Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus
Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Vom 03. November 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2727, vom 9. November 2004, geändert am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499, Art. 4 vom 23. Dezember 2005 - Bekanntmachung der Neufassung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3520 vom 23. Dezember 2005, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.6 vom 25. April 2014, geändert am 19.05.2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, S.757 vom 26. Mai 2015 und zuletzt geändert am 3. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, S.1057, Art.1 vom 6. Mai 2016 (Änderungen sind grün markiert)
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese
a) durch virologische Untersuchung (Virusnachweis,
Antigennachweis oder
Genomnachweis) oder
b) durch klinische und serologische Untersuchung
auf Antikörper gegen das
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)
festgestellt worden ist;
- Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.
Im Falle der serologischen Untersuchung
bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt
der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion
nur vor, wenn Antikörper gegen das
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind. Verdacht
des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- BHV1-freier Rinderbestand:
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt
und die Voraussetzungen der Anlage 1
Abschnitt II erfüllt;
- BHV1-freies Rind:
ein Zucht- oder Nutzrind, das
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
b) aus einem Rinderbestand stammt,
in dem
aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend
den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen im Sinne des § 2
Absatz 1 geimpft worden sind,
bb) die geimpften Rinder regelmäßig
nach den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen im Sinne des § 2
Absatz 1 nachgeimpft worden
sind,
cc) alle weiblichen Rinder sowie
die zur Zucht vorgesehenen
männlichen Rinder, ausgenommen
Reagenten, blutserologisch
auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus
der BHV1-Infektion regelmäßig
im Abstand von längstens zwölf
Monaten mit negativem Ergebnis
untersucht worden sind und
dd) das Rind frühestens 14 Tage
vor einem eventuellen Verbringen
blutserologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder
c) aus einem Rinderbestand stammt,
in dem
aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend
den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen im Sinne des § 2
Absatz 1 geimpft worden sind,
die geimpften Rinder regelmäßig
nach den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen im Sinne des § 2
Absatz 1 nachgeimpft worden
sind und die Rinder keine auf
eine BHV1-Infektion hinweisenden
klinischen Erscheinungen
zeigen und
bb) das Rind für die Dauer von mindestens
30 Tagen in einem von
den übrigen Ställen getrennt
liegenden Isolierstall abgesondert
gehalten worden ist und
alle in der Absonderung befindlichen
Rinder zum gleichen
Zeitpunkt innerhalb von zehn
Tagen vor Beendigung der Absonderung
mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus
der BHV1-Infektion untersucht
worden sind, oder
d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;
- Reagent:
ein Rind, bei dem
a) durch virologische Untersuchungsverfahren
der Wildtyp des Bovinen
Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist
oder
b) durch serologische Untersuchungsverfahren
Antikörper gegen das gEGlykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen sind.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa und bb und Nummer 2 Buchstabe
c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf
die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung
nicht im Falle von Rindern, die aus
einem BHV1-freien Bestand im Sinne der
Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt
worden sind, soweit in diesem Bestand
alle Reagenten entfernt worden sind.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln gegen die BHV 1 - Infektion
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
Impfungen (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion
nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren
Herstellung Virusstämme verwendet worden
sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens
aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern
im geimpften Rind führen.
(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion
in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet
ist verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete
Rinder, sofern das Bestimmungsland
eine Impfung verlangt.
(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich
aus dem Bestand zu entfernen. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz
1 geimpft werden und die geimpften Rinder
regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer
Form Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
§ 2a
Untersuchungen
(1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,
- sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
- sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im
Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Falle der
Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1
zulassen, dass diese im Rahmen der
Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht
werden. Ferner kann die zuständige
Behörde für Bestände, in denen alle
Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben
werden, Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder
ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und zur Schlachtung abgegeben werden,
kann der Tierhalter auf die regelmäßige
Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder
mindestens grundimmunisiert und erneut im
Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft
worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist, die Untersuchung
- einzelner oder aller Rinder eines Bestandes
oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich
der Entnahme von Blut- oder
Milchproben,
- nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter
Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
anordnen.
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer
Form Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.
§ 2b
Mitteilungspflicht
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur
Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben
gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanierung.
§ 3
Verbringen von Rindern
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die
- aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung
verbracht werden und nach der tierärztlichen
Behandlung im Bestand für die Dauer
von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens
21 Tage nach Beginn der Absonderung
mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion untersucht werden,
- unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt
oder nach einem anderen Mitgliedstaat
verbracht werden, soweit sichergestellt
ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen
Rinder ausgeführt oder nach einem anderen
Mitgliedstaat verbracht werden, oder
- aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung
der zuständigen Behörde unmittelbar
in einen Bestand eingestellt werden, in dem
alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und zur Schlachtung abgegeben oder
entsprechend den Anforderungen nach Nummer
3 ausgeführt oder verbracht werden.
- Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine
Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,
- zur Schlachtung verbracht werden oder
- in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle
Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und zur Schlachtung abgegeben werden.
(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach
Anlage 1 Abschnitt II
- ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1
geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der
Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für
den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit
einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1- Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil
des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen
Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands,
ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats
durch eine Entscheidung der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden
Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und
hat das Bundesministerium diese Entscheidung
im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in
die Rinderbestände des betroffenen Gebietes
nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen
dieser Entscheidung genügen. Im Falle
des Verbringens von Rindern in einen Teil des
Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines
Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung
vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt
werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 bedarf es nicht, soweit
- Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden
Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen
nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
anerkannten Teil des Inlands verbracht
werden und
- die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden sind.
(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden vom Zeitpunkt der Einstellung
an, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 4
Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche
Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- Reagenten nicht belegt werden dürfen,
- Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu
kennzeichnen sind.
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
Titel 1
Vor amtlicher Feststellung der BHV 1 - Infektion oder des Verdachts der BHV 1 - Infektion
§ 5
Schutzmaßregeln (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln:
- Der Tierhalter hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.
- Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
- Die in Nummer 3 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Tierhalter hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Tierhalter zu verhindern sind.
Titel 2
Nach amtlicher Feststellung der BHV 1 - Infektion oder des Verdachts der BHV 1 - Infektion
§ 6
Sperre
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.
- Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
- Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen
von Bullen besamt werden, die zum
Zeitpunkt der Samengewinnung frei von
einer BHV1-Infektion waren.
- Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
- Der Tierhalter hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Tierhalter hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.
- Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
- Die in Nummer 8 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der Rinder nur genehmigt werden
- zur unmittelbaren Schlachtung oder
- nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im
Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der
Ausmästung in einen Bestand, in dem alle
Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben
werden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.
§ 7
Tötung
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.
§ 8
Sperrbezirk
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen.
§ 9
Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
- von denen die Seuche eingeschleppt oder
- in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner in
nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in
der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei anerkannten
Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger
Rinder anordnen, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist.
§ 10
Reinigung und Desinfektion
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen,
- alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Tierhalter Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Tierhalter hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11
Ausstellungen, Märkte
Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1- Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
Abschnitt 3
Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 12
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht
des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist.
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen,
wenn
- alle Rinder des Bestandes verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind oder
- die infizierten Rinder verendet sind oder getötet
oder entfernt worden sind, die übrigen
Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion
hinweisenden klinischen Erscheinungen
zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene
Blutproben,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind, mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus
der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Infektion
untersucht worden sind
und
die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2
durchgeführt und von der zuständigen Behörde
abgenommen worden sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann
die zuständige Behörde genehmigen, dass nur
diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind,
die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind, innerhalb des
Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung
des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
Virus der BHV1-Infektion und dem positiven
Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
des BHV1, längstens jedoch sechs Monate
vor diesem Nachweis, in Berührung gekommen
sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kontaktgruppe
ist von der zuständigen Behörde in
Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzulegen.
Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen,
dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom
Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden
kann.
(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes
der Kontaktgruppe Antikörper gegen das
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3
alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
zu untersuchen.
(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion
gilt als beseitigt, wenn
- sich dieser als unbegründet erwiesen hat
oder
- die seuchenverdächtigen Rinder verendet
sind oder getötet oder entfernt worden sind
und die übrigen Rinder des Bestandes keine
auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
Erscheinungen zeigen und frühestens
30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen
Rinder bei allen übrigen Rindern des
Bestandes entnommene Blutproben,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind, mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus
der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Infektion
untersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind impft,
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- (gestrichen)
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3
Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder
Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 oder, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder
Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 11,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2
Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz
4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder, § 10 Absatz 2 Satz 5
oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
- entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder
ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
untersuchen lässt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,
- entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz
1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig
absondert,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz
1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen
Standort betritt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz
1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder
nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht
oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder
nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine
Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder
nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten
Gegenstand entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt
oder
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht,
ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigen lässt.
§ 14
Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember
2005 nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I
Von einer BHV 1 - Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)
1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und
b) bei einer zweimaligen Untersuchung
aller über neun Monate alten
weiblichen Rinder und der zur
Zucht vorgesehenen männlichen
Rinder im Abstand von fünf bis sieben
Monaten oder bei einer serologischen
Untersuchung aller weiblichen
Rinder und der zur Zucht vorgesehenen
männlichen Rinder frühestens
30 Tage nach Entfernen
des letzten Reagenten,
aa) sofern die Rinder nicht gegen
eine BHV1-Infektion geimpft
worden sind, blut- oder milchserologisch1
keine Antikörper
gegen das Virus der BHV1-Infektion
oder,
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen
im Sinne des § 2 Absatz 1
geimpft worden sind, blutserologisch
keine Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus
der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der
Bestand nur mit BHV1-freien Rindern
aufgebaut worden sein und
c) in den letzten drei Monaten der Verdacht des
Ausbruchs der BHV1-Infektion oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die zuständige Behörde kann ferner,
soweit bei der Untersuchung nach
Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt
werden, genehmigen, dass
30 Tage nach Entfernen des letzten
Reagenten die im Bestand verbliebenen
Rinder nach Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe
bb untersucht werden. Im
Rahmen der Genehmigung nach Satz 4
kann die zuständige Behörde die Untersuchung
auf eine von ihr festzulegende
Kontaktgruppe begrenzen. Soweit
die Untersuchung der Rinder nach
Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt
worden ist, gelten die Anforderungen
des Abschnitts I als erfüllt.
1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger
als 30 vom Hundert aus Kühen besteht,
müssen bei einer serologischen Untersuchung
aller weiblichen Rinder und der
bis zu neun Monate alten männlichen
Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen
des letzten Reagenten,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden sind,
blut- oder milchserologisch1) keine
Antikörper gegen das Virus der
BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im
Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand
nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut
worden sein. Die zuständige
Behörde kann, soweit bei der Untersuchung
nach Satz 1 Reagenten festgestellt
werden, genehmigen, dass
30 Tage nach Entfernen des letzten
Reagenten die im Bestand verbliebenen
Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b
untersucht werden. Im Rahmen der
Genehmigung nach Satz 2 kann die
zuständige Behörde die Untersuchung
auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe
begrenzen. Soweit die Untersuchung
der Rinder nach Satz 2 mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion durchgeführt worden
ist, gelten die Anforderungen der Nummer
1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1
Buchstabe a und c gilt entsprechend.
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr
als 50 vom Hundert aus bis zu neun
Monate alten Rindern besteht, müssen,
vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer
Stichprobenuntersuchung der Rinder,
die frühestens 30 Tage nach Entfernen
des letzten Reagenten erfolgt,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden sind,
blut- oder milchserologisch1 keine
Antikörper gegen das Virus der
BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im
Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand
nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut
worden sein. In die Untersuchung
nach Satz 1 sind so viele Rinder
einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und
einer Prävalenzschwelle von 5 vom
Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt
werden kann. Nummer 1 Satz 1
Buchstabe a und c gilt entsprechend.
In den Fällen der Nummer 1a finden
die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.
3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder
b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1- freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden.
Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,
a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b) sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind.
4. (aufgehoben)
Abschnitt II
Aufrechterhaltung der BHV 1 - Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen)
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen2),
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen
nach
a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe,
dass die blutserologischen
Kontrolluntersuchungen2) bei allen
weiblichen Rindern und den bis zu
neun Monate alten männlichen Rindern
durchzuführen sind, sofern
nicht der Rinderbestand aus Rindern
besteht, die ausschließlich in
Stallhaltung gemästet und unmittelbar
zur Schlachtung abgegeben
werden,
b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe,
dass die blutserologischen
Kontrolluntersuchungen so durchzuführen
sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert
und einer Prävalenzschwelle von 5
vom Hundert eine BHV1-Infektion
festgestellt werden kann. Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand
nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten
wird, ruht der Status für die Dauer von
höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige
blutserologische Untersuchung2)
a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
Rinder,
b) im Falle des Satzes 2
aa) Buchstabe a aller weiblichen
Rinder und der bis zu neun Monate
alten männlichen Rinder,
bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert
und einer Prävalenzschwelle
von 5 vom Hundert
bei unter neun Monate alten
Rindern
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden
sind. (Satz 4 ist aufgehoben.)
2a. (aufgehoben)
3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung
a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe
a Reagenten festgestellt werden,
ruht der Status, bis durch eine frühestens
30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten
durchgeführte blutserologische
Untersuchung2)
aa) aller weiblichen Rinder und der zur
Zucht vorgesehenen männlichen Rinder
keine Reagenten festgestellt worden
sind oder,
bb) sofern die zuständige Behörde dies
genehmigt, bei den Rindern einer
von ihr festzulegenden Kontaktgruppe
keine Reagenten festgestellt
worden sind und sichergestellt ist,
dass alle Rinder, die innerhalb von
sechs Monaten nach Entfernen des
letzten Reagenten aus dem Bestand,
ausgenommen unmittelbar zur
Schlachtung, verbracht werden, frühestens
14 Tage vor dem Verbringen
blutserologisch2) mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind,
b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten
festgestellt werden, ruht der Status,
bis durch eine frühestens 30 Tage
nach Entfernen des letzten Reagenten
durchgeführte blutserologische Untersuchung2) bei den Rindern einer von der zuständigen
Behörde festzulegenden Kontaktgruppe
keine Reagenten festgestellt
worden sind und sichergestellt ist, dass
alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten
nach Entfernen des letzten Reagenten
aus dem Bestand, ausgenommen
unmittelbar zur Schlachtung, verbracht
werden, frühestens 14 Tage vor
dem Verbringen blutserologisch2) mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion untersucht worden sind.
Soweit die Untersuchung der Rinder nach
Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten
die Anforderungen des Abschnitts II als
erfüllt.
Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.
2) Die blutserologische Untersuchung kann
in Beständen
1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
– Einzelmilchproben, die von bis zu
50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht
werden können, oder
– zwei Bestandsmilchproben im Abstand
von mindestens drei Monaten,
soweit zumindest 30 vom Hundert
des Bestandes aus Kühen besteht,
von denen regelmäßig Milch
abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe
ist auf Bestände mit
höchstens 50 laktierenden Kühen
beschränkt; größere Bestände müssen
hinsichtlich dieser Untersuchung
geteilt werden. In Beständen,
die in einem Teil des Inlands gelegen
sind, der auf Grund einer im
Bundesanzeiger bekannt gemachten
Entscheidung der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung als frei
von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben
von bis zu 100 Tieren zusammen
(gepoolt) untersucht werden.
Die Bestandsmilchprobe ist
auf Bestände mit höchstens 100
laktierenden Kühen beschränkt;
größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;
2. mit geimpften Kühen und nicht
geimpften Kühen durch zwei im Abstand
von drei Monaten von den nicht
geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben
ersetzt werden, wobei
die Einzelmilchproben von bis zu 50
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht
werden können.
4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.
5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige
Behörde genehmigen, dass zur
Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines
Bestandes, der in einem Teil des Inlands
gelegen ist, der auf Grund einer im
Bundesanzeiger bekannt gemachten
Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden
Fassung als frei von einer BHV1-Infektion
gilt, die Kontrolluntersuchungen2
der über 24 Monate alten Rinder
a) im Abstand von längstens drei Jahren
durchgeführt werden oder
b) in Form einer Stichprobenuntersuchung
durchgeführt werden, bei der
mit einer Wahrscheinlichkeit von 99
vom Hundert und einer Prävalenzschwelle
von 0,2 vom Hundert eine
BHV1-Infektion festgestellt werden
kann.
Die Entnahme der Blutproben für die
Kontrolluntersuchungen nach Satz 1
Buchstabe a kann auch in einer
Schlachtstätte erfolgen.
6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist,
das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt
ist2),
- stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen
ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei
anerkannt ist, und ist im Sinne des
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2),
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2),
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2) oder
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den
Ohrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) . . . . . . . . .
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-EGens
aufweist.
Für Rinder aus
einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen
ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG
als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese
Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3)
nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien
Rindern in Berührung gekommen sind.
(gestrichen)
Stempel der
zuständigen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate
sind.
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung
frei von einer BHV1-Infektion2).
Die Zuchttiere des Bestandes sind
- insgesamt nicht geimpft2),
- insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die Masttiere des Bestandes sind
- insgesamt nicht geimpft2),
- insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)
erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- Der Bestand (Die Bestände)1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem
Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als
BHV1-frei anerkannt ist2).
Für einen
Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist,
das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG
als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate3)/sechs Monate3)/
neun Monate3)/zwölf Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung,
spätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder
des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
(gestrichen)
Stempel der
zuständigen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
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