§ 31 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzesfinden im Bereich dieses Gesetzes entsprechendeAnwendung.

§ 32 Übergangsvorschrift

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117),
2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Verordnungvom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140), aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlichsind.

(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 geltendenFassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahmeoder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungendes § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen.

(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind
1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Verbindungmit § 18a Abs. 2 Nr. 9l, der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlichder Anforderungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und
2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrierungvon Betrieben
weiter anzuwenden.

(4) Bis zum 1. Juli 2005
1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolierschlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung registriert sind, unter Einhaltung der Anforderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung aus besonderem Anlass im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit §13
Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 geltenden Fassung geschlachtet,
2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1 geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben und unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht
werden.