Fischseuchen-Verordnung
Vom 24. November 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, S.2315, Art.1 vom 28. November 2008, geändert am 22. Dezember 2011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, S.3044, Art.2 (89) vom 29. Dezember 2011, geändert am 14. Dezember 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, S. 2697 vom 21. Dezember 2012, geändert am 08. Mai 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, S.1245 vom 14. Mai 2013, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.30 vom 25. April 2014, geändert am 24. September 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, S.1558 vom 2. Oktober 2014 und zuletzt geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.389 vom 7. September 2015, geändert am 3. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, S.1057, Art.7 vom 6. Mai 2016 (Änderungen sind grün markiert) und zuletzt geändert am 19. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, S. 1862, Art. 5 vom 2. Dezember 2019 (Änderung sind blau markiert und am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung § 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 6 Registrierung Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher § 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchführung Abschnitt 4
Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot § 9 Überwachung
§ 10 Schutzgebiet
§ 11 Impfverbot Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen § 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport Abschnitt 6
Besondere Schutzmaßnahmen § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§
22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem
Aquakulturbetrieb
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§
24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsbestimmungen Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für - Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzweckenin Aquarien gehalten werden,
- wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
(3)
Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften,
Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich
betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in
Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13
bis 16 keine Anwendung, soweit - keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
- eine
eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko
der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche
Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
§ 2
Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind - Fische aus Aquakultur:
Fische
in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen,
die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert
werden, - Aquakulturbetrieb:
jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht, - Angelteich:
Teich
oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich
für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur
erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
- Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten
Seuchen, wenn diese durch eine der
in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung
bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils
bezeichneten empfänglichen Art festgestellt
worden ist;
- Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen
aus Aquakultur das Ergebnis der
a) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung,
b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung
oder
c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen
Untersuchung
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1
genannten Seuchen befürchten lässt.
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten
Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf
Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates
vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für
Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung
und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328
S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung § 3 Genehmigungspflicht Wer in einem - Aquakulturbetrieb,
- Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
- Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische
hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon
verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach §
6 bedarf. § 4 Genehmigung (1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit - sichergestellt ist, dass
a) durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können und b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie - im
Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser
über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die
Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet, oder die
Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die
gewährleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen
werden.
(2)
Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer
erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes
vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie
der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die
zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit
Angabe dieser Nummer in einem Register.
(3) Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das
Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen
sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte
Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte
Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes
nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde
an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung anordnen,
wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung
alsbald wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn
der Betreiber nachweist, dass die Voraussetzungen für die
Genehmigung wieder vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über
Rücknahme und Widerruf unberührt. § 5 Genehmigungsantrag
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind
die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind
anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und
Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge,
die gehaltenen Tierarten und ihre Verwendung sowie die Darlegung, mit
welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird.
Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind
darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer zu
machen. § 6 Registrierung (1) Wer in - anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,
- Angelteichen oder
- Aquakulturbetrieben,
die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich
für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an
örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an
den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,
eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung. (2)
Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der
Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In
der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen
beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die
Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung,
Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung
enthalten.
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die
Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1
entsprechend. Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher § 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht (1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit
nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3
bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die
jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen
empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III
Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter
Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung
hierfür erforderlich ist, ist diese von
einer von der zuständigen Behörde benannten
Untersuchungseinrichtung durchzuführen. (2)
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1
anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte
Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit
einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte
Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf
Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt
werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des
Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den
für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des
Aquakulturbetriebes sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis
der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften
der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften
zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen
nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde
derjenigen Personen, die die Untersuchungen
durchführen, regeln.
§ 8 Buchführung (1) Der Betreiber - eines Aquakulturbetriebes hat über
a)
alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart,
des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl
oder des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs
und b)
alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des
Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl
oder des Gesamtgewichts und des Empfängers von Fischen aus
Aquakultur, c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und d)
die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen,
in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und nach der
Produktionsrichtung, - eines
Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbringen von Fischen aus
Aquakultur und ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb, 3. eines
Transportbetriebes hat über
a)
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der
Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der
Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren
Stückzahl oder des Gesamtgewichts, b)
jeden Wasserwechsel während des Transportes, mit Angaben über
die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten
Wassers, c) die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten,
Buch zu führen. (2)
Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme
oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische
Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind
die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht
entfernt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches
nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe
anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren
Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht. Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot § 9 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung überamtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben, in denen eine
genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt wird,
Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der
Richtlinie 2006/88/EG genannten Häufigkeit auf die in Spalte 4
genannte Überwachungsart durch. Dabei ist nach Maßgabe des
Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem
Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die
Übertragung von Seuchenerregern zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische aus
Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstierärztliche Untersuchung
einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. § 10 Schutzgebiet
(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des
Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet
erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage
1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium
die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der
Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben
der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur
Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der
Einrichtung einer Website für Informationen über
Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L
138 S. 12). (2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
§ 11 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen
(exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die
Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47
der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen
(nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen
Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem
Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG
unterliegen, verboten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die
zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche
Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen
genehmigen. Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen § 12 Inverkehrbringen
(1)
Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich
der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden. (2)
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen
aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des
Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken
genehmigen. § 13 Tiergesundheitsbescheinigung
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und
Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für
den menschlichen Verzehr in - ein Schutzgebiet oder
- ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission
genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44
der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im
Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für - Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder
- Weichtiere
und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den
menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis
verbracht werden.
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung
oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie - klinisch gesund sind,
- nicht
aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in
dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
- nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
(2)
Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie
Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die
Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung
oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus
Schutzgebieten stammen. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in
Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit
sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von
den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten
Seuchen ist. § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung Die in
Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur,
die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2
jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse
dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von
diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit - sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
- sie
in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen
gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von
Seuchenerregern verhindern,
- Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
- Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen
Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem
Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1
Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei
ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder
Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche
sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem
Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der
zuständigen Behörde für einen ausreichend langen
Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind. § 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken Fische
zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden. § 18 Transport (1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die - wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel - die beförderten Fische aus Aquakultur,
- die Fische am Ort des Wasserwechsels und
- die Fische am Bestimmungsort
im
Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende
Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten. (3)
Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass
Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur
transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen,
Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer
Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung
gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten
dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden. Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer
exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen
Feststellung Folgendes: - Die
zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie
die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische
aus Aquakultur.
- Der
Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den
neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und
verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.
- Fische
aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- Verendete
Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen
Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb
verbracht werden.
- Von
Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie
Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des
Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde verbracht werden.
- Personen
dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem
Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
-
Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden,
müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und
desinfiziert werden.
(2)
Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der
Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der
amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden
Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige
Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des
Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb
beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen. (3)
Die zuständige Behörde führt epidemiologische
Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf - den
Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb
gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- die mögliche Eintragsquelle sowie
- die
Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur
in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die
Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht
besteht, verbracht worden sind.
(4)
Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der
Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein
Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt
worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend. (5)
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten
Betriebe anordnen. § 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen
Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt
der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre: - Der
Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur
unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu
lassen.
- Für
die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche
Beseitigung an.
- Die
zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige
Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern
sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich
unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
unschädlich beseitigt werden.
- Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische
aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des
Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
- Nach
Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie
Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
reinigen und zu desinfizieren.
- Von
Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie
Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des
Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde verbracht werden.
- Personen
dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem
Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
(2)
Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden
Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte
exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann
die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1
genannten Betriebe anordnen. (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in
Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der
geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes,
ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der
exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen
Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet
gelegenen Betriebe - sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und
- unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Wer
Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb
verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet
außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die
Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen
groß ist, als Überwachungsgebiet fest. Die zuständige
Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die
Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche
Untersuchungen durchführen. § 22
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem
Aquakulturbetrieb
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht
exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so
gilt Folgendes: -
Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder
seuchenverdächtige Fische aus Aquakultur nach näherer Weisung
der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder
töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen
zu lassen.
- Nicht
unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen
von der derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb
oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren
Schlachtung abgegeben werden.
- Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- Der
Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur
unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu
lassen.
(2)
Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der
Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass - Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
- Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,
- Fahrzeuge,
Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen
aus Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden,
unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden
müssen,
- Gerätschaften
und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein
können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem
Aquakulturbetrieb verbracht werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten
Betriebe anordnen. § 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt
die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im
Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für
Aquakulturbetriebe, - aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
- in
welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,
die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische,
molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische
Untersuchungen anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe
anordnen. § 24
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in
einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes: - Die
zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet
histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische
oder virologische Untersuchungen an.
- Bis
zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die
nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen
von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb
verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
- Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- Verendete
oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken
oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet Ist
eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt,
so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender
Vorschriften der Sperre: - Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
- § 22 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet (1)
Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch
einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die
zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen
gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für
Aquakulturbetriebe, - aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
- in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann, die
behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann histologische,
molekularbiologische, (...), parasitologische oder virologische
Untersuchungen anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe
anordnen. § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem
Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige
Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der
Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des
Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der
Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um
den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb
des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das
Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das
Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27
sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des
Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet
erwiesen hat. (2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit - alle
Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich
abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet
oder entfernt worden sind und
- die
Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile
des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.
(3)
Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet
nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem
Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind. (4)
Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als
Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die
Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis
abgeschlossen worden sind.
(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige
Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem
Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig
machen. Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen § 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch
hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch
oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1
zuwiderhandelt,
- ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte
Tätigkeit ausübt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer
2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2,
nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24
Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1
Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen
eine dort genannte Seuche impft,
- entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer
4 einen Fisch verbringt,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
Flüssigkeit einleitet,
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21
Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen
Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen
sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1
Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer
6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22
Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6
oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb
betritt,
- entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz
1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
desinfiziert oder
- entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt
und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen
lässt.
§ 30 Übergangsbestimmungen (1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2
Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten, - soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorläufig genehmigt oder
- soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert.
Die
vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem 29. November 2008 die Genehmigung beantragt wird oder
im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige
Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur
Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November
2008 erfolgt ist. (2)
Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563)
zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach §
10. Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen
1 |
2 |
3 |
Seuchen |
Untersuchungsmethoden |
Empfängliche Arten |
|
histo-logisch |
mole-kular-bio-logisch |
para-sito-logisch |
viro-
logisch |
|
1. Exotische Seuchen |
|
|
|
|
|
Fische:
Epizootische hämatopoetische
Nekrose |
|
x |
|
x |
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Europäischer Flussbarsch
(Perca fluviatilis) |
Weichtiere:
Infektion mit Bonamia
exitiosa
|
x |
|
x |
|
Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis) |
Infektion mit Perkinsus marinus |
x |
|
x |
|
Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica) |
Infektion mit Microcytos mackini |
x |
|
x |
|
Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Europäische
Auster (Ostrea edulis) |
Krebstiere:
Taura-Syndrom
|
|
X |
|
|
Atlantische Weiße Garnele (Penaeus
setiferus), Pazifische Blaue Garnele
(Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße
Garnele (Penaeus vannamei) |
Yellowhead Disease |
|
X |
|
|
Atlantische Braune Garnele (Penaeus
aztecus), Nördliche Rosa Garnele
(Penaeus duorarum), Radgarnele
(Penaeus japonicus), Schwarze Tigergarnele
(Penaeus monodon), Atlantische
Weiße Garnele (Penaeus setiferus),
Pazifische Blaue Garnele (Penaeus
stylirostris), Pazifische Weiße Garnele
(Penaeus vannamei) |
2. Nicht exotische Seuchen |
|
|
|
|
|
Fische:
Virale hämorrhagische
Septikämie
|
|
x |
|
x |
Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus
sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch
(Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau
(Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus
morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus
spp.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Seequappe (Onos
mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt
(Scophthalmus maximus), Sprotte
(Sprattus sprattus), Äsche (Thymallus
thymallus), Japanische Flunder (Paralichthys
olivaceus) |
Infektiöse hämatopoetische
Nekrose |
|
x |
|
x |
Keta-Lachs (Oncorhynchus keta),
Silberlachs (Oncorhynchus kisutch),
Japan-Lachs (Oncorhynchus masou),
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus
nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus
rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus
tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo
salar) |
Koi-Herpes-Infektion |
|
x |
|
x |
Karpfen (Cyprinus carpio) |
Infektiöse Anämie
der Lachse: Infektion
mit Genotyp HPRdeletiert
der Art Isavirus |
|
x |
|
x |
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo
salar), Forelle (Salmo trutta) |
Weichtiere:
Infektion mit Marteilia
refringens |
x |
|
x |
|
Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Europäische Auster (Ostrea
edulis), Argentinische Auster (Ostrea
puelchana), Miesmuschel (Mytilus
edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus
galloprovincialis) |
Infektion mit Bonamia
ostreae |
x |
|
x |
|
Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Asiatische Auster
(Ostrea denselammellosa), Europäische
Auster (Ostrea edulis), Argentinische
Auster (Ostrea puelchana) |
Krebstiere:
Weißpünktchenkrankheit |
|
x |
|
|
alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung
der Dekapoden) |
Anlage 2 (zu § 13) A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass – Der
Aquakulturbetrieb: (Name) . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.
(Anschrift)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . .
(Anlagenbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . .
(Kreis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
□
Zucht-*) und/oder Aufzuchtbetrieb*)
□ Handelsbetrieb*) ist auch Teil einer □ Zone*) oder eines □ Kompartiments*) und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden Kategorien
zugeordnet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
*) Zutreffendes bitte ankreuzen. Seuche | empfängliche Arten im Betrieb | Kategorie 1 (seuchenfrei) | Kategorie 2 (Überwachungsprogramm) | Kategorie 3 (unverdächtig) | Kategorie 4 (Tilgungsprogramm) | Kategorie 5 (infiziert) | VHS | | | | | | | IHN | | | | | | | KHV | | | | | | | ISA | | | | | | |
Die
letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung
erfolgte am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch
am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sie
darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die
Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen
Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
. . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
(Stempel der amtlichen Stelle)
(Datum)
(Name in
Großbuchstaben)
(Unterschrift)
B. Transportbescheinigung (für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten
selbst auszufüllen und zu unterschreiben) Tiere oder Erzeugnisse | lebende Tiere aus Aquakultur | Eier/Sperma | Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) | | | Menge/Anzahl Gesamtgewicht mittleres Gewicht | | |
Empfänger:
(Name, Anschrift) . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. .
(Kreis)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . (Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
Beförderungsmittel: (Art/Kennzeichen) . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lieferdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ich
versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen
Menge aus oben genannter Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund
und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
(Datum)
(Name in
Großbuchstaben)
(Unterschrift) |