Aromendurchführungsverordnung – AromenDV
(Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel*)
vom 20. Oktober 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, S. 4723 vom 26. Oktober 2021
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
- zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
1334/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34;
L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020,
S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008,
- zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
2065/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung
in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom
26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Hinblick auf das Inverkehrbringen
a) von Raucharomen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 und
b) von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Rauch-aroma vorhanden ist.
(2) Diese Verordnung regelt
- die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind,
- die Herstellung und die Verwendung von frisch entwickeltem Rauch,
- die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266
vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht
vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind
zur Abgabe an
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser
Verordnung sind Lebensmittel, die
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
verpackt werden oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
§ 3
Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei
der Herstellung
- von Säuglingsanfangsnahrung und
- von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von
weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
§ 4
Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung
von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die
Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten
werden.
(2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem
Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer
und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände,
jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf
verwendet werden zur Behandlung von Malz für die
Herstellung
- von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I
Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von
Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen
von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz
geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321
vom 13.9.2021, S. 12) und
- von Bier.
(4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und
anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz verwendet werden.
(5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren
darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Er-
zeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm
(1,0 μg/kg) nicht überschreiten.
§ 5
Kennzeichnung
(1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte
Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn
sie mit der Angabe „chininhaltig“ in der in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeichnet sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei
vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der
Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwaren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach
den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise be-
reitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro
Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz –
kein Kinderlakritz“,
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro
Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ und
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der Angabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger
Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2
Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:
- nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3
und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,
und
- soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das
identische Medium, wie die Angaben nach § 4
Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden,
sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe
des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten
werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher
bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff
„natürlich“ verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Begriffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht.
§ 6
Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen
oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma
oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes
Aroma in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie
2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105
vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020,
S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen
Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt.
§ 8
Übergangsvorschriften
Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5
Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den
Verkehr gebracht werden.
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