Aufgrund eines positiven BHV1-Befunds (Rinderherpes) in einem Rinderbestand in der Städteregion Aachen Mitte des Jahres 2019 haben die Veterinärbehörden die Schlachtung der 450 Rinder angeordnet. Ein Grund für die Zwangstötung des Bestandes war die Feststellung eines Durchseuchungsgrads von über 80 Prozent. Der Versuch des Betroffenen, die Tötung abzuwenden, scheiterte.
Dem betroffenen Landwirt entstanden Kosten in Höhe von 173.000 Euro. Der entsprechende Entschädigungsantrag wurde jedoch von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen abgelehnt, mit der Begründung, dass der Antragssteller gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Wie die Landwirtschaftskammer erklärt, habe der Landwirt unter anderem gegen ein Aufstallgebot sowie ein Betretungs- und Verbringungsverbot verstoßen. Trotz behördlicher Anordnung habe er einen Deckbullen in den Bestand gebracht und weiterhin Tiere besamen oder decken lassen.
Letztendlich haben die mehrfachen schwerwiegenden Pflichtverletzungen dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht Aachen nun auch eine Teilentschädigung abgelehnt hat. Das Tiergesundheitsgesetz sieht eine Ausschlussregelung vor, wenn Verstöße geeignet sind, die Entstehung oder Verbreitung einer Seuche zu fördern – eine direkte Ursache für den Ausbruch ist nicht erforderlich. Das Risiko der Ausbreitung des BHV1-Virus sei erheblich erhöht gewesen, da die verordneten Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden, heißt es in der Urteilsbegründung. Gegen dieses Urteil kann der Landwirt Berufung einlegen.