Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.

 

Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen – EURHGAusnahmV
(EU-RHG-Ausnahmeverordnung)

Vom 14. April 2010, eBAnz 2010, Nr. 41, V1 vom 14.04.2010, geändert am 27.05.2010 durch eBAnz 2010, Nr. 57, V1 vom 28. Mai 2010 und zuletzt am 19.01.2012 durch eBAnz 2012 Nr.10, V1 vom 20.01.2012

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

  1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
  2. abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert
werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Anlage
(zu § 1)

1
2
3
4
Wirkstoff
Code *)
Erzeugnisgruppe *)
Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Fipronil
Summe aus Fipronil und seinem Sulfonmetalboliten (MB46136), insgesamt berechnet als Fipronil
1016020 Geflügelfett 0,015
  0630000 Kräutertees (getrocknet) 0,5

*) Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005,S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist.