Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Vom 22. März 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, S. 1241 vom 11. April
2002, geändert durch eBAnz AT43 2006 V1 vom 22.08.2006, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, S.1264, Art. 3 vom 10. Juli 2007, am 21.12.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68,S.3144, Art.3 vom 27. Dezember 2007, geändert am 3. Dezember 2008, eBAnz Nr. 142, V1 vom 3.12.2008, geändert am 06.04. 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, S. 749, Art. 1 und 4 am 15. April 2009, geändert am 13. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, S.2721, Art.13 vom 21. Dezember 2011, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.25 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 30. Juni 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, S. 1092, Art.1 vom 08. Juli 2015 (Änderungen grün markiert)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser
Verordnung liegen vor:
- Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis)
oder
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit
klinischen oder epizootiologischen Befunden
festgestellt ist;
- Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen
Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere
dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten
lässt.
(2) Im Sinne dieser
Verordnung sind:
- Empfängliche Tiere: Wiederkäuer,
- Vektor: Insekten der Gattung Culicoida,
- Epizootiologische Nachforschungen: Nachforschungen zur Ermittlung
a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit
in einem Betrieb,
b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe,
deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen
Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen
Tiere.
§ 2
Impfverbot
(aufgehoben)
§ 3
Maßnahmen
im Falle des Seuchenverdachts
(1) Im Falle des
Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige
Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb
- hinsichtlich der empfänglichen Tiere
a) die behördliche Beobachtung,
b) die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische
Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie
die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen
Tiere,
c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung
an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,
d) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie
- epizootiologische Nachforschungen
an.
(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe,
für die sie die behördliche Beobachtung
angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres
Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen
Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung
der Tierseuche erforderlich ist.
(2) Die zuständige
Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen,
sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere
oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit
befürchten lassen.
(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den
betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen,
dass empfängliche Tiere nicht in den oder
aus dem Betrieb verbracht werden.
§ 4
Bekanntmachung
des Seuchenausbruches
Nach amtlicher
Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit
öffentlich bekannt.
§ 5
Maßnahmen
im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche
(1) Ist die Blauzungenkrankheit
in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde
die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Die zuständige
Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen
Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist,
um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
(3) Die zuständige
Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die
in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern
liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. „Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung
epidemiologischer, geographischer, ökologischer
oder meteorologischer Gesichtspunkte
- Anordnungen nach Satz 1 für
a) ein größeres oder
b) ein kleineres
Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen
oder
- von einer solchen Anordnung absehen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies
erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe
b oder der Nummer 2, solche Belange nicht
entgegenstehen.
(4) Die zuständige
Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen,
ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich
des Satzes 2
- das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens
100 Kilometern als Sperrgebiet sowie
- das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als
Beobachtungsgebiet
fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes
sind die Bestimmungen eines nicht unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zu beachten,
der zu beachten, die auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs.
3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen
und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(5) Die zuständige
Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im
Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.
§ 6
Vorschriften
für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
Wer in einem
Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat
dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung
nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6a
Seuchenausbruch
in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates
oder eines Drittlandes der Ausbruch
der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung
von weniger als 150 Kilometern von der deutschen
Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen
Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für
das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde
amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet
diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3
und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 6b
Untersuchungspflicht
(aufgehoben)
§ 7
Aufhebung
angeordneter Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer
amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit
angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom
26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften
zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich
der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung
der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen,
die für Verbringungen bestimmter Tiere von für
die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten
(ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils
geltenden Fassung übermittelt sind.
(2) Die zuständige
Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf,
wenn
- die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
- die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs.
1 Nr. 2
den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a
oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein
Tier nicht verbracht wird,
- entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
- (aufgehoben)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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