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Pferdekauf: Schon gewusst, dass ...
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vom 24.02.2010
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... beim Pferdekauf auf einer öffentlichen Pferdeauktion nicht die Vorschriften des "Verbrauchsgüterkaufs" gelten, sondern Sondervereinbarungen "wie besichtigt und geritten" rechtens sind. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat damit entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 71/09), dass für eine öffentliche Auktion nicht die Regeln eines normalen Kaufvertrags gelten: In diesem Falle heißt das, dass die Beweislast bei der Klägerin (Pferdekäuferin) liegt, da Zusatzklauseln der Veranstalter "wie besichtigt und geritten" nicht zu beanstanden sind. Bei einem Pferdekauf beim Züchter liegt der Sachverhalt dagegen anders. Hier geht das Gesetz zum Schutz des Verbrauchers davon aus, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorlag, wenn er sich innerhalb der nächsten sechs Monate zeigt. Hier gelten die Vorschriften des "Verbrauchsgüterkaufs".
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