Gesetz
zur Durchführung der Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik
und über die Kennzeichnung ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel – EGGenTDurchfG
(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)
Vom 22. Juni 2004,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, S. 1244 vom 25. Juni
2004, geändert am 31. Oktober 2007 durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 38 vom 07. November
2006, geändert am 13. Dezember 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, S. 2930, Art. 3 §3 vom 20. Dezember 2007, geändert am 01. April 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, S. 497, Art.1 vom 04. April 2008, geändert am 01. April 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, S. 499, Art.2 vom 04. April 2008, geändert am 09. Dezember 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, Art. 2, S.1934 vom 14. Dezember 2010, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.58 vom 7. September 2015, geändert am 27. Juli 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, S. 3274, Art. 4 vom 9. August 2021 (Die Änderung ist am 10. August 2021 in Kraft getreten.) und zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (1) vom 28. Dezember 2022 (Der aufgehobene § 5a ist blau markiert, in Kraft getreten am 1.1.2023)
Die Änderungen treten am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Bundesregierung der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 1
Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(1) Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig
für
- die Entgegennahme,
Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6
Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die
Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig
sind,
- die Stellungnahme
nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe
b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
- die Stellungnahme
nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe
c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
- die Stellungnahme
nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 und
- das Ersuchen
nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
(2) Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass
einer Entscheidung oder
eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen
einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung
ganz oder teilweise anordnen.
(3) Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle
im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über
die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels
15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende
Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287
S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel
6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003
wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll
von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen
über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle
für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena
über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über
die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig
sind.
§ 2
Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft
Das Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft ist Anlaufstelle
im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena
über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über
die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1946/2003.
§ 3
Beteiligung anderer Behörden des Bundes
(1) Stellungnahmen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut
und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
(2) Stellungnahmen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer
Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts
für Risikobewertung, des Julius
Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere
oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen,
die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind,
des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit, einzuholen.
§ 3a
Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“ verwendet werden.
(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach
- Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/ 2003 oder
- Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.
(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.
(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach
- 1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/ 2003 oder
- 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.
(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung oder eines Beschlusses
der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Für die Begriffe
- „durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellt“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 und
- „Verarbeitungshilfsstoff“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
§ 3b
Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere
- verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,
- in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder
- im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können.
§ 4
Überwachung
(1) Soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der
Einhaltung der
- Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003,
- Verordnung (EG)
Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit
von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln
und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
(ABl. EU Nr. L 268 S. 24),
- Verordnung (EG)
Nr. 1946/2003
der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
(2) Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung
oder
eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union oder
bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde
nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels
54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann
insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels
oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln
oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus
vorläufig ganz oder teilweise untersagen.
(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung von
- in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln,
- in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln und
- Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden.
Für die Überwachung von anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend.
§ 5
Mitwirkung von Zollstellen
Im Falle der Einfuhr,
der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich
der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung
in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.
§ 5a
(aufgehoben)
§ 6
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er
- entgegen Artikel
4 Abs. 2 einen dort genannten genetisch veränderten Organismus
oder ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- entgegen Artikel
16 Abs. 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, verwendet
oder verarbeitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er
- ohne Zustimmung
nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 einen genetisch veränderten Organismus
grenzüberschreitend verbringt oder
- entgegen Artikel
10 Abs. 3 Satz 2 einen genetisch veränderten Organismus ausführt.
(3) Mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine
- in Absatz 1
oder Absatz 2 Nr. 2 oder
- in Absatz 2
Nr. 1
bezeichnete Handlung
Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder
Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung
gefährdet.
(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a
Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der
Versuch strafbar.
(5) Wer in den
Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 fahrlässig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(6) Wer in den Fällen
des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(7) Wer in den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(8) Das Gericht
kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)
oder von Strafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirtschaftlichen
Zwecken handelt.
§ 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig
begeht.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel
8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz
1, oder Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1, für ein dort genanntes Erzeugnis die erforderliche
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen Artikel
9 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass eine Beobachtung durchgeführt wird, oder einen Bericht nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel
9 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
- ein in Artikel
12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei dem eine Kennzeichnungsanforderung
nach Artikel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt
ist, in Verkehr bringt oder
- entgegen Artikel
25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, b oder c ein
dort genanntes Futtermittel in Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel
4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Artikel 5 Abs. 1 nicht gewährleistet,
dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, die dort genannten
Angaben übermittelt werden,
- entgegen Artikel
4 Abs. 4 oder Artikel 5 Abs. 2 nicht über ein dort genanntes
System oder Verfahren verfügt oder
- entgegen Artikel
4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe
auf dem Etikett, dem Behältnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung
des Produkts erscheint.
(4) Ordnungswidrig
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1946/2003 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel
6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unterlagen
nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang der Entscheidung des
Einfuhrstaats dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder der Europäischen Kommission übermittelt
oder
- entgegen Artikel
12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht
sicherstellt, dass die dort genannten Informationen und Erklärungen
in den Begleitpapieren enthalten sind und dem Importeur übermittelt
werden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer einer
Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe verwendet,
- entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder
- entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kennzeichnet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Anlage
(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
Zeitraum vor Gewinnung
des Lebensmittels, innerhalb
dessen eine Verfütterung von genetisch
veränderten Futtermitteln unzulässig ist
lfd. Nr. |
Tierart |
Zeitraum |
1 |
bei Equiden und Rindern
(einschließlich Bubalus
und Bison-Arten) für die
Fleischerzeugung
|
zwölf Monate und
auf jeden Fall mindestens drei Viertel
ihres Lebens |
2 |
bei kleinen Wiederkäuern |
sechs Monate |
3 |
bei Schweinen |
vier Monate |
4 |
bei milchproduzierenden
Tieren |
drei Monate |
5 |
bei Geflügel für die
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war |
zehn Wochen |
6 |
bei Geflügel für die
Eierzeugung |
sechs Wochen |
|