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Recht auf Urlaub: Schon gewusst, wann ... vom 19.05.2007
... der Urlaub vom Arbeitgeber abgelehnt und gestrichen werden darf? Grundsätzlich nur dann, wenn rechtlich einwandfreie Argumente vorweisbar sind. Dazu zählen z.B.
  • Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstandes oder Kündigung von Mitarbeitern
  • Vertretungsmöglichkeiten
  • Stillstandszeiten, Betriebsstörungen, Wartezeiten
  • unerwarteter Arbeitsanstieg
  • besonders arbeitsintensive Zeit bedingt durch die Eigenart der Branche (saisonale Spitzenzeiten)

Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub ohne einen dieser Gründe ab, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz geltend machen. Wenn der Arbeitgeber aus genannten Gründen diesen aus dem Urlaub zurückruft, muss er die Kosten des Arbeitnehmers tragen. Wird kurzfristig der Urlaubsantrag widerrufen, muss der Arbeitgeber für die dem Arbeitnehmer dadurch entstandenen Kosten aufkommen (auch Stornokosten).

Im Falle, dass mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit einen Urlaubsantrag einreichen, dies aber aus betrieblichen Gründen nicht allen genehmigt werden kann, so entscheiden z.B. soziale Kriterien, wer den Urlaub erhält. Arbeitnehmer mit Familie haben Vorrang vor Alleinstehenden - vorausgesetzt, sie sind wegen der schulpflichtigen Kinder auf die Ferienmonate angewiesen. Außerdem kann die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Urlaubsstreit den Ausschlag geben.
Links / Literatur
www.t-online.de/business

Bearbeitet von:
Dr. Julia Henning
Vetion - Team
Rehbrücker Weg 4
14165 Berlin
030 / 804 999 37
henning@vetion.de
http://www.vetion.de
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