Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln – BtMVV
(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)
vom 20. Januar 1998, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, S. 80 vom 23. Januar 1998, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38, S. 1510 vom 26.6.1998; Nr. 85, S. 3853, Art. 23 vom 28.12.1998; Nr. 28, S. 1180 vom 25.6.2001; durch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, S. 757 vom 17.03.2005, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, S.378, Art. 34 vom 30. März 2007; durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, S.560 vom 24. März 2009, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, S.1801, Art.3 vom 20. Juli 2009, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, S.821, Art.2 vom 17. Mai 2011, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, S.1639, Art.2 vom 25. Juli 2012, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, S.1383, Art.2 vom 20. August 2014, geändert am 5. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, S. 1999, Art. 2 vom 12. Dezember 2014, geändert am 11. November 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, S. 1992, Art. 2 vom 20. November 2015, geändert am 31. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, S. 1282, Art. 2 vom 08. Juni 2016, geändert am 6. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, S 403 vom 9. März 2017, geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Nr. 43 vom 4. April 2017, geändert am 22. Mai 2017, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, S.1275 vom 29. Mai 2017, geändert am 2. Juli 2018, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, S.1078 vom 12. Juli 2018, geändert am 18.05.2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, S. 1096, Art. 2 vom 21. Mai 2021 (Änderungen sind grau markiert und treten am 22. Mai 2021 in Kraft.), geändert am 15. März 2023, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2023 (Die Änderungen sind blau markiert und am 8. April 2023 in Kraft getreten.) und zuletzt geändert am 19. Juli 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 197, S. 13, Art. 7c vom 26. Juli 2023 (Die Änderungen sind grün markiert und am 27. Juli 2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Grundsätze
(1) Die in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. Die Vorschriften dieser
Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen
der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich
oder tierärztlich angewendet werden. (...)
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein
Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten
Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den
Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz
1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten
Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung
für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
den Rettungsdienstbedarf),
abgegeben werden.
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel
sind lückenlos nachzuweisen:
- in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
- in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
- auf Stationen der Krankenhäuser und der
Tierkliniken,
- in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Hospizen,
- in Einrichtungen der Rettungsdienste,
- in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f,
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
- auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge
führen.
§ 2
Verschreiben durch einen Arzt
(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1
bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung
bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe
bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen
Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch
die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung
soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf
des Arztes nicht überschreiten.
Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben.
Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den
durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes
nicht überschreiten.
(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben,
der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines
Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel
unter Beachtung der dort festgelegten
Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und
Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen
Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und
organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
§ 3
Verschreiben durch einen Zahnarzt
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in
Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines
durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens
jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die
Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den
Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.
(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben,
der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines
Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel
unter Beachtung der dort festgelegten
Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen
Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich
und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
§ 4
Verschreiben durch einen Tierarzt
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in
Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als
Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als
Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin
nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus
oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige
oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende
Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil
und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen
Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste
Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes
nicht übersteigen.
(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben,
der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer
Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt.
Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel,
ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort
festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden.Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- die Sicherstellung des Überlebens,
- die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
- die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,
- die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder
- die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 21
- sich zu Beginn der Behandlung mit einem sucht-medizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie
- sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. DerVertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält,
- eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder
- in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Substitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.
(7) Dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zu überlassen. Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur
eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum
unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder
- ausnahmsweise, wenn
a) die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden
kann,
b) der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
c) Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und
d) die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende
Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in
begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge
nach Satz 1 verschreiben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen
medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt
begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung
des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat
dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen
Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe
b festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen
Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn
übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. In einem Zeitraum
von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. Die Verschreibung ist nach dem
Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann
patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in
der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum
unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist,
- dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal,
- dem medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in
a) einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
b) einem Gesundheitsamt,
c) einem Alten- oder Pflegeheim,
d) Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,
e) einem Hospiz oder
f) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
sofern der substituierende Arzt nicht selber in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden
- bei einem Hausbesuch
a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder
b) vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
- in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder
- in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht in das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch, in dessen Verabreichung oder dessen Anwendung gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren eingewiesen wird; eine invasive Verabreichung darf nur durch das in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehene Personal erfolgen. Die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen, wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird und muss daneben mindestens eine verantwortliche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt enthalten. Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern. Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und §5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- die Ziele der Substitution nach Absatz 2,
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1,
- die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere
a) die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,
b) die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8,
c) die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie
d) die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft weitere als die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie bestimmt auch die Anforderungen an die Dokumentation der Substitution nach Absatz 10 Satz 1 in dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 beachtet worden sind.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
(1) Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Der substituierende Arzt darf diese Arzneimittel nur verschreiben, wenn
- er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,
- bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum vorliegt,
- ein Nachweis über zwei erfolglos beendete Behandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt, von denen mindestens eine sechsmonatige Behandlung nach § 5 sein muss, und
- der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat.
§5 Absatz1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 11 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmervorlegen.
(2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist,
- gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine zweckdienliche personelle und sachliche Ausstattung verfügt und
- eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher).
(3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden.
(4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird.
§ 5b
Substitutionsregister
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substitutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um
- das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu unterbinden,
- zu überprüfen, ob die ein Substitutionsmittel
verschreibenden Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1
oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 erfüllen
sowie
- das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes statistisch auszuwerten.
Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegungen zur Führung des Substitutionsregisters.
(2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden:
- den Patientencode,
- das Datum der ersten Anwendung eines Substitutionsmittels,
- das verschriebene Substitutionsmittel,
- das Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels,
- Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche
Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden
Arztes sowie
- im Falle des
Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Name, Vorname, dienstliche Anschrift
und Telefonnummer des
suchtmedizinisch
qualifizierten Arztes, bei dem sich der jeweilige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorzustellen hat.
Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:
a) erste und zweite Stelle: erster und zweiter Buchstabe des ersten Vornamens,
b) dritte und vierte Stelle: erster und zweiter Buchstabe des Familiennamens,
c) fünfte Stelle: Geschlecht („F“ für weiblich, „M“ für männlich),
d) sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer von Geburtstag, -monat und -jahr.
Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten zu überprüfen.
(3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der Beendigung des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung zu schützen.
(4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu gespeicherte Kryptogramm mit den bereits vorhandenen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Übereinstimmungen vor, teilt das
Bundesinstitut dies jedem beteiligten Arzt unter
Angabe des Patientencodes, des Datums
der ersten Anwendung eines Substitutionsmittels und der Namen und
Vornamen, dienstlichen Anschriften und Telefonnummern
der anderen beteiligten Ärzte
unverzüglich mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer künftig für den Patienten Substitutionsmittel verschreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutionsregister ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen. Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut die zuständigen Überwachungsbehörden der beteiligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutionsmitteln von mehreren Ärzten für denselben Patienten und denselben Zeitraum
unverzüglich zu unterbinden.
(5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut
auf dessen Anforderung, unter Angabe
von Vorname, Name, dienstlicher Anschrift und
Geburtsdatum eines nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
5 oder Nummer 6 gemeldeten Arztes, unverzüglich
zu melden, ob der Arzt die Mindestanforderungen
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut
unverzüglich nach Bekanntwerden die Angabe
„Hinweis: Suchttherapeutische Qualifikation
liegt nicht mehr vor.“ zu denjenigen Ärzten, welche
zuvor von den Ärztekammern dem Bundesinstitut
gemeldet wurden, zu übermitteln, die die
Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bisher erfüllt haben, aktuell aber nicht
mehr erfüllen. Das Bundesinstitut unterrichtet aus dem Datenbestand
des Substitutionsregisters unverzüglich
die zuständigen Überwachungsbehörden der
Länder über Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer
- der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5 Absatz 3 Satz 1 verschrieben haben, und
- der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gemeldeten suchtmedizinisch qualifizierten Ärzte,
wenn die in Nummer 1 und 2 genannten Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
den nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelten Daten
nicht erfüllen.
(6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen
Überwachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember
eines jeden Jahres folgende Angaben aus
dem Datenbestand des Substitutionsregisters mit:
- Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern
der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben,
- Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern
der Ärzte, die nach § 5 Absatz 4 Substitutionsmittel verschrieben haben,
- Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern
der Ärzte, die nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 als
suchtmedizinisch qualifizierter Arzt
gemeldet worden sind, sowie
- Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer
1 oder Nummer 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat.
Die zuständigen Überwachungsbehörden können
auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut
entsprechende Auskunft verlangen.
(7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landesgesundheitsbehörden
für das jeweilige Land
zum 31. Dezember eines jeden Jahres folgende
Angaben aus dem Datenbestand des Substitutionsregisters
mit:
- die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel
verschrieben wurde,
- die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben,
- die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 4 Substitutionsmittel verschrieben haben,
- die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 als suchtmedizinisch qualifizierter Arzt gemeldet worden
sind, sowie
- Art und Anteil der verschriebenen Substitutionsmittel.
Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesundheitsbehörden
die unter den Nummern 1
bis 5 aufgeführten Angaben auch aufgeschlüsselt
nach Überwachungsbereichen.
§ 5c
Verschreiben für
Patienten in Alten- oder
Pflegeheimen, Hospizen und in der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in
einem Alten- oder
Pflegeheim, einem Hospiz
oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes
oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung in der Apotheke vorgelegt werden.
(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der
Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
(3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- oder Pflegeheim, dem Hospiz oder
der Einrichtung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert
wurden und nicht mehr benötigt werden,
können von dem Arzt
- einem anderen Patienten dieses Alten- oder
Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser
Einrichtung der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
- an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung
in einem Alten- oder Pflegeheim,
einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung
zurückgegeben werden oder
- in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1
überführt werden.
§ 5d
Verschreiben für
den Notfallbedarf in Hospizen und in der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) Hospize und Einrichtungen der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren
Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln
für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen
Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten.
Berechtigte, die von der Möglichkeit nach
Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,
- einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen,
die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben,
- die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme
in den Notfallvorrat und die Entnahme
aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen
mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, sicherzustellen und
- mit einer Apotheke die Belieferung für den Notfallvorrat
sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte insbesondere
auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie
ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung
schriftlich zu vereinbaren; der unterzeichnende
Apotheker zeigt die Vereinbarung der zuständigen
Landesbehörde vor der ersten Belieferung
schriftlich oder elektronisch an; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötigten
Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch
die kleinste Packungseinheit, verschreiben.
Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel
den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle
nicht überschreiten.
§ 6
Verschreiben für
Einrichtungen des Rettungsdienstes
(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln
für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen
des Rettungsdienstes (Rettungsdienstbedarf) finden die Vorschriften über
das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes
hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten
Betäubungsmittel nach § 2 Absatz 3 zu verschreiben. Die
Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel
ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen
und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes
durch den jeweils behandelnden Arzt oder den Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel nach § 13
Absatz 1b des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht, zu führen.
(3) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes
hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen
für den Rettungsdienstbedarf sowie eine mindestens halbjährliche
Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den
Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des
Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie
Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung
schriftlich zu vereinbaren. (aufgehoben) Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist
ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen.
Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter
Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte
Apotheker dem Träger oder Durchführenden des
Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und
im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde
zu unterrichten.
(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 2 Absatz 3 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.
§ 7
Verschreiben für Kauffahrteischiffe
(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln
für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
gelten die §§ 8 und 9. Auf den Betäubungsmittelrezepten
sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben
anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen
anzubringen.
(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf
nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt
Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt das Betäubungsmittel Morphin verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen bei Schiffsbesetzung mit
Schiffsarzt und solchen, die nicht die
Bundesflagge führen, können auch andere der in der
Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
Betäubungsmittel verschrieben werden.
(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die
Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke
zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn
- der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor
dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,
- die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz
a) verbrauchter,
b) unbrauchbar gewordener oder
c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und
entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der
medizinischen Erkenntnisse auszutauschender Betäubungsmitteln erfolgt,
- der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die
noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und
Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch
des Schiffes übereinstimmen, und
- der Abgebende sich den Empfang von dem für die
ordnungsgemäße Durchführung
der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen bescheinigen läßt.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgende
Angaben enthalten:
- Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9
Abs. 1 Nr. 3,
- Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1
Nr. 4,
- Abgabedatum,
- Name des Schiffes,
- Name des Reeders,
- Heimathafen des Schiffes und
- Unterschrift des für die medizinische Betreuung nach den
seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen.
(5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach
Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen
Behörde beauftragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben
vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die
Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der
Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach
§ 7 Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem
Buchstaben „K“ zu kennzeichnen. Die Bescheinigung
nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke
verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. Wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen
haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich
zu unterrichten.
(6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln
für die Ausrüstung von Schiffen, die
keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5
entsprechend anzuwenden.
§ 8
Betäubungsmittelrezept
(1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf
und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen
Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden.
Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben
anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies
neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I
und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer
Apotheke, im Falle des Verschreibens
von Diamorphin nach § 5 Absatz 1 zur Vorlage
bei einem pharmazeutischen Unternehmer bestimmt, Teil lll verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt
oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept
ausgegeben wurde.
(2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung
an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der
begründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte
nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
gemäß verwendet werden.
(3) Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind
nur zur Verwendung des anfordernden Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen
nur im Vertretungsfall übertragen werden. Die nicht verwendeten
Betäubungsmittelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben.
(4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungsmittelrezepte
gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust
ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen,
das die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.
(5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil lll der
Verschreibung und die Teile I bis lll der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten
oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde
geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörde vorzulegen.
(6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel
für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen
unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls
erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1
verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind
mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit
dem Wort „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Die
Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung
und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels
über die Belieferung zu informieren. Dieser ist
verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem
Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die
die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung
ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. Die Notfall-
Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke
verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu
verbinden.
§ 9
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den
das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen
Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname
und Anschrift des Tierhalters,
- Ausstellungsdatum,
- Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der
nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist,
jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge
des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit,
bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form,
Darreichungsform,
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in
Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten
Form,
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe
oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche
Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall
des § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im
Fall des § 5 Absatz 8 Satz 10 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe
oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
- in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S“, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe „T“, in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe „K“, in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe „N“,
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift
einschließlich Telefonnummer,
- in den Fällen des § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 der Vermerk „Praxisbedarf“ anstelle der Angaben in
den Nummern 1 und 5,
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der
Vermerk „i.V.“.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken
und müssen auf allen Teilen der Verschreibung
übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den
Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als
den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung
der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die
Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes
zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 10
Betäubungsmittelanforderungsschein
(1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den
Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf
nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem
dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein)
verschrieben werden. Die Teile I und II
der Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
den Rettungsdienstbedarf sind zur Vorlage in der Apotheke
bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine
werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben
an:
- den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus
oder eine Krankenhausabteilung leitet,
- den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
- einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1
Satz 2 Nummer 1,
- den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des
Rettungsdienstes oder
- den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6
Absatz 4.
(3) Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine
sind nur zur Verwendung in
der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert
wurden. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt
oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen
weiteren beauftragten Arzt nach § 5d Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben
werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen.
(4) Teil III der Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von
fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen sowie die Nachweisunterlagen gemäß
Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt
oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an
gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen
Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörden vorzulegen.
§ 11
Angaben auf dem
Betäubungsmittelanforderungsschein
(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind
anzugeben:
- Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der
Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind,
- Ausstellungsdatum,
- Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9
Abs. 1 Nr. 3,
- Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1
Nr. 4,
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes einschließlich Telefonnummer,
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der
Vermerk „i.V.“.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben
nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere
Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer
Änderung der Stationsverschreibung hat der verschreibende
Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines
zu vermerken und durch
seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 12
Abgabe
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes
2 nicht abgegeben werden:
- auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den
Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden
durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7
Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des
§ 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde (...) oder
d) die mit dem Buchstaben „K“ oder „N“ gekennzeichnet
ist;
- auf eine Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf,
a) die nach den §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3
für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt
werden durfte oder
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 10
Abs. 1 oder des § 11 nicht beachtet wurde;
- auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. 6, die
a) nicht nach Satz 2 gekennzeichnet ist oder
b) vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde;
- auf eine Verschreibung nach § 5 Absatz 8 (...),
wenn sie nicht in Einzeldosen und in kindergesicherter
Verpackung konfektioniert sind.
(2) Bei Verschreibungen und Verschreibungen für den
Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf,
die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten,
unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1
oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der
Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen
vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11
Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder
ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung
oder der Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf diese Angaben nachweist
oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig
ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder Verschreibungen für den
Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf,
bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht
möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel
oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der
Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich
ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche
Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich
macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den
Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe
zu benachrichtigen; die erforderlichen Korrekturen auf
der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind
unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und Ergänzungen
nach den Sätzen 1 und 2, Rücksprachen nach den
Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den
Abgebenden auf den Teilen I und II, durch den Verschreibenden,
außer im Falle des Satzes 2, auf Teil lll der Verschreibung
oder der Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf zu vermerken. Für die Verschreibung von Diamorphin gelten
die Sätze 2 bis 4 nicht.
(3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder
der Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf folgende Angaben dauerhaft
zu vermerken:
- Name und Anschrift der Apotheke,
- Abgabedatum und
- Namenszeichen des Abgebenden.
(4) Der Apothekenleiter hat Teil I der Verschreibungen
und Verschreibungen für den
Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf nach Abgabedaten oder
nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet
drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung
bestimmt.
Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle der Abgabe
von Diamorphin für den Verantwortlichen für Betäubungsmittel
des pharmazeutischen Unternehmers
entsprechend.
(5) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäubungsmittel
nur zur Anwendung bei einem von ihm
behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für das
Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Absatz 1 abgeben.
§ 13
Nachweisführung
(1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel
in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen
ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem
Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher
mit fortlaufend numerierten Seiten
verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels
elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit
der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der
Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist.
Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels
zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der
Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.
(2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und
Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung
der Bestände mit den geführten Nachweisen sind
- von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,
- von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche
Hausapotheke und
- von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschreibungsberechtigten
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den
Praxis- oder Stationsbedarf,
- von einem nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen
der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung sowie von dem nach § 6
Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen
des Rettungsdienstes,
- vom für die Durchführung der medizinischen Betreuung
nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen
für das jeweilige Kauffahrteischiff, das
die Bundesflagge führt,
- im Falle des Nachweises nach
Absatz 1 Satz 4 von den in § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen,
- vom Verantwortlichen im Sinne des § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,
sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen
und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß
die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung
erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum
Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen. Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird.
(3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder
EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1
Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem
Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer
Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder
einem Wechsel
des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 sind durch die in Absatz 2
genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der
übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift
zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher
und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit
sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach
Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher
nachzutragen sind.
§ 14
Angaben zur Nachweisführung
(1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der
Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft
anzugeben:
- Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9
Abs.1 Nr. 3,
- Datum des Zugangs oder des Abgangs,
- zugegangene oder abgegangene Menge und der sich
daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht
abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in
Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen
die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die
im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die
Menge auch in Millilitern,
- Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder
des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der
sonstige Verbleib,
- in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung
für Patienten sowie für den Praxisbedarf
der Name und die Anschrift des verschreibenden
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes
und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes,
im Falle der Verschreibung für den Stationsbedarf,
den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf
der Name des verschreibenden
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die
Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,
5a. in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen sowie
in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung und des Rettungsdienstes
im Falle des Erwerbs auf Verschreibung
für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf
sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des
verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes
und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,
- beim pharmazeutischen Unternehmen im Falle
der Abgabe auf Verschreibung von Diamorphin
Name und Anschrift des verschreibenden Arztes
und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes.
Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen
Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.
(2) Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen
die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in
der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung
des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen,
wenn dadurch der Abgang höher ist als der
Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit „Überfüllung“
auszuweisen.
§ 15
Formblätter
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
gibt die amtlichen Formblätter für das Verschreiben
(Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine)
und für den Nachweis von Verbleib
und Bestand (Karteikarten und Betäubungsmittelbücher)
heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.
§ 16
Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes
wird bestraft, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung
verschreibt,
- a) entgegen § 2 Abs. 1 (...), § 3 Abs. 1 oder
§ 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,
b) entgegen § 2 Absatz 2, Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel
(...) oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen
Bestimmungszwecke oder sonstiger
Beschränkungen verschreibt,
- entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten
Einrichtungen,
b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel
oder
c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung
der dort genannten Beschränkungen verschreibt
oder
- entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung
von Kauffahrteischiffen verschreibt,
- entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin
verschreibt, verabreicht oder überlässt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des
Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
- entgegen § 5b
Absatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6
Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit
(...) § 5 Absatz 6 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5,
§ 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form macht,
- entgegen § 5 Absatz 10 die erforderlichen Maßnahmen
nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der
zuständigen Landesbehörde die Dokumentation nicht
zur Einsicht und Auswertung vorlegt oder einsendet,
- entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7
Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen
Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1
Satz 1, Betäubungsmittel
nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanforderungsschein
verschreibt,
- entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte
Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe
der Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte nicht zurückgibt,
- entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht
gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht
unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 8 Abs. 5, §10 Abs. 4 oder §12 Abs. 4 Satz 1
die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder
der Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf nicht oder nicht vorschriftsmäßig
aufbewahrt,
- entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht
unverzüglich der Apotheke nachreicht,
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die
Weitergabe von Betäubungsmittelanforderungsscheinen
führt,
- einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3
oder des § 14 über die Führung von Aufzeichnungen,
deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt oder
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein Substitutionsmittel verschreibt,
ohne die Mindestanforderungen an die Qualifikation
zu erfüllen oder ohne einen Konsiliarius
in die Behandlung einzubeziehen oder
ohne sich als Vertreter, der die Mindestanforderungen
an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen
oder ohne die diamorphinspezifischen
Anforderungen an die Qualifikation
nach § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu erfüllen.
§18
Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die
Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis
einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser
Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der
Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem
Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 20. März 2023 zur
Genehmigung vorzulegen. Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023
geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit die genehmigten, in Satz 1 bezeichneten
Änderungen der Richtlinie durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem 7. April
2023, so ist diese Verordnung bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis
einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
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