Betäubungsmittel-Kostenverordnung -
BtMKostV
Vome 30. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, S.1675 vom 3. Juli 2009 geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (21) vom 14. August 2013, zuletzt geändert am 18. August 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, S. 1356 vom 5. September 2019 (Die Änderungen sind blau markiert und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.)
- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (8) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -
§ 1
Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs
Gebühren und Auslagen nach den folgenden
Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis
der Anlage.
§ 2
Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis,
für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung
sowie für die Rücknahme eines Antrags durch
den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der
für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung festzusetzenden
Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu
25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr
ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 3
Gebühren in Widerspruchsverfahren
(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens
jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt
festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
ist.
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,
beträgt die Gebühr mindestens
50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach
Absatz 1.
(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung
und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen
den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten
Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro,
höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages.
Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine
Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.
(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig
zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den
Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens
100 Euro.
(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen,
ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend
dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die
Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht
unterschritten werden.
§ 4
Ermäßigungen
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9
und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden,
wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
wissenschaftlichen, analytischen oder anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer
Bedeutung dient oder wenn die Erhebung
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen
Nutzen für den Gebührenschuldner
steht.
§ 5
Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(aufgehoben)
Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer |
Gebührenpflichtige Amtshandlung |
Gebühr in Euro |
1 |
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes |
|
1.1 |
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
|
|
1.1.1 |
Anbau einschließlich Gewinnung |
240 |
1.1.2 |
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) |
480 |
1.1.3
1.1.4 |
Binnenhandel
– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
590
8 850 |
1.1.5
1.1.6 |
Außenhandel einschließlich Binnenhandel
– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
1 040
15 600 |
1.2 |
Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |
|
1.2.1 |
Anbau einschließlich Gewinnung |
190 |
1.2.2 |
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) |
190 |
1.2.3 |
Erwerb |
190 |
1.2.4 |
Abgabe |
190 |
1.2.5 |
Einfuhr |
190 |
1.2.6 |
Ausfuhr |
190 |
1.3 |
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |
|
1.3.1 |
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) |
480 |
1.3.2 |
Einfuhr |
500 |
1.3.3 |
Ausfuhr |
500 |
2 |
Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes |
|
2.1 |
Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes |
250 |
2.2 |
Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers |
110 |
3 |
In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: |
|
3.1 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) |
entsprechend
Gebührennummer 1 |
3.2 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers |
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1 |
3.3 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes |
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1 |
4 |
In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: |
|
4.1 |
Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung |
90 |
4.2 |
Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung |
190 |
5 |
Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis |
25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1 |
6 |
Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes |
190 |
7 |
Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes |
150 |
8 |
Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes |
660 bis 15 000 |
9 |
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) |
70 |
10 |
Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück |
60 |
11 |
Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen |
|
11.1 |
Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte |
50 bis 500 |
11.2 |
Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen |
50 bis 250 |
11.3 |
Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) |
500 bis 5 000 |
|