- Aufgehoben -
durch Artikel 7, Nr. 7 des
Gesetzes
zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618, vom 6. September 2005
- Weitere Anwendung von Vorschriften -
nach Artikel 2, §1 (1), Nr. 4 des
Gesetzes über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618, vom 6. September 2005
Artikel 2 (Auszug)
§1 Absatz (1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue
Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit
dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken
in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
(...)
4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18,
20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3
Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4,
die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleischhygienegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November
2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
(...)
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
Fleischhygienegesetz
- FlHG
Vom 30. Juni
2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, S. 1242 vom
14. Juli 2003, durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, S. 1585 vom 08. August 2003, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4,
S. 88 vom 28. Januar 2004, durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, S. 934 vom 13. Mai 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2688 vom 9. November 2004, berichtigt durch durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, S. 3657 vom 27. Dezember 2004
§1 Untersuchungspflicht
(1) Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen,
die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch
zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung
einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-und Fleischuntersuchung);
dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch
Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des
Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen,
die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn
keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich
zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar
an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben
wird oder
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen
Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe
an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung
im eigenen Haushalt geliefert wird.
Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen
Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für
Menschen nicht gewonnen werden.
(2)
Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet
werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen
zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen
nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse
und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein
können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden
soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei
Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer
zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde
unterzogen worden ist.
§ 2 Rückstandsuntersuchungen
Zur Sicherung
der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1
Nr. 17 genannten Stoffe können
1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeugerbetrieben
und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb,
2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen
Behörden Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser
für in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere
einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.
§ 3 Hausschlachtungen
Die zuständige
Behörde kann bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten,
wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers
verwendet werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung von der
Schlachttieruntersuchung erteilen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1. Haarwild:
Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden und
nicht ständig im Wasser leben.
2. Erlegen: Töten von
Haarwild durch Abschuss nach jagdrechtlichen Vorschriften; als erlegtes
Haarwild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes
Wild und Fallwild.
3. Schlachten: Tötung
eines in § 1 genannten Tieres durch Blutentzug.
3a. Notschlachtung: Schlachten eines in § 1 genannten Tieres, das
infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss.
3b. Krankheitserreger: Zoonosen- und Tierseuchenerreger.
4. Fleisch: Alle
Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen
geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder
Fleischzubereitungen.
5. (weggefallen)
6.
(weggefallen)
7. Mitgliedstaat: Ein
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört.
8. Drittland:
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Gemeinschaft oder
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme
von Island, nicht angehört.
9. (weggefallen)
10. Einfuhr: Das Verbringen
von Fleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der
Überführung in den freien Verkehr.
11. Durchfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland,
ohne es im Sinne der Nummer 10 einzuführen, mit anschließender
Wiederausfuhr.
12. Ausfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Drittländer.
13. Beseitigung:
Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten
oder Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren, deren Teilen
sowie von Fleisch nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
14. Kommission: Die
Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
15. Amtlicher
Tierarzt: Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung
der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder eine
dieser beiden Aufgaben übertragen worden ist.
16. Erzeugerbetrieb:
Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben werden.
17. Rückstände:
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren
Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel
übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können.
(2) Dem Gesetz unterliegen
nicht
1. (weggefallen)
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte Erzeugnisse,
soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone und Zellproteine.
§ 5 Hygienische Anforderungen
Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. die hygienischen
Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen,
zubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden
darf,
2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die
oder infolge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material
verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu
regeln,
3. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen
von Fleisch davon abhängig zu machen, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie Inhalt,
Form und Ausstellung dieser Urkunde zu regeln; dabei kann vorgesehen werden,
dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde festgelegt werden können,
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen, einschließlich
der Untersuchungen auf Rückstände, die näheren Voraussetzungen
für die Erlaubnis der Schlachtung nach § 9 Abs. 1, die
näheren Anforderungen an die Beurteilung nach den §§
10 und 12 und die näheren Voraussetzungen für die Beschlagnahme
nach § 11, die amtliche Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses
der Beurteilung und die Kennzeichnung von Fleisch nach Inhalt, Art
und Weise, die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch
nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, einschließlich
der Anordnung der Beseitigung, das Verfahren für die Überwachung
der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen und der Vorschriften
für die Beförderung von Fleisch zu regeln,
5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch, das für Ausstellungen
oder ähnliche Veranstaltungen sowie für Versuchszwecke bestimmt
ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst
verbracht werden darf,
6. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen,
die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Fleisch in das Inland
oder die Durchfuhr Verbote oder Beschränkungen festzulegen,
7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Untersuchung
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abgesehen werden kann.
§ 6 Zulassung von Betrieben
(1) Betriebe, die
Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder
einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der
zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 1.
Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern
hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 2. Wochenmärkte,
Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe, 3.
Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
(2) Die zuständige
Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten,
das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
Verbringen von zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erforderlichen
hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung
erfüllen,
2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der
Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits-
und Personalhygiene einzuhalten sind,
3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen
und
4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte
verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich
der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung
eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.
(3) Die zuständige
Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn 1. die
Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.
(4) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist,
1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach
Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach
Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe
von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen
der Registrierung zu bestimmen,
3. zu regeln, dass Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz
1 genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe,
die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde
registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung
zu bestimmen,
4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich
des Ruhens der Zulassung zu regeln,
5. zu regeln, dass und inwieweit
a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit §
33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder
b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
vorgeschriebene Registrierung auch als auf
Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung
gilt.
§
7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder
Transportunternehmen
(1) Die zuständige
Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen
oder Transportunternehmen
Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von
Rückständen anzustellen, wenn
1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus diesem Betrieb
oder Unternehmen oder deren Fleisch
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten
ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für
Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen
ist,
nachgewiesen oder
2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus diesem
Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen
für Rückstände überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.
(2) Die zuständige
Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen
Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb
nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen
Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen
nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb
durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde
hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens
oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei
dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen
wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände
in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)
bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
oder
2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen
einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung,
sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift
verwiesen wird,
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier,
aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige
Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die
Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbehaltlich des Satzes
4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen
Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die
Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb
nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur
unter der Voraussetzung genehmigen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rückstände
ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen
Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr
vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
(4) Die zuständige
Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine
Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz
1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei
denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes
3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes
oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Die Auswahl der Tiere nach Satz 1 hat nach international anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht
für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung der Gewinnung
von Fleisch zum Genuss für Menschen gehalten werden.
(5) Die zuständige
Behörde hat die Tötung aller Tiere nach § 1 Abs.
1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens,
bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes
3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren Beseitigung
anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte
der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich
für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor,
das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen
im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr.
L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung
nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz
3 Satz 1 nachgewiesen wurden.
(6) Derjenige,
bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt
worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung der
Tiere zu tragen.
(7) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist,
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein
von Rückständen bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1
oder in von diesen gewonnenem Fleisch,
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen
der Abgabe oder der Beförderung von Tieren nach § 1 Abs.
1 Satz 1 oder andere Maßnahmen, die verhindern, dass in den
Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen gewonnenes
Fleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich
der Voraussetzungen hierfür, und
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind,
zu regeln.
§ 8 Kennzeichnung von Schlachttieren
(1) Schlachttiere
dürfen zum Zwecke der Schlachtung nur abgegeben, erworben, befördert oder
aufbewahrt werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der
Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft zum
Schutz des Verbrauchers erfordern, Vorschriften über Inhalt, Form
und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlassen.
(3) § 7 und Absatz 1
finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt
sind.
§ 9 Schlachterlaubnis
(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung
keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersucher
die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen
Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.
(1a) Der Untersucher
darf die Schlachtung von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1
gekennzeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlauben.
(2) Die Schlachtung
darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der
angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(3) Die Schlachttieruntersuchung
ist am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb
durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen,
wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schlachttieruntersuchung
geschlachtet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttieruntersuchung
bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung
durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb
von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden
sind.
(4) Bei Haarwild in
Gehegen wird die Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen
Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen
Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von den Absätzen 1
und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des
Schlachtens keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.
§ 10 Taugliches Fleisch
Ergibt die
Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist
das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf
im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung
geschehen.
§ 11 Untaugliches Fleisch
Ergibt die
Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss für Menschen untauglich ist, ist
das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den
Verkehr gebracht werden.
§ 12 Brauchbar gemachtes Fleisch
(1) Ergibt die
Untersuchung, dass ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so kann das
Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend
von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem
Fall ist es bis zum Abschluss der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen.
Dieses Fleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfahren zu erlassen,
nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen
brauchbar gemacht werden darf.
§
13 Schutz vor Krankheitserregern
(1) Tiere nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren physiologischen oder funktionellen
Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt
nicht für Notschlachtungen.
(2) Tiere nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheitserreger ausscheiden oder im
Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur
in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet werden, die über
verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser
Tiere sowie über verschließbare Isolierschlachträume
verfügen.
(3) Soweit
die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung
stehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen
von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbreitung
von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen.
(4) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die hygienischen Anforderungen an die besonderen Schlachtbetriebe,
die erforderlich sind, um der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserregern
vorzubeugen,
2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für das
Vorkommen und zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern
bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch
auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen,
3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes
2, die den in § 5 vorgesehenen Regelungen entsprechen,
4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung
von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus
Notschlachtungen.
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Allgemeines Verbot
Es ist verboten, Fleisch
von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren
(Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.
§
16 Einfuhr
(1) Fleisch
darf nur eingeführt werden, wenn es
1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,
2. aus einem Betrieb stammt, der
a) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Union,
b) von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
im Bundesanzeiger oder
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs.
1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger
bekannt gegeben worden ist,
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, deren jeweils gültiges
Muster vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird,
begleitet ist und
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird.
Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Bekanntgabe nach Satz
1 Nr. 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Bundesamt übertragen.
(2) Bekanntmachungen
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr.
3 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht
werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung
und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger
hinzuweisen.
*) Amtlicher
Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
(3) Die Grenzkontrollstellen
sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den
zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von
einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§ 17 Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen
Mitgliedstaaten
Sendungen von Fleisch
aus anderen Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichprobenweise
darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden
begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes, den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen. Bei
Verdacht des Verstoßes gegen in Satz 1 bezeichnete Vorschriften
können Sendungen von Fleisch auch während der Beförderung untersucht
werden.
§ 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Fleisch, das
ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden
ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn
1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes geregelten hygienischen Anforderungen an das Lagern
und Befördern eingehalten worden sind und es über die
Lagerung oder Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist
und
2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.
§ 19 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
oder in den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe
von Betrieben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt oder
durchgeführt werden darf,
3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Fleischsendungen
sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
und der Warenuntersuchung, einschließlich der amtlichen Untersuchung
auf Rückstände, bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich
der Beurteilung und Kennzeichnung,
4. die Verpflichtung zur Vorlage
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer
Urkunden zur Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
b) von amtlichen Bescheinigungen oder vergleichbaren Urkunden bei
der Durchfuhr,
5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheinigung über
Art und Umfang der in Nummer 3 bezeichneten, bei der Einfuhr oder
Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und
deren Ergebnis,
6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsendungen oder deren
Überwachung durch die zuständige Behörde bei der
Einfuhr oder Durchfuhr,
7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr
oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Fleisch diesem
Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung
oder Beseitigung,
8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei der Einfuhr oder
Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht
und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt
werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung,
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung
und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern,
9. die Anforderungen an die Beförderung von Fleischsendungen
bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsendung, auch innerhalb
bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontrollstelle,
11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über Anforderungen
an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung
von Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der
Küstenzone (Schiffsausrüstung) bestimmt ist und über
Anforderungen an Betriebe, die Fleisch zur Schiffsausrüstung
behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck
der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre
Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen
Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben
dürfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, über
die Ein- und Auslagerung von Fleisch Nachweise führen und,
auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen,
12. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
a) die Einfuhr von Fleisch,
b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
untersagt oder beschränkt werden kann,
13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige
Verbringen von Fleisch, wenn es
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person
mitgeführt wird,
b) ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen
oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder
Versuchszwecke bestimmt ist,
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung
mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,
14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr oder das sonstige
Verbringen von erlegtem Haarwild, das in geringen Mengen im Reisegepäck
mitgeführt wird.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach
den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch für die in § 1 Abs.
1 Satz 1 genannten Tiere erlassen werden.
(2) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet
werden, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer
Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung
unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten
Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 20 Nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes
Fleisch
Fleisch, das nicht
zum Genuss für Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden
sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht
wird.
§ 21 Ausfuhr von Fleisch
(1) Die zuständige
Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Fleisch gewinnen,
zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer
für die Ausfuhr von Fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland
die Einfuhr von Fleisch von einer Zulassung abhängig macht.
Die zuständige
Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er
die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an
die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung
der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert,
die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung
der Schlachttiere und des Fleisches oder die regelmäßige
amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt
erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn
der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes
nicht erfüllt.
(2) Es ist
verboten, Tiere, bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs.
3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.
(3) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das
Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere
Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder
die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu
beschränken.
§ 22 (aufgehoben)
§ 22a Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Durchführung
der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung der Einhaltung
der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor
und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen
aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die Überwachung der
Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und
der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie
die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde
und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich
ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen
Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes
eingesetzt werden. Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen,
die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,
- die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach "§ 1 Abs. 3 Satz 2" wird "zu § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes" und
- die Kennzeichnung
übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und
- er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist.
(2) Die Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 1 sind von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen.
(3) Im Bereich
der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz
1 sind
von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.
(4) Die für die
Durchführung dieses Gesetzes und der Amtshandlungen nach unmittelbar
geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben
sich
1. die für den Vollzug des Gesetzes und der Amtshandlungen nach
unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften des Fleischhygienerechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig
zu unterstützen.
§ 22b Durchführung der Überwachung
(1) Die amtlichen Tierärzte
und die Fleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten
der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit,
soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen
nach § 2 , der Überwachung der Einhaltung der für die
Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung,
der Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen
Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die
Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung von Amtshandlungen
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 Abs. 1 Satz
1 genannten Tiere befinden oder in denen Fleisch gewonnen, zubereitet,
behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume
sowie Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu besichtigen,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen
und
3. Proben zu entnehmen;
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure
geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen
dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen
werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die Sachverständigen
der Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen
Tierarztes.
(2) Der zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Für Proben, die
im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine
Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn
anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 22c Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Inhaber der in
den §§ 2 und 22b Abs. 1 genannten Betriebe, Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu dulden,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in § 22b Abs. 1 genannten
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die
Entnahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in untersuchungsfähigem
Zustand bereitzustellen und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich,
aufzutauen.
§ 22d Ermächtigungen
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) Betriebe über das Gewinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbringen
sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch Buch zu führen, die dazugehörenden
Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen haben und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem
Fleisch,
b) Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
c) in
den Buchstaben a und b genannte Betriebe und Erzeugerbetriebe der
in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte betriebseigene
Kontrollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der
Kontrollen zu ergreifen sind, durchzuführen und darüber
Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und
Häufigkeit der Kontrollen und Maßnahmen, die Auswertung
der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise
und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,
d) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe oder Erzeugerbetriebe
der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von diesen Betrieben
beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen
im Rahmen betriebseigener
Kontrollen nach Buchstabe c bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf
Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und
die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des
ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,
2. die
Durchführung der Überwachung von Betrieben, die Fleisch gewinnen,
zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
sonst verbringen zu regeln,
3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum
eingehenden Fleischsendungen zu erlassen,
4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die
an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher
zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden.
§ 22e Rechtsverordnungen und Maßnahmen in
Dringlichkeitsfällen
(1) Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
(1a) Rechtsverordnungen
im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des
Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch
im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres
Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger
hinzuweisen.
*) Amtlicher
Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
(2) Die zuständigen
Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von
Schlachttieren oder von Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder
beschränken, wenn 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu
ermächtigt worden sind und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat oder 2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
schließen lassen, dass das Fleisch geeignet ist, die menschliche
Gesundheit zu gefährden.
§ 22f Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden
(1) Die zuständigen
Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen
Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Prüfung mit.
(2) Die zuständigen
Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates
alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der
Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und
bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygienerechtliche
Vorschriften.
(3) Die zuständigen
Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen
Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer
Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft mitteilen.
(4) Informationen,
die den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1
bis 3 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mitzuteilen.
§ 22g Außenverkehr
Der Verkehr mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen
2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 22h Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der
zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von
Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem
Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich
den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den
Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der
Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von
§ 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag
innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 23 Erlass von
Verwaltungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung
erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des
Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzeserforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das
Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der
Durchführung dieses Gesetzes.
§ 24 Gebühren
(1) Für die
Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen
erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes.
(2) Die nach Absatz 1
kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die
Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft
erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und
Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf
besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen
werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
§ 25 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung
mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt
nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1 Satz 4, § 11
Satz 2 und § 15.
(2) Die Geltungsdauer
von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Statistik
(1) Über die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine
Statistik durchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu
erheben und aufzubereiten.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der
Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen Fleischuntersuchung,
der Rückstandsuntersuchung in Erzeugerbetrieben, der Überwachung
von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben und abweichend von Absatz
1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium
oder das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzusehen.
(3)
Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Meldungen zuständigen
Behörden.
§ 28 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttieruntersuchung
unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt
worden ist,
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersuchung oder
der Untersuchung auf Trichinen unterliegt, zum Genuss für Menschen
zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene
Untersuchung durchgeführt worden ist,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Hunden, Katzen, anderen
hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder
Affen zum Genuss für Menschen gewinnt,
3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Vorschrift verweist,
4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebenen Schlachttieruntersuchung
unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche
Merkmale aufweist,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaugliches oder
nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt,
6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel
in den Verkehr bringt oder
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch einführt oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen 1. die
Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen
in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder
Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen
anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 28a Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs.
3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung einer
angeordneten Vorsichtsmaßregel schlachtet oder entgegen § 9 Abs.
3 die Schlachttieruntersuchung nicht wiederholen lässt,
3 . entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere schlachtet,
4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt oder sonst verbringt,
4a. entgegen § 21 Abs. 2 Tiere ausführt,
5. (gestrichen)
6. einer nach § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer eine der in § 28a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,
1a. (gestrichen)
2. (gestrichen)
3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3, § 8 Abs.
2, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 22d Nr. 1
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung
vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist.
(3) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1
Schlachttiere abgibt, erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder 2. entgegen § 22c eine
Maßnahme nicht duldet, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt oder eine dort genannte Person nicht unterstützt.
(4) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen
Recht der Europäischen Gemeinschaft
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) § 28 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen
Recht der Europäischen Gemeinschaft
Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in § 28a Nr. 1 bis 4 genannten Gebot oder Verbot oder
2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6
genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
§ 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen
Recht der Europäischen Gemeinschaft
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer eine der in § 29b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
die inhaltlich 1. einem in
a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder
b)
§ 29 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu
der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe
a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29d Ermächtigungen
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als
Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden sind oder 2. als
Ordnungswidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet werden können.
§ 30 Einziehung
Das Fleisch und die
Tiere, auf die sich eine Straftat nach den §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder
eine Ordnungswidrigkeitnach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen
werden.
§ 31 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzesfinden im Bereich dieses Gesetzes
entsprechendeAnwendung.
§ 32 Übergangsvorschrift
(1) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates 1. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom
29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117), 2. die
Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Januar 1975 (BGBl. I S.
285), geändert durch Verordnungvom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140),
aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlichsind.
(2) Betriebe, die
nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13.
März 2002 geltendenFassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann
die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn
sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt
hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur,
soweit die Rücknahmeoder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem
13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungendes § 6 Abs. 3
Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2
auch das Ruhen der Zulassung anordnen.
(3) Bis zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind
1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Verbindungmit
§ 18a Abs. 2 Nr. 9l, der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz
2 genannten Fassung hinsichtlichder Anforderungen an zuzulassende
oder zugelassene Betriebe und
2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz2 genannten
Fassung hinsichtlich der Registrierungvon Betrieben
weiter anzuwenden.
(4) Bis zum
1. Juli 2005
1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolierschlachtbetrieben, die
am 19. Mai 2004 auf Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung
in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung registriert sind, unter
Einhaltung der Anforderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleischhygiene-Verordnung
in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung aus besonderem Anlass im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit §13
Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 geltenden Fassung geschlachtet,
2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1 geschlachtet worden
sind, aus Abgabestellen nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai
2004 geltenden Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung
in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter
Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2 Satz 1 und 2
der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung
abgegeben und unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10
Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden
Fassung in den Verkehr gebracht
werden. |