Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter spongioformer Enzephalopathien - (EG-TSE-Ausnahmeverordnung)
Vom 17. Juli 2002,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, S. 2697 vom 25. Juli
2001, geändert am 29. September 2003 durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, S. 1951 vom 30. September 2003, zuletzt geändert am 21. November 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53,S.2229, Art.1 vom 27. November 2008
§1
(1) Abweichend
von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl.
EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008
(ABl. EU Nr. L 202 S. 11) geändert
worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel ohne Unterkiefer,
aber einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über
zwölf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die betreffenden
Köpfe
- unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel
8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt worden sind
und
- unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert
werden sollen, dem eine Genehmigung
nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.
(2) Die zuständige
Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in
Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach
Absatz 1 nicht eingehalten werden.
§ 2
(1) Abweichend
von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde
auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen
von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.
(2) Die zuständige
Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
- der Antragsteller
a) eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
aa) in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in
den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und
bb) in dem Zerlegungsbetrieb,
b) im Zusammenhang
mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für
alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe
behandelt werden, unter Benennung
aa) der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen
eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem
Risikomaterial möglich erscheint, und
bb) der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen
Bereiche des Kopfes zur Prüfung vorlegt,
- der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9
Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten
werden,
- nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe
a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial
ausgeschlossen ist.
Die Genehmigung
nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen,
wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung
kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.
(3) Die zuständige
Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen,
wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
§ 3
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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