Verordnung
über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach dem Chemikaliengesetz - ChemVerbotsV
(Chemikalien-Verbotsverordnung)
Vom
13. Juni 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, S. 867
vom 25. Juni 2003, geändert am 29. August 2003 durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, S. 1697 ausgegeben am 4. September 2003,
am 25. November 2003, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang
2003 Teil I Nr. 56, S. 2304 vom 27. November 2003,
durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9, S. 328 vom 4. März 2004, durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 74, S. 3758 vom 29. Dezember 2004, durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 76, S. 3855 vom 31. Dezember 2004, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 21. Juni 2005, durch Art. 1 der Verordnung vom 11.07.2006 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 33, S. 1575 vom 19. Juli 2006, durch Art. 6 der Verordnung vom 06.03.2007 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 8, S. 261 vom 08. März 2007, geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12.10.2007 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52, S. 2382 vom 25. Oktober 2007, geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20.05.2008 Bundesgesetzblatt Teil l Nr. 21, S. 922 vom 31. Mai 2008, geändert am 21. Juli 2008 durch Bundesgesetzblatt Teil l Nr. 30, S. 1328, Art. 1 vom 25. Juli 2008, geändert am 26. November 2010 durch Bundesgesetzblatt 2010 Teil l Nr. 59, S. 1643, Art. 5 (10) vom 30. November 2010 und zuletzt geändert am 24.02.2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr.10, S.212, Art.5, Abs.(40) vom 29. Februar 2012
Inhaltsübersicht
§ 1 Verbote
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an
Dritte
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
§ 5 Sachkunde
§ 5a Betankungseinrichtungen
§ 6 Normen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Straftaten
Anhang (zu § 1)
Abschnitt 1 DDT
Abschnitt 2 Asbest
Abschnitt 3 Formaldehyd
Abschnitt 4 Dioxine und Furane
Abschnitt 5 Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen
Abschnitt 6 Benzol
Abschnitt 7 Aromatische Amine
Abschnitt 8 Bleikarbonate und sulfate
Abschnitt 9 Quecksilberverbindungen
Abschnitt 10 Arsenverbindungen
Abschnitt 11 Zinnorganische Verbindungen
Abschnitt 12 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Abschnitt 14 Vinylchlorid
Abschnitt 15 Pentachlorphenol
Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Abschnitt 17 Teeröle
Abschnitt 18 Cadmium
Abschnitt 19 (weggefallen)
Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Stoffe
Abschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche
Stoffe
Abschnitt 22 Hexachlorethan
Abschnitt 23 Biopersistente Fasern
Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine
Abschnitt 25 Flammschutzmittel
Abschnitt 26 Azofarbstoffe
Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement
Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt 30 Toluol
Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol
Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)
§ 1
Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
- von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet
sind, sowie
- von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen
können oder enthalten,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe
der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
(2) Die Verbote
gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse,
die
- zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie
Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
- zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung
in einer dafür zugelassenen Anlage oder
zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
(3) Ist nach Spalte
3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung
abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt
getroffen sind,
- eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Antragstellers ergeben.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist
mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.
(4) Beim Inverkehrbringen
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von
dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs
aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger
für die im
Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen
geeigneten analytischen Verfahren für
Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten
Prüfverfahren entsprechen. Stehen
geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen,
ist im Zusammenhang mit der spezifischen
Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.
Wird der Anhang um neue Stoffe
oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 2
Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung
mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen
sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis
nach Absatz 1 erhält, wer
- die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen
erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach
Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen,
die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit
mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach
Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis
kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz
1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt
werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können
auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis
nach Absatz 1 bedürfen
- Apotheken,
- Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen
nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender
oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten
abgeben.
(6) Wer nach Absatz
5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde
das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach
Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen
nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach
früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis
nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach §
11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis
zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages
erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und
Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen
T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+
(hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu
kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
- der Abgebende die Identität (Name und
Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber
eine andere Person zur Abholung
beauftragt hat (Abholender), deren Identität
bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung,
aus der Verwendungszweck
und Identität des Erwerbers hervorgehen,
festgestellt hat,
- dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen
lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe
und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist
oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt
hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung
mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich)
oder mit den R-Sätzen
R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher
nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt,
die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise
verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung
oder Verwendung bestehen,
- der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
mindestens 18 Jahre alt ist,
- der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach
der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die
Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung
oder den Befähigungsschein
nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung
vorgelegt hat und
- der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes
oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des
unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über
die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe
von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit
dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu
kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent und
den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd)
zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in
Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen
B I, C I, D III oder D IV zugeordnet
werden können. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht
mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen
sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung
nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung
nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich
bei der Abgabe von
- Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2)
und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen,
- Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
- Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
- Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
7778-74-7),
- Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
7722-64-7),
- Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
- Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
- Natriumperchlorat (CAS-Nummer
7601-89-0),
- Wasserstoffperoxidlösungen mit einem
Massengehalt von mehr als 12 Prozent
(CAS-Nummer 7722-84-1).
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff
entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in
Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4
nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung
nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet
werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe
von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne
des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist.
(2) Die Abgabe
nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person
erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
- für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe
und Zubereitungen sowie
- für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie
die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer,
berufsmäßige Verwender oder öffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten
abgeben und mit der Abgabe Personen
beauftragen, die zuverlässig sind, das
18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
jährlich über die zu beachtenden Vorschriften
belehrt werden; die Belehrung ist
schriftlich zu bestätigen.
(3) Über die
Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch
zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen,
das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift
des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang
der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in
Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf
einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen
für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt
nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie
die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer
Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach
Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche
Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-,
Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1
und 2 gelten nicht für
- Gase im Sinne der Klasse 2 nach
Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A
des Europäischen Übereinkommens
vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol
F+ (hochentzündlich) oder
O (brandfördernd) zu kennzeichnen
sind,
- Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit
dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
- Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche,
die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990,
hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt
bleibt,
- Mineralien für Sammlerzwecke,
- Heizöl und Dieselkraftstoffe,
- Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die
nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich)
zu kennzeichnen sind sowie
- Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen
mit kindergesicherten Verschlüssen.
§ 4
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und
Zubereitungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel
nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in
den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach §
22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen
nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und
Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur
an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
§ 5
Sachkunde
(1) Die erforderliche
Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
- die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung
nach Absatz 2 bestanden hat,
- die Approbation als Apotheker besitzt,
- die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder
Pharmazieingenieur zu führen,
- die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
- die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden
hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2
entspricht,
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
- im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der
Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an
entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat,
die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
- nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat,
die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(2) Die Prüfung
der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über
die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach §
3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen
Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie
kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne
gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann
auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse
auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt
werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde
für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf
die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis
gilt als erbracht
- für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde
nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten
der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten
des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten,
die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich
der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen,
sowie
- für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der
Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung
benannt wurden.
§ 5a
Betankungseinrichtungen
Die §§
2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen
und sonstigen Betankungseinrichtungen.
§ 6
Normen
ISO-Normen, EN-Normen
oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im
Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und
Markenamt in München und Berlin
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung
abgibt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
- entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 8
Straftaten
(1) Nach § 27
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
- entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Anhang (zu §1)
Spalte
1 |
Spalte
2 |
Spalte
3 |
Stoffe/Zubereitungen,
CAS-Nummer |
Verbote |
Ausnahmen |
Abschnitt
1: DDT |
1,1,1-Trichlor-2,2- bis-(4-chlorphenyl)-ethan und seine lsomeren
(DDT) |
DDT
und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt
wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Abweichend
von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer
Stoffe zulassen. |
|
|
|
Abschnitt
2: Asbest |
1.
Aktinolith 77536-66-4
2. Amosit 12172-73-5
3. Anthophyllit 77536-67-5
4. Chrysotil 12001-29-5
5. Krokydolith 12001-28-4
6. Tremolit 77536-68-6 |
Stoffe
nach Spalte 1 mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und
Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen
enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige
Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit
andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf
dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende
mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte
Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit
einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten
nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten
und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten
und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden
sind.
(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot
nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende
chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
1. bis 7. (weggefallen)
8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember
1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen
Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr
gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen
ist.
(4) Das Verbot
nach Spalte 2 gilt nicht für
1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe
bis zum 31. Dezember 1999 und
2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung von chrysotilhaltigen
Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden
Anlagen bis zum 31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu
einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige
Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über
den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen vorliegen.
(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen
asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial
im Untertage-Bergbau verwendet werden,
nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels
hydraulischer Bindung durch Zement oder andere
gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in
Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung
nicht erfolgen kann. |
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|
Abschnitt
3: Formaldehyd |
Formaldehyd
50-00-0 |
(1)
Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten,
Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte
Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums
0,1 ml/m 3 (ppm) überschreitet. "Die
Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen,
das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt
veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen
Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen. " - wird aufgehoben -
(2) Möbel,
die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach
Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel
die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer
Ganzkörperprüfung einhalten.
(3) Wasch-,
Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als
0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1)
(aufgehoben)
(2) Das Verbot
nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich
zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht
werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung
die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.
(3) Das
Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
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Abschnitt
4: Dioxine und Furane |
1.
a) 2,3,7,8-Tetrachlor-dibenzo- p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-dibenzo- p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-dibenzofuran
2.
a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-dibenzo- p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-dibenzo- p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-dibenzo- p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-dibenzofuran
3.
a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-chlordibenzo- p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-chlordibenzofuran
4.
a) 2,3,7,8-Tetrabrom-dibenzo- p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-bromdibenzo- p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-bromdibenzofuran 5.
a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-bromdibenzo- p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-bromdibenzo- p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-bromdibenzo- p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-bromdibenzofuran |
Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Summe der Gehalte
1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert
von 1 µg/kg,
2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen
den Wert von 5 µg/kg,
3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen
den Wert von 100 µg/kg,
4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert
von 1 µg/kg oder
5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen
den Wert von 5 µg/kg
überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte
gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden
Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen
nicht überschritten wird. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
2. nach § 11 des Pflanzenschutz-Gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,
3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen
oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen
in den Verkehr gebracht werden und für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),
4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden,
5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung
nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten. |
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Abschnitt
5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen |
Flüssige
Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 der Gefahrstoffverordnung
als gefährlich einzustufen sind |
1.
Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1 in Dekorationsgegenständen
und Spielen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die
a) nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998
(ABl. EG Nr. L 355 S. 1) mit dem R-Satz R 65 zu kennzeichnen sind,
b) als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
c) Farbstoffe (außer aus steuerlichen Gründen) oder Duftstoffe
enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend
für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur
Verwendung in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen
oder Zubereitungen bestimmt sind. |
Das
Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen,
die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr
gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht
für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen
Herstellung von Lampenölen. |
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Abschnitt
6: Benzol |
Benzol
71-43-2 |
Benzol
und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr Benzol
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung
bestimmt sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung bei industriellen
Verfahren in geschlossenen Systemen bestimmt sind,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für
die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treibstoffe bestimmt
sind,
4. Stoffe und Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, und
5. Lehr- und Ausbildungszwecke. |
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Abschnitt
7: Aromatische Amine |
1.
2-Naphthylamin 91-59-8
und seine Salze
2. 4-Aminobiphenyl 92-67-1
und seine Salze
3. Benzidin und 92-87-5
seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 |
Stoffe
nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1%
oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. |
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Abschnitt
8: Bleikarbonate und -sulfate |
1.
Wasserfreies 598-63-0
neutrales Bleikarbonat
2. Bleihydroxidkarbonat 1319-46-6
3. Bleisulfate 7446-14-2 und
15739-80-7 |
Stoffe
nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen
zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung
oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen
Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude
bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich
ist. |
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Abschnitt
9: Quecksilberverbindungen |
Quecksilberverbindungen |
Quecksilberverbindungen
und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für
folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zubereitung zur Verhinderung
des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffskörpern
oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die völlig
oder teilweise im Wasser untergetaucht werden),
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und
von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und
4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. |
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Abschnitt
10: Arsenverbindungen |
Arsenverbindungen |
Arsenverbindungen
und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für
folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe,
2. zum Schutz von Holz und
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für anorganische Salze vom
Typ Kupfer-Chrom- Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder
unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen. |
Arsenverbindungen |
1.
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte
1 enthalten und die bestimmt sind
a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen
und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung,
b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen
oder Tiere an
Bootskörpern,
Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten
oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten
oder Einrichtungen jeder Art oder
c) zum Schutz von Holz und
2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen,
die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen,
Typ C (Chrom als CrO 3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als
As 2 O 5 34,0 %),
die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung
von Holz verwendet werden.
(2)
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen
nach Absatz 1 behandelte und mit
Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft
genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel
vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und
industrielle Zwecke:
a) Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden,
Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz
aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
b) Brücken und Brückenbauarbeiten,
c) Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z. B. für
Molen,
d) Lärmschutz,
e) Lawinenschutz,
f) Leitplanken,
g) entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune,
h) Erdstützwände,
i) Strom- und Telekommunikationsmasten,
j) Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(3)
Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist
jedoch verboten
a) zur Verwendung in Wohnbauten, unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung;
b) für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts;
c) zur Verwendung in Meeresgewässern;
d) für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune
und Bauholz nach Absatz 2;
e) für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit
Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für
den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
(4)
(aufgehoben) |
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Abschnitt
11: Zinnorganische Verbindungen |
Zinnorganische
Verbindungen |
Zinnorganische
Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen
für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses
durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen
dienen (Antifoulingfarben) und
2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. |
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Abschnitt
12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran |
Di-µ-oxo-di-n-butyl-
75113-37-0 stanniohydroxyboran (DBB) |
Stoffe
und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des
Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. |
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Abschnitt
13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan |
1.
Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3
2. Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8
3. Monomethyltetra-
chlordiphenyl-methan (Ugilec 141) 76253-60-6
4. Monomethyldi-chlordiphenyl-methan (Ugilec 121 oder 21)
5. Monomethyldi-
bromdiphenyl-methan (DBBT) 99688-47-8 |
1.
Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach
Spalte 1,
3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach
Nummer 2 enthalten, sowie
4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht,
dass sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen, so lange bis das Gegenteil
bewiesen ist,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. "Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse,
die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für
Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten
Prüfverfahren entsprechen." - wird aufgehoben - |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. die vorübergehende außer-betriebliche Überlassung
von Transformatoren zum ausschließlichen Zwecke einer zulässigen
Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung,
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus
hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg
der Stoffe nach Spalte 1 enthalten.
(2) Die zuständige
Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr.
1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
zum Zwecke der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in
ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte
in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angezeigten oder genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen und
die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen;
dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31.
Dezember 2010 zulässig.
(3) In besonders
begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde
längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit
der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für
untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten,
die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind
als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder
2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen
Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen,
die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind
als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden.
Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31.
Dezember 2010 zulässig. |
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Abschnitt
14: Vinylchlorid |
Vinylchlorid
75-01-4 (Chlorethen) |
Erzeugnisse,
die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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Abschnitt
15: Pentachlorphenol |
1.
Pentachlorphenol 87-86-5
2. Pentachlorphenol, 131-52-2
Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen |
1.
Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01
% der Stoffe nach Spalte 1 und
3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind,
die Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung
erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1
enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. "Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen
der mit Pentachlorphenol behandelten Teile von Erzeugnissen bekannt,
die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen." - wird aufgehoben - |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile
von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem
23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe
nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der
3. Oktober 1990.
(2) Abweichend
von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
(3)
(aufgehoben) |
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Abschnitt
16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe |
1.
Tetrachlormethan 56-23-5
(Tetrachlorkohlenstoff)
2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan 630-20-6
4. Pentachlorethan 76-01-7
5. Trichlormethan 67-66-3
(Chloroform)
6. 1,1,2-Trichlorethan 79-00-5
7. 1,1-Dichlorethylen 75-35-4
8. 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 |
1.
Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt
der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0,1 % oder darüber
oder
3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach
Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0,1% oder darüber
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von
Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren
in geschlossenen Anlagen. |
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Abschnitt
17: Teeröle |
Teeröle,
insbesondere
1. Kreosot 8001-58-9
2. Kreosotöl 61789-28-4
3. Destillate, Naphthalinöle (Kohlenteer) 84650-04-4
4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion 90640-84-9
5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0
6. Anthracenöl 90640-80-5
7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
9. Niedrigtemperatur Kohleteeralkalin, Extraktrückstände
122384-78-5 |
1.
Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen
enthalten, und
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen
bestehen und mit Holzschutzmitteln nach Nummer 1 behandelt worden
sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen
von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz
und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
in industriellen Verfahren oder
zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor
Ort,
sofern
1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
b) 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen und
2. die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt.
(2) Das
Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1
behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche
oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen,
Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für
die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen
und Wasserwege) und
2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung
mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die
nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen,
sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen
oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder
industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen
Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.
(3) Das Inverkehrbringen
der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
zur Verwendung
1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
3. auf Spielplätzen,
4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr
eines häufigen Hautkontakts besteht,
5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen
für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung
kommen können, und
8. als sonstiges Material, das die in den Nummern 6 und 7 genannten
Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder
Wiederaufarbeitung dient.
(4)
(aufgehoben) |
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Abschnitt
18: Cadmium |
1.
Cadmium 7440-43-9
2. Cadmium-Verbindungen |
(1)
Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre
Bestandteile, die aus
1. Polyvinylchlorid (PVC),
2. Polyurethan (PUR),
3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die
Herstellung von Pigmentpräparationen (master batch)
verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
4. Celluloseacetat (CA),
5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
6. Epoxydharzen,
7. Melaminformaldehydharz (MF),
8. Harnstoffformaldehyd (UF),
9. ungesättigten Polyestern (UP),
10. Polyethylenterephthalat (PET),
11. Polybutylenterephthalat (PBT),
12. Polystyrol glasklar/Standard,
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
14. vernetztem Polyethylen (VPE),
15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder
16. Polypropylen (PP)
hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01
% Massengehalt des Kunststoffs übersteigt.
(2) Anstrichfarben
und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Folgende
Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren und
-copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil
der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers
übersteigt:
1.
Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidungen,
6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlussteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidungen sowie Karosserieböden
von Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten
Stahlblechen und
13. Kabelisolierungen.
(4) Folgende
Erzeugnisse und ihre Bestandteile, deren metallische Oberfläche
mit dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Haushaltsgeräte,
2. Möbel,
3. sanitäre Anlagen,
4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,
5. in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geräte und Maschinen zur Herstellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
10. Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien. |
(1)
Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse,
soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte
1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot
nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen
von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des
jeweiligen Verbots hergestellt worden sind.
(2) Das
Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen
mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen
nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1%
nicht übersteigt.
(3) Das Verbot
nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für
1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
a) in der Luft- und Raumfahrt,
b) im Bergbau,
c) in der off-shore-Technik sowie
d) im Kernenergiebereich
ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
a) Straßenverkehrsmitteln,
b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
c) Schienenfahrzeugen und
d) Schiffen sowie
3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren
Zuverlässigkeit erforderlich ist. |
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Abschnitt
19: (weggefallen) |
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Abschnitt
20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Stoffe |
Stoffe,
die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des
Anhangs I der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates vom 27. Juli 1976
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr.
L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften / Europäischen Union
veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist
genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. |
1.
Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten,
die die Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29
bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt
sind, erreichen oder überschreiten, dürfen nicht an den
privaten Endverbraucher abgegeben werden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der Zehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten
von Kraftstoffen 10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2036),
2. für Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als
Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen
bestimmt sind,
3. für Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B.
Flüssig-Gasflaschen) verkauft werden,
4. (weggefallen)
5. für Zubereitungen, die als Künstlerfarben abgegeben
werden.
(2) Das Verbot
nach Spalte 2 gilt nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach
Veröffentlichung der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in eine
der in Spalte 1 genannten Listen. |
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Abschnitt
21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche
Stoffe |
Stoffe,
die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich,
leicht-entzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind. |
1.
Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten,
dürfen in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke,
zum Beispiel zur Erzeugung von
metallischen Glanzeffekten für Festlichkeiten,
künstlichem Schnee und Reif,
sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken,
künstlichen Spinngeweben,
Geräuschen und Horntönen zu Vergnügungszwecken,
Luftschlangen,
nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel
9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten
Anforderungen entsprechen. |
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Abschnitt
22: Hexachlorethan |
Hexachlorethan
67-72-1 |
Hexachlorethan
darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht
in den Verkehr gebracht werden. |
"Das
Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das
Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung" - wird aufgehoben -
1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse
für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und
Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch
von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen
AZ81, AZ91 und AZ92. |
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Abschnitt
23: Biopersistente Fasern |
Künstliche
Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern
mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium,
Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen |
Stoffe
nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, dürfen
nicht zu Zwecken der Wärme-und Schalldämmung im Hochbau
einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht
werden. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern
nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger
Karzinogenität zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer
Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer
5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer 3 : 1 (WHO-Fasern) beträgt
höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz
zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium,
Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt
(in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen
bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad
Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern,
besitzen eine Halbwertszeit nach den unter
Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens
65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über
1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine
Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2
genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen. |
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Abschnitt
24: Kurzkettige Chlorparaffine |
Alkane,
C 10 C 13 , Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) |
Stoffe
nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte
1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen
für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. zur Verwendung in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung
sowie
2. zum Behandeln von Leder. |
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Abschnitt
25: Flammschutzmittel |
Pentabromdiphenylether
C 12 H 5 Br 5 O
Octabromdiphenylether
C 12 H 2 Br 8 O |
1.
Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1% der Stoffe nach Spalte 1 und
3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behandelte Teile eines
Erzeugnisses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% der Stoffe
nach Spalte 1
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
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(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht
für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen
Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen
von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das
Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren
Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen
Zubereitungen behandelt wurden. |
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Abschnitt
26: Azofarbstoffe |
Blauer
Farbstoff
Gemisch aus
Bestandteil 1:
Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-
phenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-
chlor-2-oxido-phenyl-azo)-2-naphtholato) chromat(1-)
und
Bestandteil 2:
Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-
phenylazo)-1-naphtholato) chromat(1-) |
Bestandteil
1:
118685-33-9
C 39 H 23 ClCrN 7 O 12 S.2Na
Bestandteil
2:
C 46 H 30 CrN 10 O 20 S 2 .3Na |
1.
Stoffe nach Spalte 1 und
2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von
insgesamt mehr als 0,1% der Stoffe nach Spalte 1
dürfen zum Färben von Textilund Ledererzeugnissen nicht
in den Verkehr gebracht werden. |
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Abschnitt
27: Alkylphenole |
1.
Nonylphenol
C6H4(OH)C9H19
2. Nonylphenolethoxylate
C15H23O(C2H4O)nH |
1.
Stoffe nach Spalte 1 und
2. Zubereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 in einer Konzentration
von 0,1 % oder darüber enthalten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in
den Verkehr gebracht werden:
a) zur industriellen
und gewerblichen Reinigung,
b) zur Haushaltsreinigung,
c) zur Textil- und Lederverarbeitung,
d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
e) zur Metallbearbeitung und
Metallverarbeitung,
f) zur Herstellung von Zellstoff
und Papier,
g) als Bestandteil von kosmetischen
Mitteln,
h) als Bestandteil von sonstigen
Körperpflegemitteln und
i) als Formulierungshilfsstoff in
Pflanzenschutzmitteln und
Bioziden. |
(1)
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung
in geschlossenen Anlagen
für die chemische Reinigung sowie
in sonstigen Reinigungsanlagen,
sofern die Reinigungsflüssigkeit aus
den vorgenannten Anlagen recycelt
oder verbrannt wird.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe c gilt nicht für
a) Verarbeitungsprozesse, bei denen
kein Nonylphenolethoxylat in
das Abwasser gelangt, sowie
b) die Verwendung in Anlagen zum
Entfetten von Schafshäuten,
sofern die organische Fraktion
vor der biologischen Abwasserbehandlung
vollständig aus dem
Prozesswasser entfernt wird.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung
in geschlossenen Anlagen,
bei denen die Reinigungsflüssigkeit
recycelt oder verbrannt wird.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung
als Spermizid.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe i gilt nicht für vor dem
17. Juli 2003 zugelassene Biozide
und Pflanzenschutzmittel bis zum
Auslaufen der Zulassung sowie für
Biozide, die der Übergangsregelung
nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. |
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Abschnitt
28: Chromathaltiger Zement |
Zement |
Zement
und Zubereitungen, die
Zement enthalten, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn
in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen
Form der Gehalt an
löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg
Trockenmasse des Zements beträgt. |
Das
Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für das Inverkehrbringen zum Zwecke
der Verwendung in überwachten
geschlossenen und vollautomatischen
Prozessen sowie in solchen
Prozessen, bei denen Zement und
zementhaltige Zubereitungen ausschließlich
mit Maschinen in Berührung
kommen und keine Gefahr von
Hautkontakt besteht. |
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Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) |
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen
(BaA)
56-55-3
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen
(BbFA)
205-99-2
6. Benzo(j)fluoranthen
(BjFA)
205-82-3
7. Benzo(k)fluoranthen
(BkFA)
207-08-9
8. Dibenzo(a,h)-
anthracen (DBahA)
53-70-3 |
1. Weichmacheröle für die Herstellung
von Reifen oder Reifenbestandteilen
für Kraftfahrzeuge,
Lastkraftwagen, Schwerlaster,
Krafträder und landwirtschaftliche
Fahrzeuge dürfen ab dem
1. Januar 2010 nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie
mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten
oder der Gehalt aller in
Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen
mehr als 10 mg/kg beträgt.
Die genannten Grenzwerte
gelten als eingehalten, wenn der
Gehalt an polyzyklischen aromatischen
Verbindungen, gemessen
gemäß der Norm IP346
(Bestimmung der polyzyklischen
Aromaten in nicht verwendeten
Schmierölen und asphaltfreien
Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid
(DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-
Methode des Institute
of Petroleum von 1998)
weniger als 3 Masseprozent beträgt.
Die Einhaltung der Grenzwerte
für BaP und die aufgeführten
PAK sowie die Korrelation
der Messwerte mit dem
DMSO-Extrakt sind vom Hersteller
oder Importeur nach jeder
größeren Änderung der Betriebsverfahren,
spätestens jedoch
alle sechs Monate, zu überprüfen.
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte
Reifen und Laufflächen
für die Runderneuerung von
Reifen für die in Nummer 1 genannten
Fahrzeuge dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie Weichmacheröle enthalten,
die die in Nummer 1 angegebenen
Grenzwerte überschreiten.
Die Grenzwerte gelten
als eingehalten, wenn die vulkanisierte
Gummimasse den
Grenzwert von 0,35 % HBay
gemäß der ISO-Norm 21461
(Vulkanisierter Gummi – Bestimmung
der Aromatizität von Öl in
vulkanisierter Gummimasse)
nicht überschreitet. |
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für runderneuerte Reifen, sofern
deren Laufflächen Weichmacheröle
enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1
angegebenen Grenzwerte nicht
überschreiten. |
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Abschnitt 30: Toluol |
Toluol 108-88-3 |
Klebstoffe und Sprühfarben mit einem
Massegehalt von 0,1 % oder
mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni
2007 nicht an den privaten Endverbraucher
abgegeben werden. |
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Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol |
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 |
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Stoffe und Zubereitungen
1. als Synthese-Zwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen
chemischen Anwendungen
für Chlorierungsreaktionen
oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol
(TATB). |
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) |
Perfluoroctansulfonate (PFOS)
C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X =
OM), Halogenide,
Amide und andere
Derivate einschließlich
Polymere] |
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen,
die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massengehalt
von 0,005 % oder mehr
enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile
davon, die Stoffe nach Spalte 1
mit einem Massengehalt von
0,1 % oder mehr enthalten, berechnet
im Verhältnis zur Masse
der strukturell oder mikrostrukturell
verschiedenartigen Bestandteile,
die PFOS enthalten, oder
3. neue Textilien oder andere
neue beschichtete Werkstoffe,
die Stoffe nach Spalte 1 mit einem
Gehalt von 1 µg/m2 oder
mehr des beschichteten Materials
enthalten,
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht
in den Verkehr gebracht werden. |
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen
für fotolithografische
Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen
von Filmen, Papieren und
Druckplatten,
3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen
(Chrom VI) und Netzmittel für
überwachte Galvanotechniksysteme,
bei denen die PFOSEmissionen
in die Umwelt durch
Einsatz der besten verfügbaren
Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung
(ABl. EG Nr. L 257
S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 33
S. 1), auf ein Mindestmaß reduziert
wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die
Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung
erforderlichen Stoffe und Zubereitungen. |
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